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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2706/02·12.05.2004

Abweisung von PKH und Zurückweisung der Berufungszulassung wegen fehlender Erfolgsaussicht

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)LeistungsgewährungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf volle regelsatzmäßige Leistungen. Das OVG lehnte PKH und die Zulassung der Berufung ab, weil die Erfolgsaussicht fehlte und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt wurden. Die Vorinstanz wies nach, dass Naturalzuwendungen durch eine Zeugin den Bedarf weitgehend deckten. Widersprüchliche Angaben der Klägerin und das Fehlen besonderer Schwierigkeiten rechtfertigen die Zurückweisung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet/verworfen abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert substantiiertes Vorbringen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

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Pauschale oder widersprüchliche Behauptungen genügen nicht, um die erstinstanzliche Bewertung von Zeugenaussagen oder die Feststellung des Bedarfs zu erschüttern.

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Naturalzuwendungen Dritter (z.B. Lebensmittel, Mahlzeiten) sind bei der Prüfung des Bedarfs für Regelleistungen zu berücksichtigen, sofern Umfang und Wert glaubhaft festgestellt werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 6365/00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin - der Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

3

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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a) Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.

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Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 E 1284/02 -, m.w.N.

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Dies ist hier nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen für die Zeit von Juli 1999 bis zum 30. September 2001 gerichtete Klage mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Für Juli 1999 bis Juni 2001 bestehe ein über die gewährten Leistungen hinausgehender Hilfebedarf schon deshalb nicht, weil die Klägerin den durch Regelsatzkürzungen entstandenen Fehlbedarf aus eigenem Einkommen sichergestellt habe. Wie von der Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29. August 2001 im Einzelnen ausgeführt, habe die Klägerin jedenfalls bis einschließlich Juni 2001 für das regelmäßige Hüten und Ausführen des Hundes der Zeugin Q. -T. Gegenleistungen in Form von Lebensmitteln und Mahlzeiten im Wert von mindestens 300,-- DM pro Monat erhalten. Die Klägerin und die Zeugin hätten übereinstimmend erklärt, dass die Klägerin den Hund der Zeugin ein bis drei Mal pro Woche für zwei bis drei oder auch mal für vier Stunden gehütet habe. Die Zeugin habe zwar - befragt nach dem Wert der von ihr für die Klägerin getätigten Einkäufe - diesen lediglich mit 10,-- DM bis 20,-- DM pro Woche angegeben. Sie habe aber gleichzeitig erklärt, dass sie nicht einschätzen könne, was sie jeweils eingekauft habe und es durchaus zutreffend sei, dass sie den Bedarf der Klägerin an Lebensmitteln weitgehend gedeckt habe. Das Gericht sei daher davon überzeugt, dass der tatsächliche Wert der Einkäufe den von der Zeugin angegebenen Betrag bei weitem überstiegen habe. Für die Zeit von Juli 2001 bis zum 30. September 2001 bestehe ein weitergehender Hilfebedarf der Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil ihre Einkommensverhältnisse in dieser Zeit unklar seien.

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Während die den Zeitraum von Juli 2001 bis zum 30. September 2001 betreffende Beurteilung gar nicht angegriffen wird, ist das für den übrigen Klagezeitraum im Wesentlichen auf Einwände gegen die Würdigung der Zeugenaussage beschränkte Zulassungsvorbringen nicht geeignet, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu den Verhältnissen in diesem Zeitraum zu erschüttern. Es kann auf sich beruhen, ob der Beurteilung beizutreten ist, die als Gegenleistung für das regelmäßige Hüten und Ausführen des Hundes der Zeugin Q. -T. erhaltenen Lebensmittel und Mahlzeiten hätten einen Wert von mindestens 300 DM pro Monat gehabt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht die Hinweise darauf entkräftet, dass die Gegenleistung auch ihrem Wert nach den Anteil ihres Regelsatzbedarfs deckte, der aufgrund der Leistungskürzung in Höhe von maximal 50% ihres Regelsatzes, der 547 DM ab dem 1. Juli 1999 und 550 DM ab dem 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 betrug, nicht durch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt befriedigt wurde. So zieht sie in der Zulassungsschrift die Aussage der Zeugin nicht in Zweifel, ihr Lebensmittelbedarf sei "weitgehend" von dieser abgedeckt worden. Dem Sinne nach hat die Zeugin Zuwendungen dieses Ausmaßes auch schon mit ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erklärung vom 27. März 2001 bestätigt. Wenn die Klägerin nunmehr hierzu behauptet, sie benötige an Lebensmitteln in der Woche nicht mehr, als zum Preis von allenfalls 20,-- DM zu kaufen seien, ist das angesichts ihrer widersprüchlichen Erklärungen zum Umfang der erhaltenen Gegenleistung und der Bezugnahme auf einen allgemeinen Erfahrungswert zum Lebensmittelbedarf einer alleinstehenden Person unglaubhaft. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 hatte sie gegenüber dem Verwaltungsgericht noch behauptet, die Zeugin habe sie keineswegs vollständig mit Lebensmitteln versorgt, sondern lediglich Lebensmittel zur Ergänzung zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Bezugnahme auf einen allgemeinen Erfahrungswert ist darauf hinzuweisen, dass der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Bedarfsgruppe "Ernährung" annähernd 50 % beträgt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 16 A 5591/00 -.

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Im Hinblick hierauf und auf den Umstand, dass nach der nicht angegriffenen Feststellung durch die Vorinstanz der Bedarf der Klägerin an Lebensmitteln weitgehend durch die Zeugin gedeckt worden ist, wäre es an der Klägerin gewesen, ihre Behauptung, besonders wenig an Lebensmitteln benötigt zu haben, durch eine plausible und ins Einzelne gehende Darstellung ihres Ernährungsverhaltens zu substantiieren. Hieran fehlt es.

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b) Ferner hat die Klägerin nicht im Ansatz dargelegt, woraus sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache ergeben sollten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2002 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).