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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 272/02·30.05.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Betreueraufhebung und Wertermittlung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit/BetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung und machte die Unwirksamkeit von Darlehensvereinbarung und Erbteilsverpfändung wegen ihrer angeblich zu Unrecht erfolgten Entlassung als Betreuerin geltend. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil § 32 FGG die Wirksamkeit zwischenzeitlich vorgenommener Rechtsgeschäfte unberührt lässt. Ferner fehlte es an substantiierter Bestreitung der Darlehensberechnung und an schlüssiger Darlegung eines abweichenden Werts; ein Rügeverlust wegen unterlassener Beweisantragstellung trat ein. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Betreuerbestellung beeinflusst nicht die Wirksamkeit zwischenzeitlich vorgenommener oder gegenüber dem Betreuer vorgenommener Rechtsgeschäfte (§ 32 FGG).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Wiederholung des vorinstanzlichen Vortrags genügt nicht zur Begründung solcher Zweifel.

3

Legt die Behörde im Widerspruchsverfahren detaillierte Berechnungen vor, erhöht sich die Substantiierungslast der gegenläufigen Partei; unkonkrete oder wiederholte Vorbringen genügen dieser Last nicht.

4

Die Wertermittlung durch Augenschein ist grundsätzlich geeignet; eine Partei kann die Berufung auf die Untauglichkeit der Methode nicht geltend machen, wenn sie den Zutritt zur Besichtigung treuwidrig verwehrt hat (vgl. § 242 BGB).

5

Wer in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag stellt, verliert insoweit das Recht, später die Versagung rechtlichen Gehörs mit Erfolg zu rügen (Rügeverlust).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 32 FGG§ 69f FGG§ 242 BGB§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 623/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen, die "Darlehensvereinbarung" und die Erbteilsverpfändung seien auf Grund der zu Unrecht erfolgten Entlassung der Klägerin und ihrer in der Folgezeit unterbliebenen Beteiligung als rechtmäßige und rückwirkend wieder eingesetzte Betreuerin unwirksam, geht an der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32 FGG vorbei. Danach hat eine Aufhebung der Betreuerbestellung - mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit - auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Klägerin insoweit nicht rechtlos gestellt war. Wie schon das OLG L. in seinem Beschluss vom 9. November 1995 - Wx - ausgeführt hat, blieb es der Klägerin unbenommen, einen vorzeitigen Betreuerwechsel durch einstweilige Anordnung zu beantragen (§ 69f FGG).

4

Soweit die Klägerin die Höhe der Darlehensforderung (insgesamt 127.015,52 DM) angreift, wird übersehen, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 8. November 1996 und 8. Juli 1997 detaillierte Berechnungen einschließlich der vereinnahmten Rentenbeträge vorgelegt hat, aus denen sich die Höhe der geltend gemachten Darlehensforderungen schlüssig ergibt. Die damit bewirkte Konkretisierung der Einzelpositionen bedingt auf seiten der Klägerin eine gesteigerte Substantiierungslast, der hier durch die schlichte Wiederholung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren nicht genügt wird.

5

Die behaupteten Verbindlichkeiten der Mutter der Klägerin gegenüber der Klägerin und ihrer Schwester sind auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt worden und stehen im übrigen im Gegensatz zu dem von der Klägerin selbst unter dem 3. Juni 1993 für ihre Mutter aufgestellten Vermögensverzeichnis, in dem unter der Rubrik II (Schulden) lediglich - nicht konkretisierte - "Mietschulden gegenüber den Miteigentümern" aufgeführt sind, im übrigen aber keinerlei weitere Verbindlichkeiten aufgelistet werden.

6

Hinsichtlich der angegriffenen Wertermittlung durch den Beklagten fehlt es an der zur Begründung ernstlicher Zweifel erforderlichen schlüssigen Darlegung eines abweichenden Wertes. Die Durchführung der Ermittlung im Wege der Augenscheinseinnahme ist nicht grundsätzlich ungeeignet zur Wertermittlung, zumal deren Ergebnis, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin im Vorgriff auf den zu erwartenden Erbfall ihre Schwester im Jahre 1994 mit 150.000 DM ausgezahlt hat, nicht fernliegend ist. Im übrigen ist eine Berufung auf die Untauglichkeit der Ermittlungsmethode treuwidrig (§ 242 BGB), da die Klägerin den Mitarbeitern des Beklagten den Zutritt zu dem Anwesen verwehrt hat, ohne dass insoweit durchgreifende Hinderungsgründe geltend gemacht wurden oder sonst ersichtlich sind.

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Angesichts dessen ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben.

8

Sofern mit dem Vorbringen, die Richtigkeit der Angaben zu Art und Umfang der erbrachten Leistungen sei unter Beweis gestellt worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ohne dass das Gericht diesem Beweisantrag gefolgt sei, sinngemäß die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhoben werden soll, ist die Klägerin wegen Rügeverlusts mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Denn sie hat in den mündlichen Verhandlungen, in denen sie anwaltlich vertreten war, nicht von der zumutbaren und ihr zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen unbedingten Beweisantrag nach

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§ 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über den das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung durch einen begründeten Gerichtsbeschluss hätte befinden müssen. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags hätte es der Klägerin ermöglicht zu ersehen, ob sie neue, andere Beweisanträge hätte stellen oder ihren Vortrag hätte ergänzen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

11

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a. F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).