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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2771/13·04.02.2014

Berufungszulassung: Akzessorietät §23 SGB VIII und Berücksichtigung elterlicher Zuzahlungen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialversicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil mit Fragen zur Auslegung von § 23 SGB VIII. Streitgegenstand ist, inwieweit die Akzessorietät zwischen Bewilligung von Förderungsleistungen in Geld und einem Erstattungsanspruch nach § 23 Abs.2 Nr.3 Alt.2 SGB VIII reicht und ob elterliche Zuzahlungen als durch Betreuung veranlasst und damit für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sind. Das Gericht ließ die Berufung zu wegen grundsätzlicher Bedeutung und besonderer tatsächlicher sowie rechtlicher Schwierigkeiten; es wird insbesondere das Spannungsverhältnis zur Leistungsgerechtigkeit der Vergütung prüfen.

Ausgang: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und besonderer Schwierigkeiten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft.

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Die Auslegung der Akzessorietät zwischen der Bewilligung einer Förderungsleistung in Geld (§ 23 Abs. 1 SGB VIII) und einem Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII ist erforderlich, um zu bestimmen, in welchem Umfang hieraus ein Rückforderungsrecht entsteht.

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Ob Zuzahlungen der Eltern als "durch die Betreuung veranlasst" i.S.d. für die Beitragsbemessung einschlägigen Regelungen zu qualifizieren sind, hängt von rechts- und tatsächsspezifischen Kriterien ab und ist gesondert zu prüfen.

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Bei der Auslegung der Förderungs- und Erstattungsregelungen sind die gesetzgeberischen Zielvorstellungen (etwa ein mittelfristig anzustrebendes auskömmliches Einkommen der Tagespflegepersonen) zu berücksichtigen und im Spannungsverhältnis zur Leistungsgerechtigkeit zu bewerten.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 23 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII§ 240 SGB V

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7248/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte vermitteln können, dass die sinngemäß gestellte Frage,

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wieweit die Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII und einem dadurch entstehen-den Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alter-native 2 SGB VIII gehen muss, um Zuzahlungen der Eltern als durch die Betreuung in der Kindertages-pflege veranlasst anzusehen und für die Beitragsbe-messung nicht nach § 240 SGB V unberücksichtigt zu lassen,

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wenn nicht trotz der individuellen Einstellung der Beklagten zu Zuzahlungen grundsätzliche Bedeutung besitzt, so doch jedenfalls besondere tatsächliche und recht-liche Schwierigkeiten aufwirft. Der Senat wird sich insoweit insbesondere auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen einer Leistungsgerechtigkeit der behördlichen Vergütung der Leistungen der Tagespflege in Geld einerseits,

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vgl. dazu etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, OVG Lü-neburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris,

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und dem Umstand andererseits auseinandersetzen müssen, dass ein „auskömm-liches Einkommen“ – d. h. dass bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist – nach der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes nur mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungs-gesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen ist.

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Vgl. BT-Drs. 16/9299, Seite 14/15, siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, juris.