Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2793/12·25.02.2013

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt — Vorrang der Eingliederungshilfe und Konnexität nach §10 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe/LeistungsträgerzuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Übernahme bestimmter Heimkosten abwies. Zentrale Frage war, ob die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach §10 SGB VIII vorrangig ist oder die Leistung der Jugendhilfe greift. Das OVG lehnt die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab und bestätigt, dass eine objektive Konnexität zwischen Behinderung und Maßnahme genügt. Der Kläger trägt die Kosten; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen abgelehnt; Kläger trägt die Kosten; kein ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass die Gründe für die Zulassung (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) substantiiert und fristgerecht dargestellt werden (vgl. §124a Abs.4 VwGO).

2

Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach §10 Abs.2 SGB VIII (alt) / §10 Abs.4 SGB VIII (n.F.) bemisst sich nach dem Konnexitätsprinzip; erforderlich ist eine objektive innere Verbindung zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der konkret gewährten Maßnahme, nicht eine conditio-sine-qua-non-Kausalität.

3

Zur Beurteilung der Konnexität genügt, dass die Behinderung objektiv bei der sachgerechten Ausgestaltung und Erbringung der Hilfen berücksichtigt werden konnte; sie muss nicht die alleinige oder ausschließliche Ursache der Maßnahme sein.

4

Ein bloß formelhafter oder auf offene Rechtsfragen hingewiesener Zulassungsvortrag, der keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte aufzeigt, reicht nicht aus, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 VwGO§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 9059/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 123.321,20 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

3

Soweit das Verwaltungsgericht das Klagebegehren des Klägers bezüglich der ab dem 1. Oktober 2010 noch entstehenden Kosten nebst Zinsen als Feststellungsklage verstanden und wegen deren Subsidiarität und mangels hinreichender Bestimmtheit als schon unzulässig abgelehnt hat, verhält sich die Zulassungsbegründung hierzu von vornherein nicht. Nach § 124a Abs. 4 VwGO verlangt ein wirksamer Zulassungsantrag jedoch, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Begründungsfrist dargelegt werden.

4

Das Zulassungsvorbringen vermag aber auch nicht die - zu den im Zeitraum vom 27. Februar 2006 bis zum 3. März 2006 sowie vom 1. August 2006 bis zum 30. Sep-tember 2010 erbrachten Aufwendungen sinngemäß getroffene - entscheidungser-hebliche Feststellung zu erschüttern, dass der Kläger wegen der körperlichen Behin-derung des Hilfeempfängers nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 (bzw. dem wort-gleichen § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F.) vorrangig leistungsverpflichtet gewesen sei.

5

Der Kläger akzeptiert offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem - vom Verwaltungsgericht hier als maßgeblich herangezogenen - Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 - (BVerwGE 142, 18, juris) für die Annahme einer vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten jungen Menschen der Zuständigkeitsverteilung nach dem "Schwerpunkt" des Bedarfs oder Leistungszwecks eine Absage erteilt hat und auch eine einschränkende Gesetzesauslegung dahingehend ausschließt, "dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss". Der Zulassungsvortrag zielt vielmehr auf die vom Bundesverwaltungsgericht offengelassene Frage, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998/§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII n. F. jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang in dem Sinne gegeben ist, dass - positiv gefasst - die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht bzw. - negativ formuliert - zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

6

Indem der Kläger § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorliegend für nicht anwendbar hält, weil die stationäre Wohnheimunterbringung des Leistungsberechtigten aus seiner Sicht in keiner Weise durch seine Fehlsichtigkeit veranlasst worden und seine Fehlsichtigkeit in der Einrichtung auch nicht irgendwie bedeutsam gewesen sei, im Einrichtungsalltag also keine besondere Berücksichtigung gefunden habe, bejaht der Kläger das Erfordernis einer solchen Konnexität. Soweit er zu deren Verneinung mit der Formulierung, die Maßnahme sei wegen der geistigen und/oder körperlichen Behinderung nicht veranlasst gewesen, ausreichen lassen will, dass das Ergreifen der Maßnahmen nicht kausal von der Behinderung ausgelöst worden ist, verkennt der Kläger allerdings die inhaltliche Reichweite des vom Bundesverwaltungsgericht angedachten Konnexitätsprinzips. Es kann allenfalls die objektive innere Verbindung zwischen Behinderung und Maßnahme, nicht aber die gewillkürte Zielrichtung der Maßnahme entscheidend sein. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger mit "gesonderter" Berücksichtigung, die die Behinderung im Einrichtungsalltag finden soll, eine willensgetragene Ausrichtung der ineinander greifende Hilfemaßnahmen meinen sollte.

