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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2778/07·27.09.2007

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des §152a VwGO zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberverwaltungsgericht weist die Rüge als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen des §152a Abs.1, Abs.2 VwGO nicht vorliegen und der Senat die entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat. Zudem reicht der Verweis auf §28 Abs.1 VwVfG nicht zur Begründung der Rüge. Die Klägerin hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan und die Versäumung prozessualer Schritte ist ihr zurechenbar.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur gegeben, wenn das Gericht die Erhebung entscheidungserheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Umstände übergangen hat; bloßes Bestreiten der Ergebniswürdigung genügt nicht.

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Der Verweis auf eine angebliche Verletzung des §28 Abs.1 VwVfG ersetzt nicht die substantiierten Darlegungen, die eine Anhörungsrüge nach §152a Abs.1 Nr.2 VwGO erfordert.

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Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; eine gerichtliche Sachprüfung kann unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile für den Kläger bringen kann.

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Wer die ihm zumutbaren prozessualen Schritte (z.B. rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage) schuldhaft unterlässt, kann sich nicht nachträglich auf die aus diesem Versäumnis folgenden prozessualen Nachteile berufen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, vorgebrachte Umstände zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht jedoch, der Vortragenden Auffassung in der rechtlichen Würdigung zu folgen.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7024/05

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der beschließende Senat die entschei- dungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

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Demgegenüber reicht die Berufung auf eine Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG nicht aus, denn die Anhörungsrüge berechtigt nur zur Geltendmachung der Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der ihr zustehende verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz werde in untragbarer Weise abgeschnitten, wenn aufgrund einer verfristeten Kündigungsschutzklage einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werde, wird übersehen, dass auch der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nur unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen gewährt wird. Hierzu gehört u.a. das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, das zur Vermeidung der Belastung der Gerichte mit nutzlosen Prozessen eine gerichtliche Sachprüfung versagt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Derartige Vorteile aufzuzeigen hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht einmal ansatzweise vermocht. Die von ihr beklagte Konsequenz, dass ein nach ihrer Auffassung rechtswidriger und zu Unrecht ihre Gesinnung thematisierender Bescheid nicht materiell-rechtlich überprüft werden könne, hat ihren Grund ausschließlich darin, dass die Klägerin die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage zurechenbar versäumt hat. Wer aber selbst die ihm zumutbaren und gebotenen prozessualen Mittel nicht rechtzeitig ergreift, um gegen eine nach seiner Auffassung rechtswidrige und sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Maßnahme vorzugehen, kann sich nachher nicht auf die sich aus seinem Versäumnis ergebenden rechtlichen und/oder tatsächlichen Belastungen berufen.

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Mit ihren Angriffen im übrigen, die sich ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und die materiell- rechtliche Wür-digung des Senats richten, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).