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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2830/07·22.01.2008

Zulassung der Berufung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht über ihren Vater erworben. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der tragenden Tatsachen- und Rechtswürdigung des VG nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. Insbesondere reichen EWZ-Unterlagen, die Mitgliedschaft in der Hitlerjugend oder ein ausländisches Urteil nicht aus, um die Beweiswürdigung des Gerichts zu durchbrechen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet

Abstrakte Rechtssätze

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Das Zulassungsvorbringen zur Zulassung der Berufung muss ernstliche Zweifel an der tragenden Sach- und Rechtswürdigung der Vorinstanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen; ist dies nicht der Fall, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestände des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere des Erwerbs über den Vater, liegt bei der Partei, die die Staatsangehörigkeit geltend macht.

3

Zur Begründung des Nachweises der Staatsangehörigkeit genügt keine absolute Gewissheit; erforderlich ist die richterliche Überzeugung, regelmäßig ein Wahrscheinlichkeitsgrad, der der Gewissheit gleichkommt und vernünftige Zweifel ausschließt.

4

Urkunden und Unterlagen Dritter (z. B. Einbürgerungsakten der Eltern) sowie Indizien wie eine Mitgliedschaft in Organisationen (z. B. Hitlerjugend) stellen für sich genommen nur begrenzte Indizien dar und genügen nicht notwendigerweise als Nachweis des Erwerbs der Staatsangehörigkeit; ihre Werthaftigkeit unterliegt der freien richterlichen Bewertung.

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Die tatsächlichen Feststellungen ausländischer Gerichtsurteile unterliegen der freien Beweiswürdigung; ohne die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 121 VwGO entfalten sie keine bindende Feststellungswirkung im deutschen Verwaltungsverfahren.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 StAG§ 121 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3328/06

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung nach ihrem Vater erworben, weil nicht belegt sei, dass letzterer im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe.

4

Die mit dem Rechtsmittel alleine angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Einzeleinbürgerung des Vaters der Klägerin werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

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Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin - hier die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters - sind von der Klägerseite im Prozess nachzuweisen.

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Vgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224, m. w. N.

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Der Nachweis ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen gegeben sind. Eine absolute Gewissheit ist hierfür zwar nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung der Gewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O., m. w. N.

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Einen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin getroffenen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag das Klagevorbringen auch im Lichte der Antragsbegründung indes nicht zu vermitteln.

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Dies gilt zunächst für die im Zusammenhang mit der Einbürgerung der Großeltern der Klägerin stehenden Unterlagen, die von dieser vorgelegt wurden. Diese sind kein ausreichendes Indiz für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin. Zu Recht wertet das Verwaltungsgericht die Vermerke sowohl auf dem Personalblatt der EWZ des Großvaters X. K. als auch auf dem Personalblatt der EWZ der Großmutter F. K. , ihr Sohn sei noch nicht geschleust, als Anzeichen für das Gegenteil. Die Karteikarten sind ersichtlich nicht auch für den Vater der Klägerin angelegt worden. Dass für diesen eine gesonderte Karteikarte mit möglicherweise von den genannten Vermerken abweichendem Inhalt existiert, behauptet die Klägerin nicht einmal selbst. Ebenso wenig trifft es zu, dass die fehlende Schleusung ohne Bedeutung für den möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war. Vielmehr umfasste die Durchschleusung auch die Prüfung einer Einbürgerung. In diesem Rahmen war es regelmäßige Verwaltungspraxis der Einwandererzentralstelle, bei der Durchführung der Einbürgerung im Rahmen der Durchschleusung ausschließlich am Einbürgerungsort anwesende Familienangehörige in die Einbürgerungsurkunde aufzunehmen. Die Aufnahme abwesender Familienangehöriger widerspräche dem Sinn und Zweck des EWZ- Verfahrens, das erstmals die Möglichkeit eröffnete, im Wege der Durchschleusung eine große Anzahl von deutschen Volkszugehörigen einzubürgern. Die mit dem EWZ-Verfahren bezweckte zeitnahe Durchschleusung und die hierbei vorzunehmende Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der deutschen Volkszugehörigkeit, stand der Berücksichtigung abwesender Personen entgegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2006

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- 19 A 3762/04 - m. w. N.; Stellungnahme des Bundesarchivs vom 2. Juni 1999; zur Bedeutung des EWZ-Verfahrens für die Einbürgerung vgl. auch Liesner: Entwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation der Deutschen in den ost- und südosteuropäischen Gebieten, DVP 1990, 195.

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Es ist deshalb bezeichnend, wenn die Einbürgerungsanträge der Großeltern der Klägerin vom 13. September 1944 bzw. vom 13. Oktober 1944, die gem. Ziffer 1 auch minderjährige Kinder umfassten, die mangelnde Schleusung des Vaters der Klägerin ausdrücklich festhielten. Von dem - mit der Zulassungsbegründung behaupteten - Nachweis, dass der Vater der Klägerin zusammen mit seinen Eltern eingebürgert wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

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Auch aus dem aus den Einbürgerungsunterlagen der Großeltern der Klägerin aus dem Jahre 1944 hervorgehenden Aufenthalt des Vaters der Klägerin in einem Lager der Hitlerjugend in T. lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin schließen. Denn hieraus folgt noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Vater der Klägerin seinerzeit überhaupt einen Mitgliedsstatus in der Hitlerjugend als mögliches Zeichen für seine deutsche Staatsangehörigkeit innehatte. Volksdeutsche mit fremder Staatsangehörigkeit konnten nämlich in Ausnahmefällen als bloße Gäste Dienst in der Hitlerjugend leisten (so schon Auskunft des Bundesarchives vom 3. Dezember 1991 zum Gesch.-Z.: IV 6 - 2831, unter Bezugnahme auf den - in den vom Bundesverwaltungsamt eingeführten Unterlagen unter 3 I B. Nr. 4 enthaltenen - Erlass zur Aufnahme von Ausländern in die Hitler-Jugend, RB. RJF 29/II vom 6. August 1937) Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Erlass des Jugendführers des deutschen Reiches vom 15. April 1940 über die vorläufige Regelung der Aufnahme in die Hitlerjugend in den in das Reich eingegliederten Ostgebieten (ebenfalls unter 3 I C. abgedruckt in: Vorschriftenhandbuch der Hitlerjugend, 1. Ausgabe vom 1. Januar 1942, Band II, Gruppe 1

