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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 264/23·30.06.2024

Zulassung der Berufung wegen AFBG‑Abbruch: Antrag mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Förderrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zur AFBG‑Förderung ab. Das Land hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß §124 VwGO substantiiert dargelegt. Insbesondere reicht pauschaler Einwand zu Form und Begründung einer handschriftlichen Abbruchmitteilung sowie zu pandemiebedingten Teilnahmeausfällen nicht aus. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das Land.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Richtigkeitszweifel verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet.

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Wer die Zulassung mit der Behauptung rechtfertigt, eine Erklärung nach §7 Abs.4a AFBG genüge nicht, muss konkret darlegen, inwiefern die vorgelegte Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen an die ausdrückliche Erklärung nicht entspricht.

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Ein wichtiger Grund i.S.v. §7 Abs.4a AFBG kann in durch äußere, nicht vorhersehbare Umstände bedingten deutlichen Verschlechterungen der Lernbedingungen liegen; das Vorliegen solcher Umstände ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen.

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§9a Abs.1 S.4 AFBG setzt eine 70%-Schwelle für regelmäßige Teilnahme; die Gesetzesbegründung billigt den Geförderten eine Fehlzeitenquote aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen zu, sodass pandemiebedingte Erschwernisse nicht ohne nähere Darlegung automatisch gegen den Förderanspruch sprechen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 4a AFBG§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG§ 4 AFBG§ 4a AFBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 428/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Rubrum

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

3

Die vom beklagten Land allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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1. Das beklagte Land führt zunächst an, es fehle an verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu § 7 Abs. 4a AFBG. Nach dessen Satz 1 bedürften der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung. Eine solche ausdrückliche Erklärung müsse den Abbruch oder die Unterbrechung einerseits ausdrücklich benennen, andererseits ausdrücklich enthalten, dass ein wichtiger Grund für Abbruch oder Unterbrechung vorliege. Diese Regelung sei notwendig, um eventuelle Folgeanträge auf erneute Förderung sachgerecht prüfen und richtig hierüber entscheiden zu können. Allein die handschriftliche Mitteilung des Klägers zum Abbruch der ersten Maßnahme ohne Angabe irgendwelcher Gründe genüge nicht.

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Dieses Vorbringen greift schon mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht durch. Nach dem mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) eingefügten Absatz 4a des § 7 AFBG bedürfen der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung (Satz 1). Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (Satz 2). Das beklagte Land zeigt nicht ansatzweise auf, warum aus diesen Vorschriften abzuleiten sein sollte, dass der Kläger einen wichtigen Grund für den Abbruch der Fortbildung zum Staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Holztechnik, zwingend bereits mit seiner handschriftlichen Mitteilung (Bl. 47 der Beiakte_003, Vorgangsdeckblatt 2020/00625) hätte darlegen müssen, um einen Anspruch auf Förderung für die nachfolgend aufgenommene Fortbildung zum Tischlermeister erheben zu können.

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2. Auch das weitere Vorbringen des beklagten Landes dazu, dass in der Sache kein (nachträglich entstandener) wichtiger Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels vorliege, verfängt nicht. Das gilt namentlich für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Tatsache nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein könne, wenn sie dem Antragsteller vor Aufnahme der bisherigen Ausbildung nicht bekannt gewesen sei oder in ihrer Bedeutung nicht habe bewusst gewesen sein können. Das beklagte Land trägt dazu vor, maßgeblicher Anlass für den Abbruch der ursprünglichen Fortbildung sei die bereits seit Kindertagen bestehende Lern- und Konzentrationsschwäche des Klägers gewesen, die nach dessen eigenen Angaben sogar der Grund dafür gewesen sei, dass ein Fernstudium für ihn nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe also vor Beginn der ursprünglichen Fortbildung und vor Beantragung der Förderung für diese ursprüngliche Fortbildung seine Lern- und Konzentrationsschwäche gekannt und habe diese auch in ihrer Bedeutung richtig einschätzen können. Gleichwohl habe sich der Kläger für eine Fortbildung in der Form eines Fernunterrichtslehrgangs entschieden.

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Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der stattgebenden Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Annahme eines wichtigen Grundes ausdrücklich zugrunde gelegt, dass ein Eignungsmangel zutage getreten sei, welcher durch äußere Umstände bedingt gewesen sei, die der Kläger nicht habe vorhersehen können und die er auch nicht zu vertreten gehabt habe. Dabei hat es das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht allein auf die Lese-Rechtschreib-Schwäche des Klägers gestützt, sondern auch darauf abgestellt, dass "widrige Umstände" eingetreten seien, die zu einer "deutlichen Verschlechterung seiner Lernbedingungen" geführt hätten (Umstellung des Samstagsunterrichts vom Präsenz- auf ein Online-Format; häufige technische Probleme wie nicht zustande gekommene bzw. weggebrochene Internetverbindungen); dadurch seien - sich im Laufe der Zeit vergrößernde - Wissenslücken auf Seiten des Klägers entstanden (vgl. dazu S. 10 des Urteils).

