Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2645/14·15.10.2015

Berufungszulassung: Fristbeginn nach §111 SGB X bei Leistungen der Jugendhilfe

SozialrechtSozialverwaltungsrechtJugendhilfe (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung der Klägerin nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, ob der Fristbeginn nach §111 Satz 1 SGB X auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung der Jugendhilfe oder auf abgrenzbare Teilzeiträume abzustellen ist. Das Gericht sieht besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie divergierende Rechtsprechung, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen; gegebenenfalls ist auch die Anwendbarkeit des §105 Abs.3 SGB X zu prüfen.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen; Entscheidung zur Sache bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Vorbringen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erkennen lässt, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.

2

Bei der Bestimmung des Fristbeginns nach §111 Satz 1 SGB X ist zu klären, ob auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung oder auf abgrenzbare Teilzeiträume abzustellen ist.

3

Divergierende Entscheidungen der Fachgerichte zur Auslegung einer einschlägigen Vorschrift können die Annahme besonderer Schwierigkeiten und damit die Zulassung der Berufung begründen.

4

Bei der Abgrenzung des Fristbeginns nach §111 SGB X kann es geboten sein, zugleich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §105 Abs.3 SGB X einschlägig sind.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 111 Satz 1 SGB X§ 105 Abs. 3 SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2893/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Vorbringen der Klägerin lässt besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob sich dem Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, ent-nehmen lässt, dass für den Beginn der Frist des § 111 Satz 1 SGB X auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung der Jugendhilfe,

3

vgl. etwa VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Oktober 2015 - 4 K 708/15.NW -, juris; Sächs.OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A

4

87/13 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS -, juris; SG Dortmund, Urteil vom 16. Juni 2015 - S 41 SO 530/14 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, J 9.250 CL, JAmt 2014, 199,

5

oder aber (weiterhin) auf Teilzeiträume,

6

vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Okto-ber 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Ur-teil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris,

7

abzustellen ist.

8

Bereits hiermit wird darauf hingewiesen, dass in einem Berufungsverfahren gegebenenfalls auch zu klären sein könnte, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 SGB X vorliegen.

9

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015

10

- 12 A 1450/14 -.