Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung von Eingliederungshilfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Übernahme der Kosten für private Beschulung und Internatsunterbringung im Schuljahr 2016/2017 abwies. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend war der Vorrang des öffentlichen Schulwesens und das mangelnde darlegende Vorbringen des Klägers. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt; Kläger trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt.
Wer die Zulassung mit dem Zulassungsgrund der Richtigkeitszweifel begründet, muss die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Kostenübernahme für eine Privatschule grundsätzlich ausgeschlossen, solange eine geeignete Beschulung im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht; das öffentliche Schulwesen hat Vorrang.
Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 36 SGB VIII begründet keinen Anspruch auf eine konkrete Einrichtung, wenn diese nicht etwa gleich gut zur Abdeckung des Hilfebedarfs geeignet ist.
Bei Ablehnung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des zulassungsgerichtlichen Verfahrens; die Entscheidung ist unanfechtbar und macht das Urteil rechtskräftig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3748/16
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der allein gerügten Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Kostenübernahme für eine Beschulung in der I. -Q. in C. und der Unterbringung in einem Internat (H. ) in H1. bereits unzulässig sei, weil über die Zeit nach dem Ende des Schuljahres 2016/2017 noch nicht behördlich entschieden worden sei und das allein von der ablehnenden Entscheidung der Beklagten betroffene Schuljahr 2016/2017 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen sei. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehre, dass er im Schuljahr 2016/2017 auf die genannte Beschulung und Unterbringung einen Anspruch gehabt habe, sei die Klage unbegründet. Dem Eingliederungshilfebegehren des Klägers stehe hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die I. -Q. schon die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Im maßgeblichen Zeitraum habe für den Kläger eine dem öffentlichen Schulwesen zugehörende Beschulungsmöglichkeit in Form des Besuchs einer geeigneten Förderschule zur Verfügung gestanden, deren Inanspruchnahme dem Besuch einer Privatschule auf Kosten der Jugendhilfe vorgehe. Dem Anforderungsprofil, dem eine für den Kläger geeignete Schule nach den vorliegenden Stellungnahmen genügen müsse, entsprächen die vom Kläger ab dem 24. Oktober 2016 besuchte N. -Schule in B. und insbesondere die ab seiner Aufnahme in den N1. -T. im Juni 2017 besuchte dortige Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Dementsprechend sei auch hinsichtlich der weiter begehrten auf Aufnahme in das H. festzustellen, dass der Kläger für das Schuljahr 2016/2017 keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Aus dem Wunsch- und Wahlrecht, das dem betreffenden jungen Menschen und seinen Eltern in § 36 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII eingeräumt sei, habe sich für die Beklagte nicht die Verpflichtung ergeben, einen Wechsel des Klägers in gerade diese Einrichtung umzusetzen. Denn das Wunsch- und Wahlrecht beziehe sich nur auf die Entscheidung zwischen solchen Einrichtungen bzw. Maßnahmen, die alle in etwa gleich gut zur Abdeckung des Hilfebedarfs geeignet seien. Bei einer Belegung des H. wäre aber offen geblieben, wie eine angemessene Beschulung des Klägers hätte sichergestellt werden können. Denn wie der Kläger ohne Inanspruchnahme der I. -Q. , hinsichtlich derer er keinen Anspruch auf Kostenübernahme gehabt habe, von dem H. aus in einer seiner spezifischen behinderungsbedingten Anforderungen entsprechenden Weise hätte unterrichtet werden können, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem sich allein zur Begründetheit des Hilfsantrags und diesbezüglich in erster Linie zum Vorrang des öffentlichen Schulsystems verhaltenden Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Es kann dahinstehen, inwieweit dem Kläger im Schuljahr 2016/2017 das N1. -T. in O. bereits vor seiner dortigen Aufnahme (26. Juni 2017) zur Verfügung gestanden hätte. Jedenfalls stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch die von ihm im Schuljahr 2016/2017 besuchte N. -Schule in B. seinerzeit geeignete Beschulungsform im vorrangig in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Schulwesen gewesen sei, nicht durchgreifend in Zweifel. Damit, inwieweit diese Schule das vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Anforderungsprofil erfüllt, setzt der Kläger sich nicht auseinander. Er behauptet lediglich, dass er auch auf dieser Förderschule nicht angemessen habe beschult werden können, und verweist diesbezüglich auf einen Bericht der Unterbringungseinrichtung Haus K. . Soweit darin ausgeführt ist, dass der Kläger von einer Integrationskraft unterstützt wird und diese Unterstützung von der Schule für eine Teilnahme am Unterricht verlangt wird, stellt dies die Eignung der öffentlichen Schule nicht in Frage. Eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem kann auch geeignet sein, wenn zu ihrer Sicherstellung begleitende Hilfen erforderlich sind. Auch der Umstand, dass im ersten Schulhalbjahr eine Verringerung der Unterrichtszeit auf vier Stunden pro Tag stattgefunden hat und der Kläger Anfang des zweiten Schulhalbjahres zur Gewöhnung an die normale Unterrichtszeit an zwei Tagen pro Woche wieder Regel-Unterricht über sechs Stunden erhalten hat, spricht nicht gegen eine angemessene Beschulungsmöglichkeit in der Mosaikschule. Es fand hinsichtlich des Großteils der Unterrichtszeit eine Beschulung statt und das Verhalten des Klägers, das zur Verringerung seiner Unterrichtszeit führte, wurde offenbar mit seiner familiären Situation (Trennung der Eltern) in Verbindung gebracht. Eine Gewöhnung an normalen Unterricht wurde von Schule, Integrationskraft und von Seiten der Unterbringungseinrichtung ersichtlich für möglich gehalten. Warum dies im Schuljahr 2016/2017 nicht hätte gelingen können, legt der Kläger nicht dar.
Ob neben der N. -Schule seinerzeit auch die I. -Q. geeignet gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Hat dem Kläger insoweit bereits aufgrund des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems im Schuljahr 2016/2017 kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die I. -Q. zugestanden, so geht sein weiteres Vorbringen dazu, dass im Falle der Kostenübernahme die begleitende Unterbringung im H. vom Wunsch- und Wahlrecht gedeckt sei, ins Leere.
Soweit der Kläger im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).