Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 268/11·14.06.2011

Ablehnung der Zulassung der Berufung im Wohngeldverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe

SozialrechtWohngeldrechtVerwaltungsverfahrensrecht/ErmessensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Wohngeldbescheids und eines Rückforderungsbescheids. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegt. Entscheidend war, dass eine starke Abweichung zwischen angegebenen und im Bescheid genannten Einkünften grobe Fahrlässigkeit begründet und kein Ermessensfehler der Behörde ersichtlich ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 1.107,- Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 1.107,- EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz begründet.

2

Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtswidrigkeit eines Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

3

Eine erhebliche Diskrepanz zwischen den im Antrag angegebenen Einkünften und den im Bescheid ausgewiesenen Beträgen kann als Indiz für die Verletzung der gebotenen Sorgfalt dienen und den Leistungsempfänger zur Nachfrage beim Leistungsträger veranlassen.

4

Die Verwendung von Textbausteinen in einem Verwaltungsbescheid begründet für sich genommen keinen Ermessensfehler; Textbausteine sind zulässig, sofern sie nicht dem tatsächlichen Willensbildungsprozess der Behörde widersprechen.

5

Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gleichfalls auf 1.107,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil sie das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht darzulegen vermocht hat.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Es vermag zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Klägerin könne sich gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X deshalb nicht auf Vertrauen berufen, da sie nach den besonderen Umständen des Falles die Rechtswidrigkeit des Wohngeldbescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schweren Maße entscheidend darauf gestützt, dass die im Wohngeldbescheid ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin (262,17 Euro jährlich) derart stark von ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Antragstellung (1.489,11 Euro monatlich) abweichen, dass ihr die Fehlerhaftigkeit der Wohngeldbewilligung geradezu "in die Augen springen musste". Dieser Gesichtspunkt wird in der Zulassungsbegründung ignoriert, wenn dort unter I. von monatlichen statt jährlichen Einkünften in Höhe von 262,17 Euro ausgegangen und unter II. eingewandt wird, von einem Laien könne nicht verlangt werden, dass er genau wisse, welche Einkünfte als sonstiges Einkommen i. S. d. Wohngeldgesetzes zu werten seien. Derartige Kenntnisse hat das Verwaltungsgericht von der Klägerin nicht verlangt, sondern darauf abgehoben, dass sich allein schon angesichts einer derart großen Differenz einerseits zwischen dem von ihr angegebenen und andererseits dem im Bescheid ausgewiesenen Einkommen der Klägerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wohngeldbewilligung hätten aufdrängen müssen, die Anlass zur Nachfrage beim Beklagten gegeben hätten. Die Klägerin durfte sich eben nicht mit den laienhaften Überlegungen zufrieden geben, die sie nunmehr in der Zulassungsschrift zur Begründung ihrer Gutgläubigkeit vortragen lässt, sondern hatte sich diesbezüglich rückzuversichern. Auch wenn behördlichen Leistungsbescheiden regelmäßig Berechnungen zugrunde liegen, die nicht vollständig aus dem Bescheid ersichtlich sind, und ein Antragsteller üblicherweise davon ausgehen darf, dass eine Fachbehörde nur nach den für die Leistungserbringung auch erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben dann auch zutreffend umsetzt,

6

vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, FEVS 52, 494, juris, m. w. N.,

7

hätte der Klägerin die große Diskrepanz zwischen den im Antragsformular abgefragten Einkünften, zu denen nach Randziffer (8) eben auch Mutterschaftsgeld, Kindergeld und Unterhalt zählten, und dem ihr im Bescheid zugeschriebenen Einkommen, dessen Gesamthöhe sich auch schon ohne eingehende Prüfung erschloss, Anlass zur Nachfrage geben müssen. Dies ist Ausfluss der regulären Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers und gilt unabhängig davon, ob der Ehemann der Klägerin als Beamter mit den Obliegenheiten zur sorgfältigen Überprüfungen von Leistungs- und Abrechnungsbescheiden bestens vertraut und nicht ganz unerfahren ist.

8

Zum anderen vermag das Zulassungsvorbringen auch nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid leide nicht an einem Ermessensfehler, der zu seiner gerichtlichen Aufhebung führen müsste. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach der aus Seite 2 des angegriffenen Bescheides hervorgehe, dass die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum tatsächlich erkannt und eine Ermessensentscheidung getroffen habe, ist nicht zu beanstanden. Dass es sich bei dem Passus zur Ermessensausübung um einen Textbaustein handelt, lässt nicht darauf schließen, dass sein Inhalt im Widerspruch zum wahren Willensbildungsprozess der Behörde steht. Textbausteine dienen regelmäßig nur der Formulierungshilfe für tatsächlich stattgefundene Geschehnisse, Abläufe und Entscheidungsprogramme, wie sie so oder ähnlich häufiger vorkommen und deshalb in möglichst gleicher Weise wiedergegeben werden sollen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).