Zulassung der Berufung wegen fehlender De‑Mail‑Absenderbestätigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil die Klage per De‑Mail ohne die nach §55a VwGO/De‑Mail‑G erforderliche Absenderbestätigung formunwirksam eingegangen ist. Ferner hat die Klägerin keinen der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine per De‑Mail eingereichte Klage ist nur formwirksam im Sinne des § 55a VwGO, wenn der Absender bei Versand sicher angemeldet ist und die gesetzlich vorgesehene Absenderbestätigung vorliegt.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist unbegründet, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht substantiiert darlegt.
Die Behauptung, ein Gericht habe durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, prozessuale Zulässigkeitsanforderungen seien entbehrlich oder geheilt, enthebt den Antragsteller nicht von der Pflicht, die Entscheidungsrelevanz des behaupteten Heilungs‑ bzw. Mangelfalls substantiiert darzulegen.
Kostenentscheidungen in kostenfreien Zulassungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; die Kosten können dem Antragssteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5256/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes entspricht, ist er jedenfalls unbegründet.
Es mag dahinstehen, ob die Klägerin in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche, einen Zulassungsgrund hinreichend darlegt, indem sie nunmehr - erstmals - geltend macht, sie habe keinen festen Wohnsitz in den USA, wo sie sich aufhalte. Denn jedenfalls mit Blick auf die weitere, ebenfalls selbständig entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die am 18. September 2022 per De-Mail eingegangene Klage sei nicht formwirksam erhoben, weil sie nicht die Anforderungen des § 55a VwGO wahre, fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO könne eine Klage mit Hilfe eines De-Mail-Kontos an das Gericht übersandt werden, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-G angemeldet sei und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-G bestätigen lasse (Absenderbestätigung). Die Klägerin habe die Klageschrift indes ausweislich des gerichtlichen Prüfprotokolls per De-Mail-Nachricht ohne eine solche Absenderbestätigung versandt.
Aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich weder ein mit der Zulassungsbegründung vom 15. März 2023 allein ausdrücklich als Zulassungsgrund angeführter Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch die mit der Antragsschrift vom 10. Februar 2023 behaupteten, aber in der Zulassungsbegründung allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der schlichte Einwand, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer Absendererklärung gingen "am Thema vorbei", geht seinerseits an der dem Urteil entscheidungstragend zugrunde liegenden Argumentation vorbei und lässt eine den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügende inhaltliche Auseinandersetzung hiermit offensichtlich vermissen. Der Vortrag der Klägerin dazu, das Verwaltungsgericht habe den "Eindruck" erweckt, die Klage sei aus seiner Sicht zulässig, liegt angesichts des mit der Eingangsbestätigung vom 19. September 2022 erteilten gerichtlichen Hinweises schon in tatsächlicher Hinsicht neben der Sache und zeigt auch nicht ansatzweise auf, wie das Erwecken eines solchen Eindrucks überhaupt zur Unbeachtlichkeit prozessrechtlicher Zulässigkeitsanforderungen führen sollte. Für die weiter geltend gemachte "Heilung" des Formfehlers durch das Verwaltungsgericht fehlt es ebenfalls an jeglicher Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).