Zulassung der Berufung abgelehnt - fehlende Indizien für deutschen Sprachgebrauch vor 1941
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil mit dem Vorbringen, in seiner Familie sei vor 1941 Deutsch gesprochen worden. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht als erfüllt; der Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung. Die vorgetragenen Umstände (Vater deutscher Volkszugehöriger, Verschleppung 1941, fehlende Sprachkompetenz der Mutter) genügen nicht, um die erforderliche Wahrscheinlichkeit des deutschen Sprachgebrauchs zu begründen. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung wurden angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten, Streitwert 10.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernste, die bisherige Überzeugung des Tatrichters in Frage stellende Zweifel voraus.
Der Antragsteller ist darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für Umstände, die geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz zu begründen.
Indizienhafte Angaben über die deutsche Volkszugehörigkeit eines Elternteils und dessen Verschleppung reichen ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Sprache familiär vermittelt wurde, nicht aus, um die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Wahrscheinlichkeit des früheren Sprachgebrauchs zu begründen.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 VwGO in der Person des Klägers nicht vorlägen, weil es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die deutsche Sprache in der Familie des Klägers vor 1941 benutzt worden sei, so dass die Trennung des Vaters von der Familie im Jahr 1941 nicht kausal dafür gewesen sei, dass auch dem Kläger die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei.
Die von dem darlegungs- und ggf. auch beweispflichtigen Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags hiergegen aufgeführten Umstände,
"Der Vater ist deutscher Volkszugehöriger. Der Vater hätte als Vermittlungsperson der deutschen Sprache zur Verfügung gestanden. Er wurde 1941 verhaftet und ist seitdem verschwunden. Die restliche Familie wurde 1941 verschleppt. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Krieg. Der Vater ist nie zurückgekommen und konnte daher die deutsche Sprache nicht vermitteln. Andere Personen standen für die Vermittlung der deutschen Sprache nicht zur Verfügung. Für die Sprachvermittlung standen insbesondere auch die älteren Brüder nicht zur Verfügung, weil der Kontakt zu ihnen nicht gut war; sie waren fremde Menschen‘,
sind vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers und des – vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten, im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen – Umstandes, dass die Mutter des Klägers Russin war und nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht haben könnte, nicht geeignet, den über die (vielleicht auch nur entfernte) Möglichkeit eines Gebrauchs der deutschen Sprache in der Familie des Klägers hinausgehenden Grad der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit,
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007, juris, 194, m. w. N.,
des deutschen Sprachgebrauchs in der Familie des Klägers vor 1941 zu belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).