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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2791/09·02.02.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt: Aufgabe der Diplomarbeit zur Post gilt als Ablieferung

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das der Klägerin einen Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG zusprach, weil sie die Diplomarbeit am 30.04.2003 durch Aufgabe zur Post als letzten Prüfungsteil abgeliefert habe. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils besteht. Die Auslegung der Prüfungsordnung, die Abgabe beim Prüfungsamt oder die Aufgabe zur Post als Ablieferung versteht, entspricht dem Wortlaut; für die Studienbeendigung ist der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils zur Auslegung von 'Ablieferung'.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der 'Ablieferung' in einer Diplomprüfungsordnung kann das fristgemäße Auf-den-Weg-Bringen der Diplomarbeit, insbesondere die Aufgabe zur Post, umfassen.

2

Für die Beendigung eines Hochschulstudiums nach § 15b Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG ist der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich; hierfür ist die Ablieferung der Arbeit entscheidend, nicht ihr späterer Zugang beim Empfänger.

3

Eine von einer Hochschule geübte Verwaltungspraxis, die die Abgabe beim Prüfungsamt oder die Aufgabe zur Post als Ablieferung wertet, ist mit dem klaren Wortlaut der Prüfungsordnung vereinbar und kann aus Gleichbehandlungsgründen sachgerecht sein.

4

Die Übergabe der Diplomarbeit an einen Dritten (z. B. einen Freund) begründet nicht notwendigerweise eine vollständige Entledigung des Kandidaten; die erforderliche Wegesicherheit kann in solchen Fällen zweifelhaft sein.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 15b Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG§ 22 Abs. 9 Satz 1 Diplomprüfungsordnung§ 22 Abs. 9 Satz 1 Diplomordnung§ 15b Abs. 3 BAföG i.V.m. § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf den Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG - in der jetzt maßgeblichen Fassung vom 7. Dezember 2010 - zu, weil sie ihr Studium am 30. April 2003 mit der Aufgabe der Diplomarbeit zur Post als letztem Prüfungsteil im Sinne des § 15b Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG und damit - mindestens - vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer Ende August 2003 beendet hat.

4

Die Beklagte dringt insbesondere nicht mit der Rüge durch, die vom Verwaltungsgericht bestätigte ständige Übung der Fachhochschule X.     , im Zusammenhang mit § 22 Abs. 9 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Touristik des Fachbereichs Betriebswirtschaft BW VIII (Touristik/Verkehr) der Fachhochschule X.     (Diplomprüfungsordnung) vom 3. August 1998, für die - den letzten Prüfungsteil im Sinne des § 15b Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG darstellende - Ablieferung der Diplomarbeit auf das Datum der Aufgabe der Arbeit zur Post abzustellen, widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und sei aus diesem Grunde rechtswidrig.

5

Nach § 22 Abs. 9 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung ist die Diplomarbeit fristgemäß der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Dieser Wortlaut erlaubt entgegen der Einschätzung der Beklagten die von der Fachhochschule und dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung und die darauf beruhende Verwaltungspraxis des Prüfungsamtes.

6

Der Begriff des "Ablieferns" umfasst nicht denknotwendig auch den Zugang bei dem Empfänger. Der Wortsinn des Begriffs lässt sich nämlich ohne Weiteres in dem Sinne eines (rechtzeitigen) "Auf-den-Wegbringens" in Richtung des Empfängers verstehen, weil das "Abliefern" schon nach dem Wortverständnis ein Tun des Absenders erfordert und in erster Linie dessen Sphäre und nicht der des Empfängers zuzuordnen ist. Dem Absender obliegt es in diesem Zusammenhang (nur), sich der Sendung vollständig in einer Weise zu entledigen, dass sie aller Voraussicht nach den Empfänger auch erreichen wird. Ob sich diese Auslegung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift aus Gründen der Gleichbehandlung aufdrängt, um vom jeweiligen Kandidaten nicht zu verantwortende Zufälligkeiten unterschiedlicher Postlaufzeiten zu verhindern, kann dahinstehen.

