Zulassung der Berufung: Gleichstellung des Einrichtungsträgers mit Grundstückseigentümer (§20 Abs.2 KiBiz)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO für begründet erklärt und die Berufung zugelassen. Streitpunkt ist, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger i.S.d. §20 Abs.2 Satz1 KiBiz wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen ist. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung; die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO stattgegeben; Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts aufweist.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für eine einheitliche Rechtsanwendung und künftige Fälle von wesentlicher Bedeutung ist.
Zur Beurteilung der Gleichstellung eines Einrichtungsträgers mit dem Grundstückseigentümer sind abstrakt‑generelle Voraussetzungen zu klären; die Entscheidung richtet sich nicht nach dem Einzelfall, sondern nach allgemeinen Kriterien, die auf ähnliche Konstellationen übertragbar sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5910/12
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung der aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen ist, auf/in dem die Kindertageseinrichtung betrieben wird, hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts.