Einbürgerung durch Erklärung: Zulassung der Berufung mangels Darlegung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG verneint hatte. Streitpunkt waren die Wirksamkeit früherer, durch die Mutter abgegebener Erklärungen sowie das Ausnutzen der Nachfrist nach Wegfall eines Hindernisses. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründete noch besondere Schwierigkeiten hinreichend darlegte. Maßgeblich blieb, dass die Mutter nicht allein vertretungsberechtigt war und eine Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts fehlte sowie die Nachfrist nicht gewahrt war.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels durchgreifender Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG ist für ein minderjähriges Kind unwirksam, wenn sie ohne erforderliche Vertretungsmacht abgegeben wird und die nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG notwendige Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts fehlt.
Für die Bestimmung des Rechts der Personensorge im Rahmen des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG ist nach Art. 3 Abs. 5 Satz 4 RuStAÄndG stets das BGB maßgeblich; ausländisches Sorge- oder Genehmigungsrecht ist insoweit unerheblich.
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen tragende Tatsachen- oder Rechtsannahmen der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage stellt.
Wird geltend gemacht, ein Hindernis zur Abgabe einer Erklärung sei weggefallen, ist darzulegen, dass die Erklärung innerhalb der hierfür vorgesehenen Nachfrist abgegeben wurde oder ausnahmsweise ein fortbestehendes unverschuldetes Hindernis bestand.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert eine substantiierte Darlegung; der bloße Hinweis auf Aktenumfang oder die Nichtübertragung auf den Einzelrichter genügt nicht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Namentlich kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zum einen vermag es nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die inhaltlich als Erklärung im Sinne des Art. 3 RuStAÄndG auszulegenden Einbürgerungsanträge aus den Jahren 1982 und 1986, die die Mutter für die Klägerin gestellt hat, seien nicht wirksam abgegeben worden, weil die Mutter nicht alleinige Vertretungsberechtigte der Klägerin gewesen sei und eine Genehmigung für die dementsprechend nur von einem Sorgeberechtigten abgegebene Erklärung des Vormundschaftsgerichts nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG ebenfalls nicht vorliege.
Soweit es eine Genehmigungsmöglichkeit durch ein Vormundschaftsgericht nach syrischem Recht nicht geben soll, ist das nämlich ohne Belang. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 4 RuStAÄndG bestimmt sich das Recht der Personensorge vielmehr stets nach dem BGB.
Vgl. auch Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Mai 2010, Band 2, Rz 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rn. 36.
Dem entspricht es, dass nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 RuStAÄndG die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts vorgeschrieben ist.
Vgl. zur internationalen Zuständigkeit des deutschen Vormundschaftsgerichts etwa: Bay OLG, Beschluss vom 25. April 1978 – BReg 1 Z 49/78 –, StAZ 1978, 240.
Auch mit seinen Regelungen zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung hat Art. 3 RuStAÄndG 1974 einer verfassungsrechtlichen Überprüfung bisher Stand gehalten.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 729/96 –, NVwZ 1999 - RR 403, juris.
Ebenso wenig vermag das Zulassungsvorbringen zum anderen die entscheidungs-tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass das Hindernis, die Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG abzugeben, spätestens im August 1990 wegge-fallen sei, ohne dass die Klägerin eine Erklärung der Nachfrist von sechs Monaten abgegeben habe.
Insofern mag dahinstehen, inwieweit die Informationen über die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, die die Klägerin nach der unwidersprochen gebliebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts über ihre Mutter anlässlich des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens ihres Bruders erlangt hat, grundsätzlich von fehlerhaft anderslautenden Auskünften – hier insbesondere der deutschen Botschaft E. – in einer Art und Weise überlagert werden können, dass bis zum sicheren Eintritt des Erklärungserwerbs seitens des Bruders vom Weiterbestehen eines unverschuldeten Hindernisses, auch selbst eine Erwerbserklärung abzugeben, auszugehen war.
Von vornherein nicht entscheidend kann dabei allerdings gewesen sein, dass weder die deutsche Botschaft E. noch die Bayerischen Behörden auf die fehlende Zustimmung zunächst des Vaters der Klägerin und – nach deren Volljährigkeit – durch diese selbst hingewiesen haben. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Erklärungspflicht der Klägerin erst ab August 1990 angenommen, als die am 25. Oktober 1970 geborene Klägerin bereits längst volljährig war und sie die – ihr als bekannt zuzurechnenden – Erklärungen ihrer Mutter innerhalb der Frist des § 3 Abs. 7 ihrerseits ohne weiteres hätte genehmigen können. Der fehlenden Rückwirkung einer Genehmigung des Vaters der Klägerin ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten worden.
Liegen – wie angeblich hier – unterschiedliche behördliche Informationen vor, fragt es sich im Übrigen, ob dadurch bei den Betreffenden überhaupt ein – sein Untätig-bleiben rechtfertigender – Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt werden kann oder er nicht vielmehr regelmäßig nur in einen Zwiespalt bzw. einen Zustand fehlen-der Sicherheit gestürzt wird, in dem er trotz nicht ausgeräumter Zweifel dennoch vorsorglich bereits eine Erklärung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 1974 hätte abgeben müssen.
Vgl. zu den Obliegenheiten des Erklärungsberechtigten: BVerwG, Urteil vom 16. November 2006
– 5 C 18.06 –, NVwZ-RR 2007, 203, juris.
Auch dem braucht der Senat indes nicht weiter nachzugehen, weil im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Deutsche Botschaft in E. der Klägerin bzw. ihrer Mutter überhaupt noch vor April 1991 fehlerhafte Rechtsauskünfte erteilt hat, die von einer vorsichtshalben Abgabe einer Erwerbserklärung hätten abhalten können. Dies ergibt sich aus einer Gesamtsicht der zu diesem Thema im Verlaufe des Verfahrens erfolgten Angaben:
Erstmals mit der Zulassungsbegründung vom 23. November 2009 wird die detaillierte Behauptung aufgestellt, die Mutter der Klägerin habe schon am 5. Dezember 1990 für diese in der deutschen Botschaft in E. vorgesprochen und ausdrücklich nach den Möglichkeiten einer Einbürgerung der Klägerin erkundigt, woraufhin eine solche von der Deutschen Botschaft als schlicht unmöglich abgetan und der Mutter der Klägerin sogar unterstellt worden sei, eine vorgelegte Bescheinigung des Landratsamtes S. über ihre Wiedereinbürgerung sei gefälscht. Demgegenüber heißt es in der Klageschrift vom 20. Februar 2008 noch, dass im Zusammenhang mit seiner Einbürgerung dem Bruder "und der Mutter der Klägerin über das Innenministerium in L. die Auskunft erteilt" wurde, "eine entsprechende Erklärungseinbürgerung als Ausnahmefall sei auch für alle anderen Geschwister zulässig und möglich, daher insbesondere auch für die Klägerin. Voraussetzung sei jedoch, dass die Anträge innerhalb von sechs Monaten in der Deutschen Botschaft in E. gestellt würden. Hierauf reichte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern entsprechende Einbürgerungsanträge (...) innerhalb dieser Frist bei Herrn I. in der Deutschen Botschaft in E. ein. Herr I. nahm jedoch lediglich den Antrag für die Schwester der Klägerin O. T. , geb. 00.00.1975, an, welcher hierauf dann am 02.09.1992 ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik Deutschland durch das Landratsamt S. ausgestellt und durch die Botschaft in E. ausgehändigt wurde. Die Anträge für die Klägerin und deren Schwester O1. B. T. leitete Herr I. von der Botschaft in E. jedoch nicht weiter. Er verweigerte die Bearbeitung mit der Begründung, ein entsprechender Einbürgerungserwerb durch Erklärung