7

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger konkurrierender Ansprüche gegen unterschiedliche Leistungsträger voraussetzt, zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass es überhaupt noch einer gesonderten Prüfung der Konnexität zwischen konkret gewährter Maßnahme und körperlicher und/oder geistiger Behinderung bedarf, reichen seine allein hierauf bezogenen Darlegungen jedenfalls nicht aus, um eine Konnexität in dem Sinne, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für möglicherweise erforderlich hält, hier auszuschließen. Es kommt nämlich nicht entscheidend darauf an, ob alle Hilfepläne beschreiben, die Unterbringung in der Wohneinrichtung sei ausschließlich und allein durch das Asperger Syndrom und die daraus resultierenden Einschränkungen des Leistungsberechtigten im sozialen Umgang und in seiner Selbstorganisation motiviert gewesen. Auch wenn es nicht den geringsten Hinweis darauf geben sollte, dass der Hilfeempfänger irgendwelche Tätigkeiten oder Verrichtungen im Zusammenhang mit seiner Wohnheimunterbringung aufgrund seines eingeschränkten Visus nur mit fremder Hilfe hätte vornehmen können und insofern hat unterstützt werden müssen, sondern die Hilfe vordergründig wegen seiner Antriebsarmut, seiner geringen Konzentration und seiner eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit gewährt wurde, ist nämlich unter den gegebenen Umständen - Schwerbehinderung mit einem GdB von 80 bei einem Restvisus von nur 40 % - schlichtweg unvorstellbar, dass bei den dem Heranwachsenden im Rahmen der Heimunterbringung zu Teil gewordenen Hilfestellungen zur Bewältigung des täglichen Lebens und Erlangung einer größeren Selbständigkeit keine Rücksicht darauf genommen werden musste, dass seine starke Sehbehinderung ihn in der Umsetzung der Regeln, Verhaltensbeispiele, Anstöße, Anleitungen, Ermahnungen etc. einschränkt, sei es, dass er nur mehr Zeit als ein Normalsichtiger braucht, sei es, dass er Handlungsbedarf oder Rücksichtnahme von sich aus nicht ohne weiteres erkennen kann und die Wahl der Mittel, um eine Mangelsituation zu beheben, eingeschränkt ist. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die geringere Belastbarkeit des Hilfeempfängers aufgrund seiner verminderten Sehfähigkeit, wie sie nach den Hilfeplanprotokollen auch bei seinem Einsatz in der Werkstatt für Behinderte in Rechnung zu stellen war, für seine Betreuung in der Wohneinrichtung keinerlei Rolle gespielt hat und dort nicht zumindest rein objektiv bei der Ausgestaltung der Hilfestellung Beachtung gefunden hat. Die Überlegung, ob der Hilfeempfänger irgendwelche Tätigkeiten oder Verrichtungen im Zusammenhang mit seiner Wohnheimunterbringung aufgrund seines eingeschränkten Visus alleine gar nicht, sondern nur mit fremder Hilfe hätte vornehmen können und insofern unterstützt werden musste, greift zu kurz. Es reicht aus, dass die körperliche Behinderung objektiv gesehen bei sachgerechter Betreuung nicht außer acht gelassen werden konnte bei der Art und Weise, wie auf das Verhalten des Hilfeempfängers eingewirkt worden ist und wie die Bewältigung von Alltagssituationen hat aussehen können. So bietet sich etwa an, einem antriebsarmen, konzentrationsgestörten Sehbehinderten, wie es der Hilfeempfänger gewesen sei soll, zur Benutzung eines elektrischen Rasierapparates zwecks regelmäßiger Körperpflege anstelle des von ihm schwer zu handhabenden Nassrasierers anzuhalten. Im Hinblick auf die Kommunikation insbesondere mit dem anderen Geschlecht ist dem Spannungsverhältnis zwischen der notwendigen Distanz aus Achtung vor dem anderen und der notwendigen Nähe, um die Reaktion des anderen visuell aufnehmen zu können, zu beachten. Als Erinnerungsmittel dürften Merkzettel in üblicher Größe weniger geeignet sein als akustische Signale.

8

Auf die Einwendung des Klägers im Übrigen kommt es nach alledem nicht an.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1 und 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts in nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).