Verwerfung des Zulassungsantrags mangels Vertretung nach §67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht durch die nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Vertretung eingereicht wurde. Das Gericht verweist auf den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag mangels erforderlicher Vertretung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 67 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht durch die nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebene bevollmächtigte Vertreterin oder den bevollmächtigten Vertreter eingereicht wird.
Eine in der Rechtsmittelbelehrung erfolgte Belehrung über das Vertretungserfordernis begründet die Erwartung des Gerichts, dass das Rechtsmittel nur mit der vorgeschriebenen Vertretung erhoben wird; bleibt diese aus, kann das Rechtsmittel verworfen werden.
Die Kostenentscheidung in gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich u.a. nach § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; endet das Verfahren mit der Verwerfung, sind dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
Beschlüsse gemäß § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4271/18
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.