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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2665/09·23.11.2010

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt — Anforderungen nach §124, §124a VwGO

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB XII)VerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; das OVG NRW lehnt den Antrag ab. Es fehle an der substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. an besonderen Schwierigkeiten i.S.v. §124 VwGO. Insbesondere wurden keine konkreten Verkaufsbemühungen oder anderes verwertbares Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze dargelegt. Das OVG ordnet die Kostentragung des Zulassungsverfahrens an.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Beklagter trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (außer außergerichtliche Kosten der Beigeladenen).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache substantiiert darlegt.

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Tatsächliche Behauptungen im Zulassungsvorbringen müssen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen; bloße pauschale oder abstrakte Behauptungen sind unzureichend.

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Wer die Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils oder sonstigen Vermögens bestreitet, muss konkret darlegen, in welchem Zeitraum und mit welchen Maßnahmen eine Verwertung zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre.

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Fehlt nach den Feststellungen verwertbares Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze (§ 90 SGB XII), sind Einwendungen gegen die mangelnde Verwertbarkeit materiell unbeachtlich für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens können dem unterliegenden Antragsteller bzw. dem Antragsgegner auferlegt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 162, 188 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 749, 753 BGB§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW§ 2 SGB XII§ 18 SGB XII

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Ackergrundstück, dessen hälftige Miteigentümerin die Klägerin ist, nicht rechtzeitig habe verwertet werden können, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise substantiiert dargelegt, dass etwaige Verkaufsbemühungen der Klägerin zeitnah Aussicht auf Erfolg geboten hätten. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es an verwertbarem Vermögen des Heimbewohners und seines Ehegatten oberhalb der Schonvermögensgrenze in Höhe von 10.000,00 Euro gefehlt habe, da es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, im Zeitraum vom 30. November 2007 bis zum 13. Februar 2008 das nur in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück zu veräußern. Dem ist der Beklagte weder substantiiert dahingehend entgegengetreten, dass rechtlich von einem anderen maßgeblichen Zeitraum auszugehen sei, noch dass und aus welchen Gründen er davon ausgehe, innerhalb dieser 2 ½ Monate sei mittels Anzeigenschaltung in Tageszeitungen ein Kaufinteressent zu finden und das Gemeinschaftseigentum am Grundstück gemäß §§ 749, 753 BGB durch tatsächliche Abwicklung eines Verkaufs aufzulösen gewesen. Der bloße Hinweis auf die im Pflegewohngeldrecht mangels Verweisung in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren §§ 2, 18 und 19 SGB XII ersetzt nicht die genaue Bezeichnung eines vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, der mit diesen oder anderen (anwendbaren) Vorschriften nicht in Einklang stehen soll. Auf die vom Beklagten in den Vordergrund gerückten Fragen, welchen Wert das Ackergrundstück hatte und welche Verkaufsbemühungen der Klägerin diesbezüglich zumutbar gewesen wären, kam es mangels Verwertbarkeit dieses Immobiliarrechts nicht an.

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Der Beklagte hat mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen, dass anderweitiges verwertbares Vermögen oberhalb des Vermögensschonbetrages vorgelegen hätte.

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Dem Zulassungsvorbringen ist nach dem Vorstehenden auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise substantiiert zu entnehmen, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen soll. Die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit genügt nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 53.

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Der Beklagte stellt eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher Art lediglich in den Raum, ohne mitzuteilen, welche konkrete tatsächliche Frage schwierig zu klären sein soll. Als rechtliche Schwierigkeit benennt er die Frage, was nach tatsächlich erfolgter Feststellung eines Vermögenswertes dazu führen kann, die Verwertung nicht zu fordern und wie eine Weigerung, sich um die Veräußerung von Vermögen tatsächlich nachweislich zu bemühen, bei der Gewährung von Sozialhilfe zu beurteilen sei. Auf diese Frage komm es vorliegend mangels verwertbaren Vermögens (§ 90 Abs. 1 SGB XII) jedoch nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 u. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.