Sonderbeihilfe nach TierSoBeihV: Milchpreisrückgang betriebsbezogen zu berechnen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Verpflichtungsklage auf befristete Sonderbeihilfe nach der TierSoBeihV abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob die erforderliche Preisverringerung nach § 6 TierSoBeihV anhand betriebsindividuell erzielter Verkaufspreise oder abstrakt anhand von Molkerei-Grundpreisen zu berechnen ist. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Maßgeblich seien die vom Antragsteller erzielten Durchschnittspreise (aus Milchgeldabrechnungen) und nicht eine vom Fett-/Eiweißgehalt abstrahierte Grundpreisbetrachtung; Härten durch quartalsbezogene Referenzzeiträume seien angesichts des Zwecks der schnellen Auskehrung hinzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht dargelegter bzw. nicht vorliegender ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden, sodass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint.
Für die Ermittlung der nach § 6 Abs. 2 TierSoBeihV maßgeblichen Preisverringerung ist grundsätzlich auf den vom Antragsteller erzielten Durchschnittspreis aus den in den Vergleichszeiträumen erzielten Verkaufspreisen (unter Ausschluss der Umsatzsteuer) abzustellen.
Eine abstrakte Berechnung der Preisverringerung anhand allgemeiner bzw. von Molkereien veranschlagter Grundpreise findet im Wortlaut und in der Systematik der TierSoBeihV keine ausreichende Stütze, soweit die Verordnung auf die vom Antragsteller erzielten bzw. verkauften Preise abstellt.
Regelungen mit abweichender Zielrichtung (hier: Milchgüteverordnung als Lebensmittelhygienerecht) sind nicht ohne Weiteres als Maßstab für die Auslegung einer Stützungsregelung zur Abfederung von Markteinbrüchen bei Rohmilchpreisen heranzuziehen.
Festgelegte, quartalsbezogene Vergleichszeiträume und Schwellenwerte der leistungsgewährenden Verwaltung können zur Sicherung einer raschen und gleichmäßigen Mittelverteilung sachlich gerechtfertigt sein, auch wenn dies zu typisierungsbedingten Härten führen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5431/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.010 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Der einzig geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht hinreichend dargelegt und/oder liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer befristeten Sonderbeihilfe nach der Tiersonderbeihilfenverordnung vom 17. November 2015
- im Folgenden: TierSoBeihV - im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es fehle im maßgeblichen Zeitraum an einer erheblichen Preisverringerung der vom Kläger verkauften Rohmilch in Höhe von mindestens 19 Prozentpunkten gegenüber dem Referenzzeitraum. Detaillierte Vorgaben zu Höhe und Art der Berechnung der mittels Beihilfe zu stützenden Rohmilchpreise enthalte die der TierSoBhV zugrundeliegende Delegierte VO (EU) der Kommission Nr. 2015/1853 vom 15. Oktober 2015 zwar nicht. Allerdings sei den Erwägungsgründen zu entnehmen, dass die nationalen Beihilfen den am stärksten vom Rückgang des Preises für Rohmilch in den Jahren 2010 bis 2014 betroffenen Erzeugern zugutekommen sollten. Daraus sei zu schließen, dass allein die besonders notleidenden Betriebe von der Sonderbeihilfe profitieren sollten. Dem werde die Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 TierSoBeihV gerecht. Neben einer Festlegung der relevanten Vergleichszeiträume knüpfe diese Vorschrift nämlich ausdrücklich an die „vom Antragsteller erzielten“ Durchschnittspreise an. Ebenso stelle § 5 Nr. 3 TierSoBhV auf die „vom Antragsteller verkaufte“ Milch ab. Die vom Kläger gewollte abstrakte Berechnung anhand der allgemein von Molkereien veranschlagten Grundpreise in den Bezugsquartalen finde im Wortlaut der Verordnung keine Stütze. Auch solle es nach der Systematik der Regelungen auf den schwankenden Eiweiß-Fettgehalt der angelieferten Milch nicht ankommen, vielmehr sei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TierSoBhV ausschließlich die Umsatzsteuer als Abschlag zu berücksichtigen. Unabhängig davon spreche für diese Berechnungsweise auch die Begründung zum Referentenentwurf der Verordnung, die jedenfalls als Auslegungshilfe bei der Ermittlung des Willens des Verordnungsgebers herangezogen werden könne. Im Allgemeinen Teil der Begründung werde allein auf eine antragsbezogene Ermittlung abgestellt. Ferner sei in der Begründung zu § 6 Abs. 2 TierSoBhV das Verfahren zur Berechnung der Preissenkung näher dargelegt, das gleichfalls den betriebsbezogenen Ansatz aufweise. Da die Beihilfevoraussetzungen erst nach Ablauf der maßgeblichen Zeiträume festgelegt worden seien und die Delegierte VO (EU) 2015/1853 auch erst nach den in der TierSoBhV normierten Referenzzeiträumen in Kraft getreten sei, sei die Gefahr einer Manipulation, die der Kläger anführe, ausgeschlossen. Schließlich diene die an den vorgelegten Milchgeldabrechnungen orientierte, leicht erstellbare, nachvollziehbare und kontrollierbare Berechnungsweise dem erkennbaren Ziel der Tiersonderbeihilfe, den am stärksten betroffenen Erzeugern rasch zugute zu kommen. Dabei auftretende Härten seien nicht zu beanstanden. Soweit dies im Falle des Klägers dazu führe, dass der festgesetzte Prozentsatz nur geringfügig unterschritten werde, rechtfertige dies keine andere Bewertung, weil es dem Verordnungsgeber obliege, die von der EU bereitgestellten Mittel zu konkretisieren und dabei auch im Interesse der Rechtsklarheit und Verfahrensökonomie feste Schwellenwerte zu normieren. Angesichts der gleichen Handhabung werde dies auch den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht.
Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Zulassungsgrund soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5.
Daran gemessen, sind die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht geeignet, das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich zu erschüttern.
Die sinngemäße Rüge des Klägers, der Wortlaut des § 6 Abs. 2 TierSoBhV stütze die Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht, greift nicht durch. Den im Einzelnen belegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die TierSoBhV sehe an maßgebenden Stellen die erzeugerbezogene Preisermittlung vor, setzt der Kläger nicht Substantielles entgegen. Soweit im Zulassungsantrag sinngemäß darauf verwiesen wird, aus der Formulierung in § 6 Abs. 2 TierSoBhV „vom Antragsteller erzielter Durchschnittspreis“ ergebe sich das nicht, fehlt eine tragfähige Begründung dafür, die sich mit der anderslautenden Auslegung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und auch die ergänzend vom Verwaltungsgericht zur Auslegung herangezogenen Vorschriften und deren Systematik berücksichtigt.
Die weitere Rüge, mit der der Kläger im Zulassungsantrag zusammengefasst fordert, die Ermittlung der Preissenkung i. S. d. § 6 Abs. 2 TierSoBhV auf der Grundlage der Darstellung des Milchpreises in der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch - Milchgüteverordnung - in der Fassung vom 17. Dezember 2010 nach einem (unabhängig vom Fett- und Eiweißgehalt der Rohmilch ermittelten) Grundpreis vorzunehmen, erschüttert gleichfalls die vom Verwaltungsgericht angenommene Berechnung der Milchpreisverringerung nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gehe in seinem jährlichen Milchbericht von den Berechnungsansätzen der Milchgüteverordnung aus. Der dort ausgewiesene Grundpreis sei damit Bezugsgröße auch für die Ermittlung der maßgeblichen Preisverringerung i. S. d. § 6 Abs. 2 TierSoBhV, zumal der Fett- und Eiweißgehalt der Milch im laufenden Jahr Änderungen unterworfen sei.
Diese Ausführungen legen im Ansatz nicht dar, weshalb die Regelungen der Milchgüteveordnung auf die hier in Rede stehende Stützungsregelung für Markteinbrüche bei Rohmilchpreisen übertragbar sein sollen. Das erschließt sich angesichts der unterschiedlichen Regelungsziele auch nicht von selbst. Die Milchgüteverordnung beinhaltet Vorschriften auf dem Sektor der Lebensmittelhygiene, namentlich werden dort die anzuwendenden Untersuchungsverfahren und die Untersuchungshäufigkeit für Anlieferungsmilch geregelt (s. dazu auch Art. 2 § 14 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinsamen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007). Sie setzt in ihrer Fassung vom 17. Dezember 2010 Art. 8 der VO (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht um, in der das unionsrechtliche Lebensmittelhygienerecht geregelt ist.
Diese gänzlich andere Zielsetzung lässt die Übernahme der „Darstellung des Milchpreises“ auf die Preisverringerung, die für den Anspruch des Erzeugers auf die Sonderbeihilfe nach der TierSoBhV zu ermitteln ist, nicht ohne weiteres zu. Namentlich trägt sie - mit Blick auf die Auslegung, die der TierSoBhV nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beizumessen ist -, die Schlussfolgerung des Klägers nicht, die Preisverringerung, die § 6 Abs. 2 TierSoBhV voraussetze, sei anhand des in den Milchgeldabrechnungen ausgewiesenen Grundpreises ungeachtet des tatsächlichen erzielten Erlöses zu ermitteln.