7

Der Kandidat hat sich der Diplomarbeit in dem oben genannten Sinne zum einen entledigt, wenn er sie bei dem zuständigen Prüfungsamt abgibt, weil er in diesem Fall die sichere Erwartung haben darf, dass die Arbeit innerbehördlich an den richtigen Empfänger, nämlich den oder die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses, weitergeleitet wird. Der Kandidat hat sich der Arbeit jedoch - wie von der Fachhochschule X.     und ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Internetauszüge auch von anderen Universitäten und Hochschulen angenommen - auch dann vollständig in Richtung des Adressaten entledigt, wenn er sie - zutreffend adressiert - zur Post aufgibt. Die Sendung hat mit der Aufgabe zur Post nämlich seinen Einflussbereich endgültig verlassen und es kann nach der Lebenserfahrung sicher damit gerechnet werden, dass sie dem Empfänger bei einem ungestörten Verlauf der Dinge - nach entsprechender innerbehördlicher Weiterleitung - zugehen wird.

8

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Arbeit im Sinne des § 22 Abs. 9 Satz 1 der Diplomordnung "abgeliefert" ist, wenn der Kandidat sie einem Freund oder Bekannten zur Abgabe beim Prüfungsamt oder der Post übergeben hat, bedarf keiner abschließenden Erörterung, da diese Fallkonstellation nicht im Streit ist. Es dürfte jedoch zumindest zweifelhaft sein, ob die Arbeit mit der Übergabe an einen Freund oder Bekannten den Einflussbereich des Kandidaten bereits vollständig und mit der erforderlichen Wegesicherheit verlassen hat.

9

Steht nach alledem die von der Fachhochschule X.     in ständiger Übung umgesetzte Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 9 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung mit deren Wortlaut in Einklang, gehen auch die übrigen, auf die Rechtswidrigkeit dieser Übung gegründeten Rügen der Beklagten ins Leere. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte geltend macht, sie sei in den Massenverfahren der Rückabwicklung der darlehensweise gewährten Ausbildungsförderung aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine wortlautgetreue Anwendung ebenso angewiesen wie die Kandidaten aus Gleichbehandlungsgründen.

10

Die Beklagte dringt schließlich auch nicht mit der Rüge durch, die Prüfung, ob die Arbeit durch Aufgabe zur Post fristgerecht abgeliefert wurde, sei auch anhand des Poststempels nur möglich, wenn die Arbeit bei dem Prüfungsamt tatsächlich eingegangen sei, weshalb der Zeitpunkt des Eingangs für die Beendigung des Studiums maßgebend sein müsse. Für die Beendigung eines Hochschulstudiums nach § 15b Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BAföG ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend, hier nach der Diplomprüfungsordnung die Ablieferung der fertigen Diplomarbeit durch den Kandidaten. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die von einem Kandidaten direkt oder auf dem Postweg abgelieferte Diplomarbeit tatsächlich und fristgerecht zugegegangen ist bzw. wer das Risiko des Verlusts und der Ver-fristung trägt, stellt sich nicht bei der - hier allein entscheidungserheblichen - Frage, ob die Arbeit von der Klägerin abgeliefert wurde, sondern bei der hier unproblematisch zu bejahenden Frage, ob die weitere Voraussetzung dafür vorliegt, dass die Ausbildung im Sinne der §§ 15b Abs. 3, 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG endet, nämlich das erfolgreiche Bestehen der Gesamtprüfung. Besteht der Kandidat die Diplomprüfung nicht, weil die Diplomarbeit entweder nicht vorliegt oder sie nicht fristgerecht abgeliefert wurde, vgl. §§ 22 Abs. 9 Satz 3 und 23 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung, hat er trotz der Ableistung des letzen Prüfungsteils das Studium nicht im Sinne der §§ 15b Abs. 3, 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (erfolgreich) beendet und die Gewährung eines Studiendauerteilerlasses scheidet ebenso aus wie im Falle des Abbruchs des Studiums, vgl. §§ 15b Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG.

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Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es kann offen bleiben, ob der Zulassungsgrund insbesondere hinsichtlich der zu formulierenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausreichend substantiiert dargelegt ist. Die Reichweite und der Inhalt des von der Beklagten sinngemäß für klärungsbedürftig erachteten Begriffs des "Ablieferns" lässt sich - wie den oben gemachten Ausführungen entnommen werden kann - bereits durch eine am bloßen Wortsinn orientierte Auslegung ermitteln.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

13

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).