sei für die Klägerin und ihrer Schwester O1. nicht möglich...." Später heißt es ergänzend dazu, dass die Nachfrist des Artikel 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAGÄndG noch nicht abgelaufen gewesen sei, "ergibt sich hinsichtlich des Antrags aus dem Jahre 1991, der von der Deutschen Botschaft nicht weitergeleitet wurde, bereits aus den amtlichen Feststellungen aus dem Einbürgerungsverfahren ihres Bruders B1. T. . Aufgrund der mündlichen Ablehnung der Wiedereinbürgerung durch Erklärung durch die Deutsche Botschaft E. im Jahre 1991 hat die Klägerin schließlich eine Falschauskunft erhalten, die sich für die Folgezeit dahingehend ausgewirkt hat, dass sie sich bis 2000 nicht nochmals auf die ihr günstigen rechtlichen Umstände berufen hat." Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2008 ließ die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vortragen, "nachdem im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbürgerung des Bruders der Klägerin B1. T. in L. 1990/1991 nochmals mehrmalige Vorsprachen in der deutschen Botschaft E. erfolgten, um entsprechende Einbürgerung auch für die Klägerin und ihre Geschwister zu erreichen, wurde ein entsprechender Antrag für die Klägerin – wie bereits mehrfach vorgetragen – durch den damaligen Botschaftsmitarbeiter in E. Herrn I. pflichtwidrig nicht angenommen und auch nicht weitergeleitet. Auch eine entsprechende Beratung über die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und Erfordernisse erfolgte nicht. Dies ist nun anhand der Akte der Mutter der Klägerin auch insoweit glaubhaft, als dieser der dadurch begründete Schriftwechsel der Mutter der Klägerin zu entnehmen ist, dass der Botschaftsmitarbeiter I. in E. die der Mutter der Klägerin extra für die Deutsche Botschaft ausgestellte Bescheinigung des Landratsamtes S. über die Wiedereinbürgerung der Mutter der Klägerin offensichtlich als gefälscht betrachte. Dem Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass dieses Dokument am 5. Dezember 1990 von der Mutter der Klägerin in der Deutschen Botschaft in E. vorgelegt wurde." Mit zur Gerichtsakte gereichtem Antrag auf Einbürgerung an die Deutsche Botschaft E. vom 6. April 2009 bestätigt der Prozessbevollmächtigte, "ein weiterer durch meine Mandantin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern bei der Deutschen Botschaft in E. 1991 eingereichte Einbürgerungsantrag wurde nicht weitergeleitet, sondern vom damaligen Sachbearbeiter Herrn I. die Bearbeitung schlichtweg verweigert." In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Oktober 2009 hat die Mutter der Klägerin auf ihre informatorische Anhörung erklärt: "Ich habe mich mehrfach bei deutschen Stellen um die deutsche Staatsangehörigkeit für meine Kinder bemüht, nicht nur 1982, sondern auch danach. Es ist auch richtig, dass ich 1991 in der Botschaft in E. mit meinen beiden Töchtern Anträge abgeben wollte, die dort aber gar nicht angenommen wurden... Es stimmt nicht, dass wir die Erklärung für meine Töchter erst im Oktober 1991 abgegeben haben. Es war schon im April 1991."
Insgesamt gesehen stellt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Einlassung der Klägerseite die nunmehrige Behauptung, die Deutsche Botschaft in E. habe einen Erklärungserwerb bereits bei der Vorsprache am 5. Dezember 1999 als schlichtweg unmöglich abgetan, als ein der Verfahrensproblematik angepasstes sowie gesteigertes, neues Vorbringen dar, mit dem die Klägerin ohne plausible Erklärung, warum der Vortrag trotz Kenntnis vom Problem der Fristeinhaltung erst so spät erfolgt ist, nicht gehört werden kann.