Der Einwand, wolle man der Auslegung der Beklagten folgen, so hätte der Verordnungsgeber nicht von einem Milchpreis sprechen müssen und so sei für die Gewährung der Zuwendung nicht ein Vergleich der in den jeweiligen Vergleichszeiträumen erzielten Erlöse, sondern der erzielten Preise maßgebend, stützt - soweit der Kläger mit „erzielten Preisen“ die jeweiligen Grundpreise der Molkereien meint - diese Annahme gleichfalls nicht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist in der TierSoBhV nicht von einem „Milchpreis“ die Rede, sondern Grundlage der Ermittlung der Preisverringerung ist der „vom Antragsteller erzielte Durchschnittspreis, der sich aus dem arithmetischen Mittel der in dem jeweiligen Quartal erzielten Verkaufspreise unter Ausschluss der Umsatzsteuer“ ergibt. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass gerade dieser Wortlaut verdeutlicht, dass die jeweils vom Antragsteller erzielten Verkaufserlöse und nicht die Grundpreise maßgebend für die Ermittlung der Preisverringerung i. S. d. TierSoBhV sein sollen.
Soweit der Zulassungsantrag rügt, der Referentenentwurf zur Verordnung habe
- entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine Bedeutung für die Auslegung der TierSoBhV, weil die Formulierung des Referenten nicht in den Verordnungstext aufgenommen worden sei, zeigt er dies nicht konkret auf. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht auf den Text der Verordnung im Entwurf abgestellt, sondern auf die Begründung. Letztlich ist der Verordnungsgeber dem im Referentenentwurf ausgewiesenen Verordnungstext jedenfalls hinsichtlich der hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 5, 6 TierSoBhV uneingeschränkt gefolgt und hat bei Erlass der Verordnung keine anderslautende Begründung hierzu beigefügt.
Im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes, ausgehend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts, das die Begründung im Referentenentwurf lediglich als Stütze für die zuvor tragend festgestellte Auslegung heranzieht, nicht dargelegt.
Der Einwand, der Nachweis der Preisverringerung lasse sich auf der Grundlage der vorgelegten Milchgeldabrechnung anhand des dort ausgewiesenen Grundpreises einfach vornehmen, was eher für seine - des Klägers - gewünschte Berechnungsmethode streite, erschließt sich so nicht. Zwar ist dort der jeweilige Grundpreis der Molkerei aufgeführt. Aber auch die erzielten Erlöse sind, wie die vom Kläger vorgelegten Antragsunterlagen zeigen, den Milchgeldabrechnungen ohne Weiteres zu entnehmen, sie sind dort als „Ihr Milchauszahlungspreis je kg“ ausgewiesen.
Letztlich hält das Zulassungsvorbringen dem Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts vergeblich entgegen, das Abstellen auf Referenzzeiträume von nur drei Monaten führe zu Verzerrungen und Ungleichbehandlungen, weil der Fett- und Eiweißgehalt, der den erzielten Milchpreis je kg maßgeblich beeinflusse, von normalen, im Produktionsverlauf auftretenden Schwankungen (z.B. Weidehaltung, andere Fütterung, Abkalbung) abhänge, die im Laufe des Jahres ausgeglichen würden. Das Verwaltungsgericht hat unter Hervorhebung des Gesichtspunktes, dass eine beschleunigte Auskehrung der Sonderbeihilfen geboten war, festgestellt, dass etwaige Härten insbesondere im hier betroffenen Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung hinzunehmen seien und die Erzeuger - gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG - gleichermaßen betroffen seien. Das ist vor dem Hintergrund der Bereitstellung des betroffenen Stützungsprogramms nachvollziehbar und tragfähig: Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 wurde am 15. Oktober 2015 erlassen und gibt in Art. 2 vor, dass die - im Umfang begrenzten (vgl. Art. 1) - Beihilfen bis spätestens 30. Juni 2016 ausgezahlt sein mussten; die nationale Umsetzung erfolgte mit Inkrafttreten der TierSoBhV am 20. November 2015, weshalb die vom Kläger betonten Schwankungen der erzielten Erlöse über das Wirtschaftsjahr schon nach diesen Vorgaben bei keinem Antragsteller Berücksichtigung finden konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.