Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Sprachkompetenz nach §6 BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger zu 1. die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch in Deutsch nach §6 Abs.2 Satz3 BVFG abspricht. Streitpunkt ist, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an dieser Feststellung begründet. Das OVG bewertet den Sprachtest und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für familiäre Sprachvermittlung als überzeugend und lehnt die Zulassung ab. Verfahrensrügen und Hinweispflichten werden zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Feststellung zur Sprachkompetenz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; diese müssen durch das Zulassungsvorbringen substantiiert dargetan werden.
Ein standardisierter Sprachtest kann als taugliches Beweismittel dienen, um das Fehlen der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch in Deutsch im Sinne des §6 Abs.2 Satz3 BVFG zu belegen.
Behauptungen über eine familiär vermittelte Sprachkompetenz erfordern konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte; bloße pauschale Angaben genügen nicht zur Erschütterung einer gegenteiligen Feststellung.
Eine gerichtliche Hinweispflicht auf eine bestimmte Würdigung besteht nur in Ausnahmefällen; liegt aus dem Verfahrensverlauf nahe, dass eine gegenteilige Bewertung möglich ist, ist ein Hinweis nicht geboten.
Rügeverlust tritt ein, wenn die Nichterhebung oder Unterlassung von Beweiserhebungen vor dem Tatsachengericht nicht rechtzeitig gerügt wurde und daher die Aufklärungsrüge nicht mehr durchgreift.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1195/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. sei nicht in der Lage, i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht zu erschüttern.
Ausweislich des - vom Verwaltungsgericht zu Recht verwerteten - Sprachtests vom 21. April 1999 hat der Kläger zu 1. von 10 Fragen, die durchgehend einfache Lebenssachverhalte betrafen (Sport, Freizeitgestaltung am Wochenende, Beschreibung der Fahrt nach U. zum Sprachtest, Wetter, Arbeit der Mutter, Leben bzw. Wohnen in U. ), bei Wertung der ersten, mindestens "schief" beantworteten Frage als verstanden schon fast die Hälfte, nämlich 4 Fragen nicht oder falsch verstanden. Hinzu tritt, dass der Kläger zu 1. entgegen dem Zulassungsvorbringen auf die einfachen Fragen nicht stets mit ganzen Sätzen geantwortet, sondern zwei Fragen nur mit einer jedenfalls im ersten Fall kaum verständlichen Aneinanderreihung von Worten ohne Satzstruktur beantwortet hat ("Ich bin geht mit Freund, Bus, Televisor"; "U. Bus und Taxi"); außerdem waren ihm, wie die siebte Antwort zeigt, die einfachen Begriffe "heiß" und "kalt" nicht hinreichend vertraut. Vor diesem Hintergrund ist in der Gesamtschau die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Sprachtest ist im übrigen entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht nur teilweise protokolliert worden. Die Formulierung der den Sprachtest durchführenden Person, aufgrund der bereits im Eingangsgespräch festgestellten unzureichenden Deutschkenntnisse sei auf eine ausführlichere Protokollierung verzichtet worden, meint, wie der unmittelbar anschließende Satz des Vermerks zum Sprachvermögen verdeutlicht, lediglich den Verzicht auf eine längere Befragung, d. h. auf die Fortführung derselben.
Es spricht zudem alles dafür, dass die kaum vorhandenen Sprachkenntnisse dem Kläger zu 1. auch nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG familiär vermittelt worden sind. Der Kläger zu 1. hat im Anhörungsprotokoll selbst erklärt, die deutsche Sprache sei ihm in der Familie vom Vater bis zu dessen Tod im Jahr 1984 vermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt ( 1984) war der am geborene Kläger zu 1. lediglich knapp 3 Jahre alt. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige nachhaltige fami- liäre Vermittlung liegen nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein noch die Groß- mutter väterlicherseits, mit der die - allerdings rund 3 ½ Jahre ältere - Schwester des Klägers zu 1., U1. X. , ausweislich des Protokolls der mündlichen Ver- handlung vom 8. Juni 2005 während der Sommerferien Deutsch gesprochen haben will, als sie noch klein gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger zu 1. ausweislich des Anhörungsprotokolls eine Vermittlung der deutschen Sprache durch die Groß- eltern nicht behauptet und darüber hinaus im Rahmen der Anhörung erklärt, die Großeltern väterlicherseits seien in L. wohnhaft gewesen und es habe nur wenig Kontakt zu ihnen bestanden. Dass im Rahmen dieser wenigen Kontakte eine nachhaltige Sprachprägung erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dass der Kläger zu 1. beim Tod seines Vaters, der insoweit als allein sprachprägend anzusehen sein dürfte, im Alter von etwa 3 Jahren bereits über eine familiär vermittelte Sprachkompetenz verfügt hat, die ihn befähigt hat, ein einfaches Gespräch in Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Die sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greifen nicht durch. Eine Versagung rechtlichen Gehörs durch das Unterlassen eines Hinweises auf die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichenden Sprachkenntnisse liegt nicht vor. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung durch das Verwaltungsgericht zu rechnen brauchte.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190); BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. März 2001 war unter anderem ausdrücklich darauf gestützt, dass der Kläger zu 1. nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichten. Das Verwaltungsgericht hat zu keiner Zeit erkennen lassen, dass es von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgeht, sondern - im Gegenteil - schon durch seinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. Juni 2005 und außerdem durch die Terminsverfügung deutlich gemacht, nur im Falle der Schwester U1. X. die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG für ernsthaft möglich zu halten. Denn darin hat das Verwaltungsgericht lediglich bezogen auf die seinerzeitige Klägerin zu 1., U1. X. , darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ratsam sei, was vor dem Hintergrund der von ihr bei dem Sprachtest gezeigten - deutlich besseren - Deutschkenntnisse auch ohne weiteres nachvollziehbar war. Mit Blick auf das Vorstehende musste es sich einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten - insbesondere einem im Vertriebenenrecht erfahrenen Rechtsanwalt wie dem Prozessbevollmächtigten der Kläger - aufdrängen, dass eine Verneinung einer hinreichenden Sprachkompetenz des Klägers zu 1. durch das Verwaltungsgericht zumindest möglich war.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist Rügeverlust eingetreten. Die erhobene Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997
- 8 B 165.97 -.
Diesen Anforderungen genügt die Darlegung nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass das Unterlassen der Inaugenscheinnahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt worden ist. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).