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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2782/13·23.09.2014

Zulassung der Berufung: Gleichstellung des Einrichtungsträgers mit Grundstückseigentümer (§20 Abs.2 KiBiz)

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO für begründet erklärt und die Berufung zugelassen. Streitpunkt ist, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger i.S.d. §20 Abs.2 Satz1 KiBiz wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen ist. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung; die Kostenentscheidung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO stattgegeben; Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts aufweist.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für eine einheitliche Rechtsanwendung und künftige Fälle von wesentlicher Bedeutung ist.

3

Zur Beurteilung der Gleichstellung eines Einrichtungsträgers mit dem Grundstückseigentümer sind abstrakt‑generelle Voraussetzungen zu klären; die Entscheidung richtet sich nicht nach dem Einzelfall, sondern nach allgemeinen Kriterien, die auf ähnliche Konstellationen übertragbar sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5910/12

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.

3

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klärung der aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage, unter welchen abstrakt-generellen Voraussetzungen ein Einrichtungsträger i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz wirtschaftlich dem Eigentümer des Grundstücks/Gebäudes gleichzustellen ist, auf/in dem die Kindertageseinrichtung betrieben wird, hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts.