Berufungszulassung: Akzessorietät §23 SGB VIII und Berücksichtigung elterlicher Zuzahlungen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil mit Fragen zur Auslegung von § 23 SGB VIII. Streitgegenstand ist, inwieweit die Akzessorietät zwischen Bewilligung von Förderungsleistungen in Geld und einem Erstattungsanspruch nach § 23 Abs.2 Nr.3 Alt.2 SGB VIII reicht und ob elterliche Zuzahlungen als durch Betreuung veranlasst und damit für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zu berücksichtigen sind. Das Gericht ließ die Berufung zu wegen grundsätzlicher Bedeutung und besonderer tatsächlicher sowie rechtlicher Schwierigkeiten; es wird insbesondere das Spannungsverhältnis zur Leistungsgerechtigkeit der Vergütung prüfen.
Ausgang: Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und besonderer Schwierigkeiten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten aufwirft.
Die Auslegung der Akzessorietät zwischen der Bewilligung einer Förderungsleistung in Geld (§ 23 Abs. 1 SGB VIII) und einem Erstattungsanspruch nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII ist erforderlich, um zu bestimmen, in welchem Umfang hieraus ein Rückforderungsrecht entsteht.
Ob Zuzahlungen der Eltern als "durch die Betreuung veranlasst" i.S.d. für die Beitragsbemessung einschlägigen Regelungen zu qualifizieren sind, hängt von rechts- und tatsächsspezifischen Kriterien ab und ist gesondert zu prüfen.
Bei der Auslegung der Förderungs- und Erstattungsregelungen sind die gesetzgeberischen Zielvorstellungen (etwa ein mittelfristig anzustrebendes auskömmliches Einkommen der Tagespflegepersonen) zu berücksichtigen und im Spannungsverhältnis zur Leistungsgerechtigkeit zu bewerten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7248/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit ihrem Zulassungsvorbringen hat die Beklagte vermitteln können, dass die sinngemäß gestellte Frage,
wieweit die Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in Geld gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII und einem dadurch entstehen-den Erstattungsanspruch aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alter-native 2 SGB VIII gehen muss, um Zuzahlungen der Eltern als durch die Betreuung in der Kindertages-pflege veranlasst anzusehen und für die Beitragsbe-messung nicht nach § 240 SGB V unberücksichtigt zu lassen,
wenn nicht trotz der individuellen Einstellung der Beklagten zu Zuzahlungen grundsätzliche Bedeutung besitzt, so doch jedenfalls besondere tatsächliche und recht-liche Schwierigkeiten aufwirft. Der Senat wird sich insoweit insbesondere auch mit dem Spannungsverhältnis zwischen einer Leistungsgerechtigkeit der behördlichen Vergütung der Leistungen der Tagespflege in Geld einerseits,
vgl. dazu etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, OVG Lü-neburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276, juris,
und dem Umstand andererseits auseinandersetzen müssen, dass ein „auskömm-liches Einkommen“ – d. h. dass bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist – nach der Begründung des maßgeblichen Gesetzesentwurfes nur mittelfristiges Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungs-gesetzes vom 10. Dezember 2008 gewesen ist.
Vgl. BT-Drs. 16/9299, Seite 14/15, siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, ZKJ 2012, juris.