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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2711/09·18.04.2010

Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nach arbeitsgerichtlichem Vergleich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Integrationsamt/Schwerbehindertenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens abgewiesen wurde. Zentraler Streitpunkt war, ob nach einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich noch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes besteht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte sowohl PKH als auch die Zulassung der Berufung ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine ernstlichen Zweifel vorgetragen wurden. Mangels substantiierter Anfechtungsgründe und weil der Vergleich das arbeitsgerichtliche Verfahren beendet hat, scheidet eine Wiederaufnahme bzw. geeignete Rechtsgrundlage aus.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist nur zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz begründet.

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Ein rechtliches Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Aufhebung einer behördlichen Zustimmung fehlt, wenn das hierzu in Anspruch genommene gerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde und dadurch eine Wiederaufnahme mangels rechtskräftigen Endurteils ausscheidet (§ 79 ArbGG, § 578 ZPO).

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Eine Anfechtung nach § 119 BGB setzt substantiiert dargelegte Anfechtungsgründe voraus; allgemeine oder unkonkrete Rügen genügen nicht, und die Anfechtungsfrist des § 121 BGB ist zu beachten.

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Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung begründen allein kein Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 40 SGB X§ 119 Abs. 1 BGB§ 121 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes vom 21. November 2002 sei in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2003 unzulässig.

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So fehlt es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon an jeglicher substantiierter Darlegung, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung eine nachträgliche gerichtliche Aufhebung der – im Übrigen nicht i.S.d. § 40 SGB X nichtigen – Zustimmung des Integrationsamtes geeignet sein soll, die prozessrechtliche und materiellrechtliche Wirkung des im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs, der seinerzeit in Ansehung des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes und der damit verbundenen Unwägbarkeiten abgeschlossen worden ist, zu beseitigen. Beachtliche Anfechtungsgründe i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum),

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vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15.09 –, juris,

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sind weder im Ansatz benannt noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen dürfte die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB – unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes – auch nicht mehr einhaltbar sein.

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Schließlich kann die begehrte Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit Blick auf eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 79 ArbGG, § 578 ZPO) verbessern, weil die Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage voraussetzt, dass das Verfahren durch ein rechtskräftiges Endurteil beendet wurde (§ 79 ArbGG, § 578 Abs. 1 ZPO).

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 12 BV 06.3422 –, juris.

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Daran fehlt es, weil die Klägerin das arbeitsgerichtliche Klageverfahren durch den Abschluss des Vergleichs beendet hat.

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Die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Ein gerichtlicher Hinweis auf die Möglichkeit, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag – mangels Erledigung nach Klageerhebung allenfalls in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – zu stellen, kam nicht in Betracht. Im Falle des Eintritts des erledigenden Ereignisses vor Klageerhebung, wie hier durch den Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2003, sind die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht geeignet, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse zu begründen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, BVerwGE 81, 226 ff.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).