Der gesteigerte Vortrag ist auch deshalb zu unsubstantiiert, um einen auch nur an-nähernd sicheren Schluss auf das wahre Geschehen zuzulassen, weil er die anfäng-liche Zurückweisung der Bescheinigung des Landratsamtes S. über die Wiedereinbürgerung der Mutter der Klägerin in einen aus den Akten nicht ersichtlichen Zusammenhang stellt. Im Betreff der Anfrage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 6. Dezember 1990 an das Landratsamt S. , ob es sich bei dem fraglichen Dokument um eine ordnungsgemäß ausgestellte amtliche Bescheinigung handele, ist allein die Staatsangehörigkeit der Frau F. T. , also der Mutter der Klägerin, genannt. Im undatierten Schreiben an Herrn L1. vom Landratsamt S. erbittet die Mutter der Klägerin die Zusendung einer amtlich beglaubigten Bescheinigung zu ihrem – eigenen – Aktenzeichen bei der Deutschen Botschaft in E. und ergänzt, dass diese ebenfalls einen amtlichen Hinweis über den Eintrag der Entlassung aus der syrischen Staatsangehörigkeit benötige. Von der Einleitung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens speziell der Klägerin ist nirgendwo die Rede. Das gilt auch für das weitere Schreiben an Herrn L1. vom Landratsamt S. unter dem 16. April 1991, mit dem die Mutter nochmals die Zusendung der gewünschten Bescheinigungen erbittet, um ihre (persönlichen) Angelegenheiten bei der hiesigen Behörden und in der Deutschen Botschaft einzuleiten. Die Erinnerungsschreiben der Deutschen Botschaft in E. an das Landratsamt S. vom 12. März 1991 und vom 23. April 1991 ermöglichen keine andere Erkenntnis, sondern beziehen sich nach wie vor auf die Staatsangehörigkeit der F. T. als alleinigen Verfahrensgegenstand.
Schon rein inhaltlich bringt die Klägerin des weiteren nicht hinreichend nachvollzieh-bar zum Ausdruck, dass die ablehnende Haltung der Deutschen Botschaft in einer fachlichen Beratung bestanden haben soll, die den Perspektiven, die das staatsan-gehörigkeitsrechtliche Verfahrens des Bruders eröffnet hatte, sachliche und deshalb ernst zu nehmende Argumente entgegen setzte. Soweit die Echtheit der Bescheinigung des Landratsames S. bezweifelt worden ist, aus der das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal der Mutter der Klägerin hervorgeht, äußert sich dahin nämlich nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, sondern allenfalls die Unsicherheit der Botschaft, welche Fakten sie einer – erst noch vorzunehmenden –rechtlichen Beurteilung des Anliegens der Klägerin zugrunde zu legen hat. Da die Botschaft ihren Zweifeln an der Echtheit des Dokuments erstmals mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 an das Landratsamt S. nachgegangen ist und eine Beantwortung ihrer Anfrage noch unter dem 12. März 1991 und dem 23. April 1991 angemahnt hat, liegt es nicht nahe, dass sich die Botschaft bereits vor der offensichtlich bezweckten Feststellung des Sachverhaltes gegenüber der Klägerseite rechtlich festgelegt hat.
Bezeichnenderweise will die Klägerin auch etwa zeitgleich mit der letzten Anmahnung ihrer Mutter, das Landratsamt S. – Herr L1. – möge die Bescheinigung amtlich beglaubigen, bei der Botschaft in E. vorgesprochen haben, um unter Berufung auf das Verfahren ihres Bruders auch für sich eine Erklärungseinbürgerung einzuleiten. Dass sie ihren Antrag insoweit allein in Anbetracht des Umstandes gestellt hat, dass B1. T. unter dem 11. April 1991 inzwischen die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung ausgestellt worden ist, und – wenn ja – welche von der Deutschen Botschaft in E. bei einer angeblich schon im Dezember 1990 erfolgten Auskunftserteilung angenommenen Hindernisse für einen Erklärungserwerb auch der Klägerin sich durch diesen Erfolg des Bruders in ihren Augen als obsolet erwiesen haben, schildert die Klägerin nicht. Dies spricht – alles in allem – nicht erkennbar dafür, dass die Klägerin gerade durch eine fachlich fehlerhafte und deshalb bei der Fristberechnung zu beachtende Auskunft der Deutschen Botschaft E. von einer frühzeitigeren Abgabe ihrer Erwerbserklärung abgehalten worden ist.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Insoweit fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auf die zu diesem Zulassungsgrund angeführten Akten zu den von der Mutter der Klägerin in den Jahren 1982 und 1986 eingeleiteten Verfahren kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die seinerzeit durch die Mutter für die Klägerin abgegebenen Erklärungen nach der insoweit nicht erfolgreich gerügten Auffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht wirksam abgegeben worden sind. Allein daraus, dass die Streitsache nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist, lässt sich nicht mit hinreichender Konkretheit auf das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).