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Mit diesen Umständen bzw. Bedingungen und deren Bedeutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt sich das beklagte Land nicht hinreichend auseinander. Sein Vortrag, "maßgeblich" habe sich das Risiko der dem Kläger zuvor bekannten und auch zuvor bereits bestehenden Lern- und Konzentrationsschwäche" realisiert "und nicht etwa das durch die Corona-Pandemie entstandene Erschwernis bei der Durchführung des Fernunterrichtslehrgangs", bleibt spekulativ. Das gilt vor allem auch für die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es sei ein "sichtbares Zeichen der Lern- und Konzentrationsschwäche des Klägers" gewesen, dass dieser "bis zu seiner Kündigung nur an 125 von 147 Unterrichtsstunden […] (85 %)" teilgenommen und "in gleicher Zeit […] nur 9 von 12 Leistungskontrollen (75 %)" absolviert habe. Eine konkrete und nachvollziehbare Grundlage für diese Annahme erschließt sich aus der Zulassungsbegründung schon nicht.

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Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen (§ 4) oder bei mediengestützten Lehrgängen (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Zubilligung einer damit korrespondierenden förderungsunschädlichen Fehlzeitenquote hat der Gesetzgeber darauf gestützt, dass die Geförderten im Bereich der Aufstiegsfortbildung "mitten im Leben" stünden. Sie müssten oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führe zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit - eigene oder von Kindern - oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten.

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Vgl. BT-Drs. 18/7055 vom 16. Dezember 2015, S. 38 (zu § 9a Abs. 1).

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Der Zulassungsvortrag des beklagten Landes, "die normale Reaktion auf Erschwernisse der Corona-Pandemie wäre […] eine vollständige oder nahezu vollständige Teilnahme an Unterricht und Leistungskontrollen gewesen", geht an diesen Erwägungen des Gesetzgebers vorbei.

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Soweit das beklagte Land versucht, einer Berücksichtigung der "vorgetragenen coronabedingten Erschwernisse" entgegenzuhalten, es gebe "im Übrigen keine Erkenntnisse dazu, wie hoch der Anteil derjenigen Lehrgangsteilnehmer war/ist, die mit dem Kläger die Fortbildung im früheren Fortbildungsziel 'Holztechniker' begonnen und dieses Ziel dann auch tatsächlich erreicht oder möglicherweise wegen Corona verfehlt haben", lässt die Zulassungsbegründung vollkommen offen, warum es solcher Erhebungen bedürfe und wie eine mögliche Kausalität zwischen der Corona-Pandemie und dem Verfehlen des Fortbildungsziels bei anderen Teilnehmern überhaupt zu ermitteln sein sollte.

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Das beklagte Land dringt auch nicht durch mit seinem Einwand, dem angefochtenen Urteil liege "ausschließlich der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt zugrunde", obwohl "für die Zumutbarkeitsprüfung und die dabei anzustellende Interessenabwägung auf den Zeitpunkt [hätte] abgestellt werden müssen, in dem der Kläger sich entschloss, die frühere Fortbildung abzubrechen". Mit der Zulassungsbegründung wird schon nicht dargelegt, worauf sich die Annahme stützen soll, dass das Verwaltungsgericht bei der Zumutbarkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung "ausschließlich" auf den Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung abgestellt habe. Soweit das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt hat, die öffentlichen Interessen seien durch den Wechsel des Fortbildungsziels vorliegend besonders wenig beeinträchtigt, weil der Kläger die Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker selbst finanziert habe (S. 11 des Urteils), vermag das beklagte Land dagegen nicht mit Erfolg einzuwenden, die spätere Rückzahlung der Förderung hätte als "damals noch in der Zukunft liegende[s] Kriterium" bei der "Entscheidung über den Abbruch der Fortbildung noch nicht berücksichtigt werden können und dürfen". Denn selbst ausgehend von einer auf den Zeitpunkt des Abbruchs der ursprünglichen Fortbildung bezogenen Perspektive wäre jedenfalls in die Interessenabwägung einzustellen gewesen, dass sich bereits mit dem Abbruch eine daran anknüpfende Rückzahlungspflicht des Klägers abzeichnete. Weil die Zulassungsbegründung darauf indessen nicht eingeht, zeigt das beklagte Land eine im Ergebnis fehlerhafte Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht auf.

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Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es gehe "in Anbetracht des erfolgreich erworbenen Abschlusses eines Tischlermeisters im August 2022 - wenngleich der einjährige Lehrgang unter deutlich günstigeren Rahmenbedingungen stattfand - davon aus, dass der Kläger auch den Abschluss eines Staatlich geprüften Holztechnikers hätte erlangen können, wenn es nicht zu einer deutlichen Verschlechterung seiner Lernbedingungen gekommen wäre" (S. 10 des Urteils), mag dahinstehen, ob sich aus dem Zulassungsvorbringen Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Annahme ergeben. Denn dass die Frage, ob der Kläger unter normalen bzw. ungestörten Lernbedingungen Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Fortbildung zum Staatlich geprüften Holztechniker gehabt hätte, für das Ergebnis der Interessenabwägung überhaupt relevant war, ist nicht dargelegt und bei objektiver Betrachtung auch nicht anzunehmen.