Zulassungsablehnung der Berufung und PKH abgelehnt wegen fehlender BAföG‑Vorausleistung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer BAföG‑Vorausleistung für Okt.2015–Sept.2016. Das OVG lehnte PKH und Zulassung ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten und keine Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen. Entscheidend war das Fehlen einer Anrechnung elterlichen Unterhalts nach §25 BAföG; eine spätere Rücknahme des Bescheids änderte daran nichts. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO setzt das fristgerechte Darlegen und Vorliegen eines Zulassungsgrundes gemäß §124 Abs.2 VwGO voraus; fehlt ein solcher Grund, ist die Zulassung zu versagen.
Für einen Anspruch auf Vorausleistung nach §36 Abs.1 BAföG ist erforderlich, dass ein Unterhaltsbetrag der Eltern nach §25 BAföG konkret angerechnet worden ist; fehlt eine solche Anrechnung, besteht kein Anspruch auf Vorausleistung.
Die nachträgliche Zurücknahme eines Bewilligungsbescheids ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung für einen Bewilligungszeitraum, wenn bereits für diesen Zeitraum keine erforderliche Unterhaltsanrechnung vorgenommen wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3075/16
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgs-aussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (Oktober 2015 bis September 2016) keinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 BAföG hat, weil der Beklagte ihm mit dem Bescheid vom 14. April 2016 Ausbildungsförderung für diesen Zeitraum in Höhe von 597 Euro monatlich bewilligt hat, ohne dass eine von der vorgenannten Vorschrift vorausgesetzte Anrechnung eines Unterhaltsbetrages seiner Eltern erfolgte.
§ 36 Abs. 1 BAföG setzt u. a. voraus, dass der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten. An einer solchen Anrechnung fehlt es hier. Ein Unterhaltsbetrag ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG angerechnet, wenn nach § 25 BAföG konkret ein Unterhaltsbetrag der Eltern aus ihrem Einkommen angerechnet worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014
- 5 C 3.14 -, juris Rn. 9, m. w. N.
Das war für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht der Fall. Der Beklagte hat dem Kläger mit dem Bescheid vom 14. April 2016 Ausbildungsförderung bewilligt, ohne einen Unterhaltsbetrag seines Vaters oder seiner Mutter anzurechnen. Dass der Beklagte den vorgenannten Bescheid unter dem 18. März 2019 nach § 45 SGB X zurückgenommen hat, führt - unabhängig davon, ob der Rücknahmebescheid bestandskräftig geworden ist - zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch ohne den Bescheid vom 14. April 2016 fehlt es an der von § 36 Abs. 1 BAföG vorausgesetzten Anrechnung eines Unterhaltsbetrages.
Mit seiner Zulassungsbegründung wendet der Kläger dagegen nichts Erhebliches ein. Sein Vortrag dazu, dass das Verwaltungsgericht „damit ungeprüft die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten unterstellt (hat), wonach ein Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung ausscheide“, verfängt nicht. Auf eine solche Annahme stützt sich das angegriffene Urteil nicht. Der weitere ausführliche Vortrag des Klägers dazu, dass der Beklagte ihm im Verwaltungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt habe, hat für den streitigen Anspruch auf Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG keine erkennbare Relevanz.
Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass ein Anspruch des Klägers nach § 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 ebenfalls nicht besteht (vgl. S. 8 f. des Urteils). Dem tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache auch keine besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.