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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2628/13·18.12.2013

Zulassung der Berufung zu BAföG‑Rückzahlungsbeginn abgelehnt

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die vollumfängliche Abweisung ihrer Klage gegen BAföG‑Rückzahlungs‑ und Zinsbescheide. Streitpunkt war der Beginn der Rückzahlung und die zugrunde liegende Förderungshöchstdauer. Das OVG hält den Zulassungsantrag für unbegründet, da die Klägerin keinen unanfechtbaren Feststellungsbescheid angefochten und keine substantiierten Zweifel dargelegt hat. Pauschale Verweise auf Förderdauerverordnungen genügten den Darlegungsanforderungen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloße Behauptungen oder unzureichend substantiierte Einwendungen genügen nicht.

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Feststellungen in einem Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG sind nach dessen Unanfechtbarkeit grundsätzlich nicht mehr überprüfbar; spätere Rückzahlungsbescheide, die auf dieser Feststellung beruhen, sind nicht mit Erfolg anzugreifen, wenn der Feststellungsbescheid nicht angefochten wurde.

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Die Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 18 Abs. 5a BAföG und die Regelung des Rückzahlungsbeginns nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG begründen die Fälligkeit der Raten; an diese festgestellten Zeitpunkte ist das Rückzahlungsrecht zu messen.

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Zur Erhebung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer förmlichen Festsetzung sind konkrete und zeitlich bestimmte Darlegungen zur einschlägigen Normfassung erforderlich; unbestimmte Verweise auf Verordnungen oder allgemein gehaltene Angaben erfüllen die Darlegungspflichten des Zulassungsverfahrens nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG§ 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG§ 44 SGB X§ 10 Darlehensverordnung§ 18 Abs. 5a BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1420/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im

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Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Klage nicht in vollem Umfang abweisen dürfen, weil der angefochtene Rückzahlungsbescheid nämlich rechtswidrig sei, soweit mit ihm der Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2011 festgesetzt worden sei, greift nicht durch. Mit der zugrundeliegenden Argumentation, der zuerst mit Darlehen geförderte Ausbildungs- und Studiengang im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG sei in ihrem Fall der im Wintersemester 2000/2001 aufgenommene Studiengang im Fach Chemie mit einer Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und nicht der im folgenden Semester aufgenommene und später abgeschlossene Studiengang der Pharmazie, dessen Förderungshöchstdauer nur zehn Semester umfasse, vermag die Klägerin die Richtigkeit der vollumfänglichen Klageabweisung nicht in Frage zu stellen.

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Gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 SGB X nicht (Satz 2). § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG regelt in diesem Zusammenhang weiter, dass die erste Rate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten ist.

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Hiervon ausgehend kann die Klägerin schon deshalb nicht mehr damit gehört werden, dass die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns unter Ziffer 1 des „Rückzahlungsbescheides nach § 10 Darlehensverordnung“ vom 8. August 2010 rechtswidrig sei, weil diese Regelung ihrerseits auf der Festsetzung der Förderungshöchstdauer unter Ziffer 2 des vorangestellten „Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG“ beruht, den sie nicht angefochten hat und der daher bestandskräftig geworden ist. Ausweislich der anwaltlichen Klageschrift vom 10. Februar 2012 machte sie - entsprechend der Zielrichtung ihrer Klagebegründung - lediglich den Rückzahlungsbescheid vom 8. August 2010 und den Zinsbescheid vom 6. Oktober 2011 zum Gegenstand ihres Anfechtungsbegehrens.

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Im Übrigen hat die Klägerin damit, dass sie auf eine Förderungshöchstdauerverordnung Bezug nimmt, ohne deren Fassung und zeitliche Geltung zu konkretisieren, auch nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise herausgearbeitet, dass die Förderungshöchstdauer hier unzutreffend festgesetzt worden sei. Soweit sie sich auf die in dem Bewilligungsbescheid vom 29. März 2011 angegebene Förderungshöchstdauer („09  2005“) beruft, stützt diese ihre Auffassung gerade nicht, weil der Zeitpunkt noch vor dem mit dem Feststellungsbescheid festgesetzten liegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).