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- 14, hrsg. von der Reichsjugendführung) jedenfalls, dass bei nachgewiesener deutscher Volkszugehörigkeit - wie sie beim Vater der Klägerin in Anbetracht der zu seinen Eltern getroffenen behördlichen Feststellungen vorgelegen haben dürfte - auch eine lediglich vorläufige Aufnahme erfolgen konnte, solange die für eine endgültige Aufnahme grundsätzlich erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht durch die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nachgewiesen war. So gesehen besagte eine - der vorläufigen Mitgliedschaft in der Hitlerjugend zugrunde gelegte - bloße Zugehörigkeit zum deutschen Volk - zumal wenn sie sich, wie hier, nicht in der Eintragung in die deutsche Volksliste niederschlug - nichts darüber, ob der Betreffende auch bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

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Auch eine uneingeschränkte Mitgliedschaft in der Hitlerjugend als solche hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Argumenten nicht ausreichen lassen, um mit der notwendigen Sicherheit eine Einbürgerung des Vaters der Klägerin in den deutschen Staatsverband annehmen zu können. Zwar mag der Erlass des "Jugendführers des deutschen Reiches" vom 27. November 1941 zur Aufnahme nichtdeutscher Jugendlicher in die Hitlerjugend entsprechend dem Einwand der Klägerin unmittelbar nur den Personenkreis von Jugendlichen ohne deutsche Volkszugehörigkeit betroffen haben, die lediglich als eindeutschungsfähig galten und erst noch auf Widerruf eingebürgert werden sollten, während es sich bei der Familie des Vaters der Klägerin unzweifelhaft um Volksdeutsche gehandelt hat. Dennoch lässt sich aus dieser Regelung als "argumentum a maiore ad minus" ableiten, dass erst recht bei der Aufnahme von Volksdeutschen in die Hitlerjugend ggfls. auf den vorherigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet werden konnte. Mit dem Zulassungsvorbringen werden keine gegenläufigem Argumente dafür benannt, dass in den Kriegswirren an den Personenkreis der volksdeutschen Jugendlichen tatsächlich höhere Anforderungen für eine Mitgliedschaft in der Hitlerjugend gestellt worden sind als an fremde Volkszugehörige. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Werbetätigkeit der Hitlerjugend unter Volksdeutschen und zu dem spätestens ab Sommer 1944 praktizierten Verzicht auf eine Einbürgerung für die Einziehung zur Wehrmacht und anderen militärischen Formationen ist die Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn sich nach alledem nicht ausschließen läßt, dass der Vater der Klägerin als Volksdeutscher den vollen Mitgliedschaftsstatus in der Hitlerjugend ohne vorherige Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises erlangt hat, reicht die Aufnahme in die Hitlerjugend als solche als Nachweis für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit folgerichtig nicht aus.

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Dieser Nachweis kann auch nicht mit dem Urteil des sowjetischen Militärgerichts vom 10. Dezember 1945 und der hierauf aufbauenden Archivbescheinigung des Innenministeriums der Ukraine - Verwaltung für innere Angelegenheiten des Gebiets Odessa - vom 15. Mai 2000 geführt werden. Für eine Feststellungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallenden ausländischen Kriegstribunals ist mangels Erstreckung der Rechtskraftwirkung nach Maßgabe von § 121 VwGO auf ausländische Urteile und des Eingreifens von Spezialvorschriften nichts ersichtlich.

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Vgl. zu den Voraussetzungen der Feststellungswirkung etwa: Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 121 Rdnr. 17 m.w.N.

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Vielmehr unterliegen die Angaben der freien Beweiswürdigung. Die insoweit vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung, von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung seitens des Vaters der Klägerin sei angesichts der Ausführungen bei seiner Verurteilung nicht auszugehen, weil nichts dafür ersichtlich sei, auf welchen tatsächlichen, insbesondere urkundlichen Grundlagen das sowjetische Militärgericht die Verurteilung gestützt habe, ist aber weder von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung gezielt angegriffen worden noch im übrigen zu beanstanden. Die Beklagte hat schon mit der Klageerwiderung vom 27. März 2006 darauf hingewiesen, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der vorläufige Umsiedlerausweis des Vaters vom 26. Mai 1944 von dem russischen Tribunal irrtümlich als Staatsangehörigkeitsausweis betrachtet worden ist.

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Soweit die Klägerin im übrigen rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die deutschen Behörden ihren Vater seit seiner Eingliederung in die Hitlerjugend bis zu seinem Tode als Deutschen behandelt hätten, ist der Angriff auf die Sachverhaltswürdigung seitens des Verwaltungsgerichtes unbegründet. Es wird vom Verwaltungsgericht an keiner Stelle in Abrede gestellt, dass der Vater der Klägerin deutscher Volkszugehöriger war, sondern dies wird bei den Überlegungen zu seiner Mitgliedschaft in der Hitlerjugend als feststehend angenommen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass deutsche Stellen den Vater der Klägerin nicht nur als deutschen Volkszugehörigen, sondern als deutschen Staatsangehörigen behandelt haben, sind von Klägerseite hingegen gerade nicht geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).