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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2783/13·16.09.2014

Zulassung der Berufung zu BAföG‑Teilerlass für Akademieabsolventen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG für Akademieabsolventen verneint. Streitpunkt war, ob die Regelung eine Förderungshöchstdauer voraussetzt, die nach § 15 Abs. 2 BAföG nur für Studiengänge vorgesehen ist. Das OVG bestätigt die Auslegung des Verwaltungsgerichts und sieht keine ernstlichen Zweifel; die Zulassung wird abgelehnt und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG setzt die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer voraus.

2

Die Förderungshöchstdauer ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der geltenden Fassung nur für Studiengänge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und nach § 2 Abs. 3 BAföG gleichgestellte Ausbildungsstätten vorgesehen.

3

Für Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 BAföG (u. a. Akademien/Berufsakademien) besteht keine Förderungshöchstdauer; daher findet § 18b Abs. 4 BAföG auf diese Ausbildungsstätten keine Anwendung.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bedarf substantiiert dargelegter Zulassungsgründe; bloße Verweise auf vermeintliche Gleichbehandlungsprobleme oder Entscheidungen anderer Gerichte genügen nicht, wenn die gesetzlichen Systematik und die Gesetzesgeschichte ersichtliche strukturelle Unterschiede rechtfertigen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG§ 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG§ Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (AföRG)§ 2 Abs. 3 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4141/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG komme für Akademieabsolventen nicht in Betracht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG an die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer anknüpft, die aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geltenden Fassung nur noch für Studiengänge vorgesehen ist, also für Ausbildungen an Hochschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und diesen als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG. Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten - somit auch der in Nr. 5 genannten Akademien - besteht eine Förderungshöchstdauer hingegen nicht. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass für diese Ausbildungsstätten eine klassen- oder jahrgangsweise Ausbildung typisch ist, durch die das Ende der Ausbildung nicht individuell, sondern einheitlich bestimmt wird.

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Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 15a Rn. 3.

6

Die Akademien waren bereits vor dem AföRG, nämlich durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), aus dem Kreis der Ausbildungsstätten herausgenommen worden, für die eine begrenzte Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Dabei hatte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass „die Ausbildung an diesen Bildungsstätten sehr verschult ist und die Auszubildenden dementsprechend die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten“.

7

Vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 9 (zum Entwurf des 19. BAföGÄndG); s. auch BR-Drs. 585/00, S. 50 (zum Entwurf des AföRG).

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Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeshistorie kann keine Rede davon sein, dass das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis des Begriffs der „Studiengänge“ in § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei, wie die Klägerin - im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - geltend macht, ohne dies weiter zu substantiieren.

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Nicht zielführend ist auch der Ansatz der Klägerin, der Besuch der T.           Studienakademie U.         sei „als gleichwertig anzusehen“. Wenn die Klägerin damit an den Begriff der Gleichwertigkeit in § 2 Abs. 3 BAföG anknüpfen möchte, fehlt es schon an einer Regelung durch Rechtsverordnung, die den erweiterten Förderungsbereich nach der genannten Norm erst eröffnet. Davon abgesehen erfasst § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, was für Akademien i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG gerade nicht gilt. Anders ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Tz. 2.1.18 BAföGVwV.

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Soweit die Klägerin - nun im Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - geltend macht, das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts führe zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, und sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, beruft, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit ebenso wenig dargetan. Die Klägerin verkennt auch hier den wesentlichen - bereits dargelegten - strukturellen Unterschied zwischen den schulischen bzw. „verschulten“ Ausbildungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG einerseits und den universitären Studiengängen andererseits, der zu der aktuellen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG geführt hat. Eine Gleichsetzung mit dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verbietet sich offensichtlich; dort ging es um eine Gegenüberstellung an sich gleichartiger Hochschulstudiengänge, wobei es in dem einen Fall nur aufgrund eines Zusammenspiels von Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer unmöglich war, einen großen Teilerlass zu erhalten, der ansonsten in Betracht gekommen wäre. Dass das Studium an der Berufsakademie nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für den Studienbereich Wirtschaft vom 1. Oktober 2004 auch wissenschaftsbezogen ist und eine „gleichwertige Alternative zum Hochschulstudium“ darstellt, betrifft allein die Inhalte und Ziele der Ausbildung und stellt deren „verschulte“ Struktur nicht in Frage. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochene staatliche Trägerschaft.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zugelassen werden. Mit dem Zulassungsantrag werden weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise herausgearbeitet. Ob die Klägerin der Sache nach auch eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, indem sie sich auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt, kann dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).