Berufung zurückgewiesen: Beklagter zur Übernahme der Internatskosten 2006–2008 verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt mit Tenorberichtigung, dass der Beklagte die Kosten der Internatsunterbringung eines Auszubildenden für den Besuch des Berufskollegs von August 2006 bis Juni 2008 vollständig zu übernehmen hat. Die Bescheide des Beklagten vom 29.11.2010, die eine höhere Ausbildungsförderung ablehnten, waren rechtswidrig. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung insgesamt zurückgewiesen; Feststellung, dass Beklagter die Internatskosten 2006–2008 in voller Höhe zu übernehmen hat; frühere Ablehnungsbescheide rechtswidrig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme von Internatskosten kann Teil der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Ausbildungsförderung sein, wenn der Besuch einer Bildungsstätte die Unterbringung erforderlich macht.
Bescheide, die eine höhere Ausbildungsförderung ablehnen, sind rechtswidrig, wenn aus den tatsächlichen Verhältnissen die Erforderlichkeit der Kostenübernahme folgt und diese nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, um die Feststellung des Verpflichtungsumfangs klarzustellen, ohne das materielle Ergebnis zu verändern.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens; das Gericht kann die Entscheidung hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklären.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2880/10
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils aus Gründen der Klarstellung wie folgt gefasst wird:
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. in der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 für den Besuch des O. -C. -Berufskollegs über die bereits mit Bescheiden vom 29. November 2010 bewilligten Leistungen hinaus in voller Höhe zu übernehmen. Soweit mit den Bescheiden des Beklagten vom 29. November 2010 eine höhere Ausbildungsförderung abgelehnt worden ist, waren die Bescheide rechtswidrig“.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in glei-cher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)