Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt – keine hinreichende Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Bestätigung der Zustimmung zur Kündigung durch das Verwaltungsgericht. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Entscheidend waren die wiederholten, gravierenden Fehlzeiten und ärztliche Befunde, die eine negative Gesundheitsprognose stützen; neue, erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptungen blieben unkonkret und unbeachtlich.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung sind abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des kostenfreien Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu verweigern (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.
Häufige, gravierende und wiederkehrende Fehlzeiten in Verbindung mit ärztlichen Befunden können eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen und die Annahme einer ermessensfehlerfreien Zustimmung zur Kündigung stützen; unsubstantiierte Hoffnungen auf baldige Ausheilung reichen nicht aus.
Neu und erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Anschuldigungen ohne Konkretisierung sind unbeachtlich; unterlassene oder nicht konkretisierte Beweisanträge führen zu Rügeverlust, sodass das Gericht einer weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4061/06
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung zur Kündigung sei ermessensfehlerfrei erteilt worden, nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die von ihm an seinem Arbeitsplatz in der Vergangenheit (Begründung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 15. März 2006 sowie Klagebegründung mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2006: "... mindestens in den letzten zehn Jahren ...") zu verrichtenden Arbeiten seien nicht körperlich schwer gewesen, ist dies nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bestätigte negative Gesundheitsprognose des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten zu widerlegen. Denn gerade dann lassen sich die gravierenden, wiederkehrenden Fehlzeiten seit dem Jahr 2001 (2001: 91 Arbeitstage, 2002: 200 Arbeitstage, 2003: 189 Arbeitstage, 2004: 150 Arbeitstage, 2005: 226 Arbeitstage, 2006: 142 Arbeitstage bis zur Kündigung) auch unter Ausklammerung der Fehlzeiten wegen des unstreitigen Arbeitsunfalls vom 19. August 2004 (Oberschenkelhalsbruch) bis zum 8. Mai 2005 (einschl. einer Wiedereingliederungsmaßnahme) nicht mit den Belastungen am Arbeitsplatz begründen. Vielmehr drängt sich aufgrund dessen auf, dass die - dem Kleinbetrieb der Beigeladenen unzumutbaren - gravierenden Fehlzeiten auf eine hohe Krankheitsanfälligkeit des Klägers zurückzuführen sind, wie dies sowohl das Arbeitsgericht L. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. Februar 2008 - Ca - als auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Attest des den Kläger kontinuierlich behandelnden Hausarztes Dr. E. (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 7. Juni 2006 und die darin bescheinigte Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen und Behandlungen (Lumbalgie - 4x -, Bronchitis - 2x -, Gastritis, Distorsion der Lendenwirbelsäule, Infekt der oberen Atemwege, V.a. Karpaltunnelsyndrom links, Lumbago, Bandscheibenprolaps, Neuropathie des Nervus opticus ischämisch - H46G -, Harnwegsinfekt, psychovegetative Dekompensation - F45.9G - bei psychosozialem Stress) zutreffend ausgeführt haben. Dass insoweit eine Ausheilung wahrscheinlich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der behandelnde Hausarzt des Klägers die Erkrankungen als "leider chronisch" bezeichnet hat und auch der Facharzt für Orthopädie, Dr. T. , der den Kläger in den letzten zwei Jahren kontinuierlich ("eine Behandlung findet fast wöchentlich statt") behandelt hat, in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2006 an das Arbeitsgericht u.a. bestätigt hat, dass der Kläger "zum jetzigen Zeitpunkt an den chronischen Schmerzen und Beschwerden eines lumbalen Bandscheibenvorfalls mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine" leide. Die - unter Bezugnahme auf das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. F. vom 10. März 2007 erfolgten - Ausführungen des Klägers, wonach der Arbeitsunfall vom 19. August 2004 in naher Zukunft vollständig ausheilen werde, gehen danach an den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die negative Gesundheitsprognose maßgebenden Gesundheitsumständen vorbei.
Hinsichtlich der wiederholten Behauptung des Klägers, er habe vor dem Arbeitsunfall am 19. August 2004 bereits "Mitte 2001" (Fehlzeit: ab 19. September 2001) einen Arbeitsunfall erlitten, diesen jedoch beim Arzt nicht angegeben, hat schon der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2006 zu Recht jeglichen Nachweis vermisst und diesen - angeblichen - Unfall ebenso wie der Beklagte im Klageverfahren nicht als Ursache der langen Fehlzeit vom 19. September 2001 bis zum 31. März 2003 anerkannt. Im Klageverfahren ist gleichwohl eine über die Wiederholung dieser Behauptung hinausgehende Konkretisierung - etwa hinsichtlich der erforderlichen Behandlungen und des diesbezüglichen Zeitbedarfs - nicht erfolgt, so dass auch das Verwaltungsgericht diesem Gesichtspunkt nicht weiter nachgehen musste.
Der Behauptung des Klägers, nach dem Wiedereingliederungsversuch im Anschluss an seinen Arbeitsunfall sei er nicht mehr bei der Beigeladenen eingesetzt worden, sondern sei absichtlich mit schweren Tätigkeiten auf unterschiedlichen Baustellen der H. -C1. GmbH beschäftigt worden, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Abgesehen davon, dass dieser Behauptung jegliche Substantiierung fehlt und sie schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist, ist sie ausweislich der Akten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. August 2008 erhoben worden. Weder im Widerspruchsverfahren noch im anschließenden Klageverfahren bis zur mündlichen Verhandlung ist ein solcher Vorwurf auch nur ansatzweise vorgebracht worden, so dass sich der ausschließlich verfahrenstaktische Charakter dieser Sachverhaltsdarstellung geradezu aufdrängt. Soweit der Kläger behauptet, er habe dies bereits bei den Kündigungsverhandlungen vor dem Integrationsamt vorgebracht, bieten die über die Kündigungsverhandlungen vom 10. März 2004 und vom 18. August 2005 gefertigten Protokolle hierfür keinen ausreichenden Anhalt.
Soweit mit dem Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht seinem Beweisantrag zu seinem Arbeitseinsatz nach Abschluss der sich an den Arbeitsunfall vom 19. August 2004 erfolgten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht nachgegangen, sinngemäß die Rüge eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Form der Versagung rechtlichen Gehörs oder Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben werden soll, greift diese nicht durch, da sich dem Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, in Ermangelung jeglicher Konkretisierung eine Beweiserhebung hierüber nicht aufdrängen musste.
Abgesehen davon ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten, da der anwaltlich vertretene Kläger von den ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO bzw. der Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ausweislich des Terminsprotokolls vom 25. August 2008 keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).