Zulassung der Berufung abgelehnt wegen wirksamer Bekanntgabe des Feststellungsbescheids
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage wegen vermeintlich versäumten Widerspruchs als unzulässig erachtete. Zentral war, ob der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid dem Kläger wirksam bekannt gegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und bestätigt die wirksame Bekanntgabe zusammen mit dem Kostenbescheid; der Zulassungsantrag wird abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiierte Darlegungen voraus, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.
Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der erlassenden Behörde dem Betroffenen eröffnet wird; hierfür ist der tatsächliche Zugang beim Betroffenen erforderlich.
Die Beifügung eines Bescheids zu einem Kostenbescheid begründet nicht schon wegen der Beifügung ausschließlich informatorischen Charakter; weist der Kostenbescheid auf frühere, fehlgeschlagene Bekanntgabeversuche hin, kann die Beilage eine nachgeholte, wirksame Bekanntgabe darstellen.
Der Nachweis des tatsächlichen Zugangs kann sich aus dem Ausbleiben von Rückläufern und dem späteren Verhalten des Adressaten ergeben; gibt der Betroffene im weiteren Verfahren keinen Nichtzugangsvorwurf an, stehen entsprechende Feststellungen nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung in einem Zulassungsverfahren kann dem Antragsteller zufolge §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO auferlegt werden, wenn sein Zulassungsantrag nicht stattgegeben wird.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, weil der vom Kläger mit Schreiben vom 24. August 2009 gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. August 2004 eingelegte Widerspruch verfristet gewesen sei und es daher an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne der §§ 68, 70 VwGO fehle, nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. August 2004 dem Kläger zusammen mit dem Kostenbescheid vom 17. September 2009 wirksam bekannt gegeben wurde.
Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, dem Betroffenen eröffnet wird. Die Bekanntgabe setzt daher neben dem Bekanntgabewillen der Behörde und hier nicht in Frage gestellten Formvorgaben nur noch den Zugang beim Betroffenen voraus. Die einzuhaltenden Vorgaben sind hier gegeben. Es fehlt insbesondere nicht an dem tatsächlichen Zugang des Bescheides.
Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht mehr behauptet, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. August 2004 dem Kostenbescheid vom 17. September 2004 nicht beigefügt gewesen wäre. Der klägerische Vortrag beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den in der Sache gegen das Vorliegen des Bekanntgabewillens gerichteten Hinweis, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sei dem Kostenbescheid lediglich angeheftet gewesen, mit der Folge, dass der Kläger als Adressat davon habe ausgehen dürfen, dass dem Bescheid kein eigenständiger Regelungsgehalt, sondern nur rein informatorischer Charakter zukomme.
Der tatsächliche Zugang des dem Kostenbescheid vom 17. September 2004 angefügten Bescheides wird - anders als der Kläger wohl meint - auch nicht deshalb qualifiziert in Frage gestellt, weil die im Adressfeld befindliche Anschrift B. E. 7 in F. im September 2004 nicht mehr aktuell war. Der Kostenbescheid vom 17. September 2004 war nämlich nicht an diese Anschrift, sondern an seine - immer noch gültige - Anschrift N.-----straße 9a in F. adressiert. Vor diesem Hintergrund begegnen auch die jeweils selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, der tatsächliche Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides unterliege zum einen deshalb keinen Zweifeln, weil die Schreiben nicht in Rücklauf gekommen sind und zum anderen, weil das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Verhalten des Klägers in der Folgezeit nur den Schluss erlaube, dieser habe den Bescheid tatsächlich erhalten. Da der Kläger diesen Feststellungen im Zulassungsverfahren nichts entgegengesetzt hat, geht sein Angriff gegen die weitere selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt auf den Nichtzugang berufen, ins Leere.
Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. August 2004 ist dem Kläger im September 2004 gemeinsam mit dem Kostenbescheid vom 17. September 2004 auch mit Wissen und Wollen der Behörde - und damit mit dem erforderlichen Be-kanntgabewillen - eröffnet worden. Dass es sich nicht um eine rein informatorische Übermittlung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides handelte, folgt schon aus der Tatsache und dem Inhalt des Kostenbescheides. Die mit dem Kostenbescheid erhobenen Anschriftenermittlungskosten stehen nämlich nicht nur in einem untrennbarem Zusammenhang mit der ersten - fehlgeschlagenen - Bekanntgabe des Bescheides vom 10. August 2004, in dem Kostenbescheid wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der beiliegende Bescheid nicht bekannt gegeben werden konnte. Dieser Hinweis nötigt jedoch zu dem Schluss, dass diese Bekanntgabe nunmehr nachgeholt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).