Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung von Fortbildungsförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme von Lehrgangs-, Reise- und Verdienstausfallkosten. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) begründete. Das VG hielt die Ablehnung für durch §21 SchwbAV gedeckt und qualifizierte Fortbildungskosten als nicht förderfähige laufende Betriebsausgaben; besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
Hält das Verwaltungsgericht die Ablehnung einer Förderleistung unmittelbar für durch die einschlägige materielle Norm (z. B. § 21 SchwbAV) gerechtfertigt, führt ein Verweis der Behörde auf interne Abteilungsverfügungen nicht ohne weiteres zur Annahme eines Ermessensfehlers.
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen können als laufende Betriebsausgaben zu qualifizieren sein; sind solche Ausgaben durch eine materielle Vorschrift (z. B. § 21 Abs. 3 SchwbAV) vom Leistungsanspruch ausgenommen, sind sie nicht förderfähig.
Eine Zulassung der Berufung ist ferner zu versagen, wenn die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 21/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die noch streitige Ablehnung der Übernahme der Lehrgangsgebühren, der Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und des dem Kläger durch die Lehrgangsteilnahme entstehenden Verdienstausfalls sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat ausweislich seiner Ausführungen auf S. 9 des Urteilsabdrucks die Ermessenserwägung des Beklagten, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen sei auf die diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten sei oder akut drohe, nicht allein aus der Abteilungsverfügung, sondern direkt und selbständig tragend aus § 21 SchwbAV für gerechtfertigt gehalten. Es hat die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen als laufende Ausgaben aus dem Betrieb qualifiziert, die nach § 21 Abs. 3 SchwbAV nicht zu fördern seien. Diese Argumentation, für die auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 21 Abs. 4 SchwbAV auf die entsprechende Anwendung von § 24 SchwbAV bei schwerbehinderten Selbständigen einiges sprechen könnte, wird durch das Zulassungsvorbringen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt, so dass es auf die Frage einer rechtmäßigen Ermessensbegrenzung durch die interne Abteilungsverfügung nicht ankommt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist noch dass die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).