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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2615/16·05.07.2018

Berufungszulassung: Prüfung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten (SGB IX)

SozialrechtSchwerbehindertenrechtLeistungsrecht SGB IXSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung seiner Berufung; das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung zu, weil zu prüfen ist, ob die Klägerin mittels verlässlicher Verkehrszählung nachgewiesen hat, dass der betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient den pauschalen Landessatz um mehr als ein Drittel übersteigt. Das Ergebnis ist für den Anspruch auf Individualerstattung der Fahrgeldausfälle für 2013 erheblich. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung des Beklagten zur inhaltlichen Überprüfung der Quotenfeststellung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung ist zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen eine inhaltliche Überprüfung erstinstanzlicher Feststellungen in der Berufungsinstanz erforderlich macht.

2

Ein Anspruch auf Individualerstattung von Fahrgeldausfällen nach § 148 Abs. 4, Abs. 5 SGB IX (a.F.; jetzt § 231 Abs. 4, Abs. 5 SGB IX) setzt voraus, dass der betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient den pauschal festgesetzten Landessatz um mehr als ein Drittel übersteigt.

3

Zur Feststellung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten ist ein verlässliches Ermittlungsverfahren erforderlich; eine verlässliche Verkehrszählung kann den Nachweis der Überschreitung liefern, fehlt ein solcher Nachweis, ist die Überschreitung nicht glaubhaft gemacht.

4

Die Kostenverteilung kann bis zur Endentscheidung in der Berufungsinstanz vorläufig offengehalten werden.

Relevante Normen
§ 148 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX§ 231 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 3078/15

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, weil es mit Blick auf das Zulassungsvorbringen der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf, ob die Klägerin durch eine verlässliche Verkehrszählung nachgewiesen hat, dass der betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient den pauschal festgesetzten Landessatz um mehr als ein Drittel übersteigt und ihr deshalb ein auf Individualerstattung der Fahrgeldausfälle gerichteter Anspruch für das Jahr 2013 in tenorierter Höhe zusteht (§ 148 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; jetzt: § 231 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX).

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.