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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2745/21·02.05.2022

Berufungszulassung: Einwand der Unmöglichkeit gegen §24 Abs.3 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob dem Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes nach §24 Abs.3 SGB VIII sowie der damit verbundenen unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann. Das Gericht sieht diese Frage als rechtlich besonders schwierig an und erachtet das Zulassungsvorbringen der Beklagten als hinreichend. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Entscheidung zugelassen; inhaltliche Frage des Unmöglichkeitseinwands offen gelassen, Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

2

Ein Anspruch aus §24 Abs.3 SGB VIII begründet Ansprüche auf Nachweis sowie unbedingte Bereitstellungs‑ und Gewährleistungspflichten des Trägers der Jugendhilfe.

3

Der Einwand der Unmöglichkeit kann grundsätzlich gegen Leistungsansprüche nach SGB VIII in Betracht kommen; die Beurteilung seiner Durchsetzbarkeit kann rechtlich schwierig sein und eine Zulassung der Berufung rechtfertigen.

4

Für die Zulassung genügt ein Zulassungsvorbringen, das die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten substantiiert aufzeigt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 24 Abs. 3 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1577/21

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob dem Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (Nachweis eines Betreuungsplatzes) bzw. der damit verbundenen unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.