PKH-Ablehnung: Keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Berufungszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Zulassung seiner Berufung; der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten nach §166 VwGO nicht hinreichend sind, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und die Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Weitere Vorbringen, Befangenheits- und Verlegungsanträge sind nicht substantiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar; Kostenregelung nach VwGO.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten für die Berufungszulassung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO aufweist; bloß entfernte Erfolgschancen genügen nicht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO maßgeblich; fehlen solche Zweifel, sind die Erfolgsaussichten regelmäßig nicht gegeben.
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist.
Behauptete Befangenheit oder Verfahrensmängel rechtfertigen Prozesskostenhilfe nur, wenn der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die die Befangenheit oder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler plausibel machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2773/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Der von dem Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 28. September 2012 - 12 E 516/12 -.
Letzeres ist hier der Fall. Für das Vorliegen der vom Kläger ausdrücklich oder sinngemäß behaupteten Zulassungsgründe ist nichts ersichtlich. So bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung zulässigerweise in Bezug genommenen Beschluss vom 2. August 2011 in der Sache 12 E 182/11 ausgeführt, dass die Klage des Klägers unbegründet ist, weil die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung gegen den der Zinsfestsetzung zugrunde gelegten Rückzahlungsanspruch der Beklagten nicht durchgreift und der Darlehensrückzahlungsanspruch der Höhe nach der dem Kläger darlehensweise gewährten Ausbildungsförderung entspricht. Dass die Höhe dieser Forderung - anders als der Kläger wohl weiter meint - nicht von dem Ausgang der von dem Kläger betriebenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren berührt wird, wurde hier bereits ebenso dargelegt wie, dass die Frage, ob der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund gegen einen Dritten Anspruch auf Ausgleich der - nach den vorliegenden Erkenntnissen rechtmäßigen - Darlehens- und Zinsforderungen der Beklagten hat, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und auch nicht zu erkennen ist, dass dem Kläger aufgrund angeblicher Unregelmäßigkeiten in den seinerzeitigen Bewilligungsverfahren ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehen könnte. Der Senat hat auch im Lichte des erneuten Vorbringens des Klägers keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insbesondere bestehen für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG keine Anhaltspunkte. Der Kläger unterliegt keinen anderen Maßstäben als andere Personen, die Ausbildungsförderung bezogen haben.
Die danach eindeutig gelagerte Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Aus diesem Grunde ist, anders als der Kläger wohl meint, nichts dafür erkennbar, dass zum einen die Sache erstinstanzlich zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen worden wäre, oder zum anderen das Verwaltungsgericht oder der Senat das Prozesskostenhilfebegehren des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren in Abweichung von höchstrichterlichen Grundsätzen unter Anlegung eines zu strengen Maßstabs abgelehnt hätten.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es stellen sich ganz erkennbar keine Fragen, deren Beantwortung eine über den Einzelfall hinausgehende Reichweite erlangen könnte.
Soweit der Kläger noch die Befangenheit aktueller oder früherer Mitglieder des 4. Se-nats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geltend macht, geht der entsprechende Befangenheitsantrag ins Leere. Für das vorliegende Rechts-mittelverfahren ist nämlich der 12. Senat zuständig, dem keiner der namentlich aufgeführten (Vorsitzenden) Richter am Oberverwaltungsgericht angehört.
Dass schließlich dem für das Bundesverwaltungsgericht angekündigte Verlegungsantrag im vorliegenden Verfahren Relevanz zukommen könnte, erschließt sich dem Senat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).