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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2808/12·25.02.2013

Berufungszulassung: Zuständigkeit und Kostenerstattung nach § 86/89 SGB VIII bei Tod des Elternteils

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtTrägerzuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lässt die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen zu. Streitgegenstand ist, ob mit dem Tod des Kindesvaters eine Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII entstand und ob § 86 Abs.4 SGB VIII unmittelbar oder nur entsprechend (§ 86 Abs.5) anzuwenden ist. Der Senat sieht ernstliche Zweifel an der tragenden Annahme des VG und hält insbesondere die Frage der zeitlichen Verlagerung tatbestandlicher Merkmale und die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Veränderung für klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung des Klägers wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz begründet.

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Die Auslegung des § 86 Abs. 4 SGB VIII stellt regelmäßig auf den Tod der Eltern als maßgebliche Veränderung ab; ob § 86 Abs. 4 SGB VIII auch bei Tod nur eines verbleibenden Elternteils unmittelbar anwendbar ist, ist offen und substantiiert zu prüfen.

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Bei entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII nach § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII sind die tatbestandlichen Merkmale zeitlich zu verschieben, sodass die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Veränderung zu bestimmen ist.

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Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII und ein Durchgriff nach § 89a SGB VIII setzen die Erfüllung der zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen voraus; eine weite Auslegung zur Ermöglichung eines Durchgriffs ist nur nach Prüfung dieser Voraussetzungen zulässig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII§ 89 SGB VIII§ 89a Abs. 3 SGB VIII§ 89a Abs. 2 SGB VIII§ 86 Abs. 6 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5495/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. November 2012 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem Tode des Kindesvaters am                      1994 sei auf der Grundlage einer fiktiven Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, die an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung Ende Februar 2001 anknüpfe, eine Kostenerstattungspflicht des Klägers zugunsten der Stadt S.         nach § 89 SGB VIII entstanden, die über eine weite Auslegung des § 89a Abs. 3 SGB VIII dem Beklagten in Anwendung von § 89a Abs. 2 SGB VIII die Möglichkeit eines Erstattungsdurchgriffs auf den Kläger verschaffe. Ungeachtet der unterschiedlichen Positionen, die das Verwaltungsgericht und der Kläger auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 89a Abs. 2 SGB VIII – Kosten-erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger bereits vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII – und bezüglich eines gewöhnlichen Aufenthaltes anstaltsgeborener Kinder einnehmen, muss es nämlich als offen und erst in einem Berufungsverfahren klärungsfähig angesehen werden, ob § 86 Abs. 4 SGB VIII im Falle des Versterbens des als einzig übrig gebliebenen Elternteils,

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vgl. dazu, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII an sich auf den Tod beider Elternteile abstellt: Kern, in: Schellhorn/

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Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86 Rn. 47; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 25, jeweils mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26. April 2005 – 10 UE 514/04 –, NDV-RD 2005, 99; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 36; a. A. Reisch, in: Jans/Happe/Saur-bier/Maas, Jugendhilferecht, Stand April 2012, Erl. § 86 Art. 1 KJHG Rn. 58,

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unmittelbar Anwendung findet oder – ggfs. über die Auffangvorschrift des § 86 Abs. 5 VwGO – lediglich entsprechend gilt. Für den Fall einer von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hat der Senat eine Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale des § 86 Abs. 4 auf die zeitliche Ebene des Abs. 5 angenommen mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern versterben, vorrangig anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimmt.

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Vgl. im einzelnen: OVG NRW, Urteile vom

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27. Februar 2012 – 12 A 2478/11 –, juris, und

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vom 3. September 2012 – 12 A 1571/12 –.

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Die dazu angestellten Erwägungen könnten mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als Teil einer dynamischen Zuständigkeitsregel, an die § 86 Abs. 4 SGB VIII laut seines Eingangssatzes für den Fall des Versterbens anknüpft, auch dann Bedeutung haben, wenn § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII hier nicht greift. Im Hinblick auf den Bedeutungsinhalt der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2012 – 5 B 33.12 (5 C 25.12) – die Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 27. Februar 2012 – 12 A 2478/11 – zugelassen. Bestätigt sich die Auffassung des Senates, spricht alles dafür, dass ab dem Tode des Kindesvaters als der maßgeblichen Veränderung nicht der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers, sondern dessen gewöhnlicher Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in der im Bereich im Beklagten ansässigen Pflegefamilie zuständigkeitsbestimmend war.