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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2650/09·16.02.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Ermittlungsanforderungen nach §35a SGB VIII

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentral ist die Frage, ob das Jugendamt hinreichende Ermittlungen nach §35a SGB VIII vorgenommen hat und ob das vorgelegte Gutachten aussagekräftig (ICD‑10, Krankheitswert, Prognose) war. Das OVG verneint Zulassungsgründe nach §124 VwGO und weist den Antrag zurück; der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Beklagter trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten substantiiert darlegt.

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Ein ungenau formulierter Zulassungsantrag, der die sich stellenden Rechtsfragen und besondere Schwierigkeiten nicht deutlich ausweist, erfüllt die Darlegungspflichten nach §124a Abs.4 VwGO nicht und rechtfertigt keine Zulassung.

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Das Jugendamt hat bei der Prüfung des Vorliegens einer seelischen Behinderung nach §35a SGB VIII ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen; ein Gutachten, das keine ICD‑10‑Diagnose, keine Aussage zum Krankheitswert und keine Prognose enthält, kann weiteren Ermittlungsbedarf begründen.

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Vorhandene andere Gutachten oder Berichte Dritter ersetzen nicht die Erforderlichkeit konkreter, gesetzeskonformer Stellungnahmen; pauschale Verweise oder unbewiesene Unterstellungen genügen nicht, um Ermittlungsdefizite zu heilen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 AGVwGO§ Art. 2 Nr. 28 Gesetz§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35a Abs. 1a SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVwGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob bei dem Kläger eine seelische Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt und er deswegen in seiner Teilhabefähigkeit beeinträchtigt ist, von einem nicht korrekt ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, da seine Ermittlungen unzureichend gewesen seien und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten.

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Der Hinweis des Beklagten, § 35 a Abs. 1a SGB VIII verlange nicht, dass das Jugendamt das Gutachten selbst einholt, geht ins Leere. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich nicht darauf gestützt, dass der Kläger und nicht der Beklagte das Gutachten in Auftrag gegeben hat, sondern darauf, dass er nicht auf die Einholung einer ordnungsgemäßen Stellungnahme im Sinne von § 35 a Abs. 1a SGB VIII hinwirkte.

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Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, es hätte weiterer Ermittlungen des Beklagten zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bedurft, da das auf Aufforderung des Beklagten vom Kläger beigebrachte fachärztliche Gutachten vom 18. Januar 2008 entgegen § 35 a Abs. 1a Sätze 2 und 3 SGB VIII weder eine der ICD 10-Klassifikation entsprechende Diagnose noch Aussagen zum Krankheitswert der festgestellten Störungen enthalte, ist der Beklagte dem nicht entgegengetreten. Dass das vorgelegte Gutachten keine ICD 10-Klassi-fikation enthielt, stellt der Beklagte im Gegenteil nicht in Abrede.

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Anders als der Beklagte wohl meint, waren weitere Ermittlungen auch nicht deshalb entbehrlich, weil ihm von der Praxis, der die Gutachterin angehört, auch Gutachten vorlagen, die diese internationalen Normen aufführten. Der aus diesem Umstand angeblich gezogene Schluss, die Gutachterin habe vorliegend keine Störung/ Beeinträchtigung gemäß ICD 10 gesehen, war nicht gerechtfertigt. Davon abgesehen, dass aus anderen Gutachten einer Gemeinschaftspraxis mit wie hier mit zwei potentiellen Gutachtern keinerlei Rückschlüsse möglich sind, wenn es sich nicht auch um Gutachten desselben Gutachters handelt, steht der durch nichts belegte Vortrag des Beklagten zum damaligen Verständnis seiner Mitarbeiter in Widerspruch zu der – nicht angegriffenen – Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach Meinung der Jugendamtsmitarbeiter habe das Gutachten vom 18. Januar 2008 keine Rolle spielen können, da es nur Schlagwörter benenne, ohne diese näher zu definieren. Im Übrigen verbietet sich eine derartige Unterstellung vor dem Hintergrund, dass die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I.     X.      in ihrem Gutachten vom 18. Januar 2008 ausdrücklich feststellte, beim Kläger weiche die Rechtschreibleistung hochsignifikant ab von seiner übrigen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Teilleistungsstörung im Bereich der Rechtschreibung und des Lesens, und die Auffassung vertrat, die Anwendung des § 35a KJHG sei erforderlich. Ersteres deutet stark darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Klassifikation nach ICD-10 GM F81.0 Lese- und Rechtschreibstörung nach Meinung der Gutachterin vorliegen, d.h. eine bedeutsame Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lesefertigkeiten, die nicht allein durch das Entwicklungsalter, Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. Zudem wird von der Gutachterin auch eine sekundäre emotionale Symptomatik festgestellt, die grundsätzlich ebenfalls nach ICD-10 zu klassifizieren sein kann. Die weiter geäußerte Auffassung der Gutachterin zur Erforderlichkeit von Eingliederungshilfe ist zwar nicht eigentlicher Gutachtengegenstand, ergibt jedoch nur Sinn, wenn diese von einem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII ausging.

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Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel, ob das Jugendamt, was die Ermittlungen zum Vorliegen oder Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung betreffe, angesichts seiner Aufforderung zur Gutachtenbeibringung zum Vorliegen einer seelischen Behinderung erkannt habe, dass es insoweit auf seine eigene fachliche pädagogisch-erzieherische Einschätzung ankomme, werden durch die Ausführungen des Beklagten in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags eher bestätigt als in Frage gestellt. Wenn der Gutachter sich zu einer Teilleistungsstörung und zu der daraus resultierenden oder drohenden seelischen Behinderung äußern sollte, war dies – wie zutreffend vom Verwaltungsgericht ausgeführt – dahingehend zu verstehen, dass sowohl zu der Voraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch der Nr. 2 SGB VIII Stellung genommen werden sollte. Eine seelische Behinderung – die ausdrücklich Gutachtengegenstand sein sollte – liegt nämlich nur vor bzw. droht, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.

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Der Vortrag, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei anlässlich eines Hausbesuchs vor Therapiebeginn und in anschließenden Gesprächen überprüft worden, diese Ergebnisse und die Einschätzung der Fachärzte, dass kein Krankheitswert gemäß den ICD 10 Werten vorliege, seien in die Teamsitzung eingeflossen, genügt nicht, um darzulegen, die dem Entscheidungsprozess vorausgegangenen Ermittlungen seien zureichend gewesen und hätten noch den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Abgesehen von der – wie bereits dargestellt – unzulässig der Gutachterin unterstellten Aussage hinsichtlich einer ICD-10-Klassifikation und der Frage, ob ohne Feststellungen zu § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII überhaupt "daher" rührende Teilhabebeeinträchtigungen geprüft werden können, geht der Beklagte nicht auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts ein, es fehle an einer Prognose, wie die Situation des Klägers ohne bis dahin neunmonatige Therapie im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung gewesen wäre. Nur daraus, dass eine Fachkraft den "Ist-Zustand" der Teilhabe vor Therapiebeginn zu Beginn des dritten Schuljahres des Klägers  ohne genaue Erkenntnisse zum Vorliegen von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII – betrachtete, ergibt sich noch nicht, dass von diesem Zeitpunkt aus eine künftige Entwicklung seiner Teilhabe ohne Therapie prognostiziert wurde.

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Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Der Beklagte ist mangels deutlicher Ausformulierung der Rechtsfragen in Bezug auf die sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen und Aufzeigens worin diese bestehen sollen schon seiner Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).