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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2601/11·18.03.2012

Berufungszulassung: BAföG für 12. Klasse verneint wegen Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihm BAföG für die 12. Klasse gewährt hatte. Das OVG sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und hält die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht für gegeben. Die streitige Schule ist von der Elternwohnung aus in zumutbarer Zeit erreichbar; soziale oder familiäre Gründe kommen ohne die nach Satz 2 vorgesehene Rechtsverordnung nicht zum Tragen. Die Berufung wird zugelassen; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

2

Ist die in Anspruch genommene Ausbildungsstätte von der Elternwohnung aus in zumutbarer Zeit erreichbar, schließt dies den Anspruch nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG aus, auch wenn der Auszubildende die Schule bereits seit längerer Zeit besucht.

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Die bloße Nähe zum Ende der Schullaufbahn (z. B. das vorletzte Schuljahr) begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, sofern kein Schulwechsel und damit keine Gefährdung des Ausbildungsziels vorliegt.

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Soziale oder familiäre Gründe sind nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1a BAföG solange unberücksichtigt, bis eine auf Satz 2 beruhende Rechtsverordnung Ausnahmeregelungen normiert.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3814/11

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet.

3

Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse des G.     -N.      -Gymnasiums in N1.               , ist unzutreffend. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen nicht vor.

4

§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestimmt, dass für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende - wie hier - nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Danach sollen nur solche Auszubildende gefördert werden, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

5

Vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 5 B 32/85 -, FamRZ 1987, 310, juris.

6

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger könnte das G.     -N.      -Gymnasium in N1.               auch von der Wohnung seiner Mutter in L.              aus erreichen. Dass die Schule von dort aus in einem zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist, wird zu Recht weder von den Beteiligten noch von dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Der Besuch dieser Schule ist dem Kläger auch sonst zumutbar. Es handelt sich nämlich gerade um die Ausbildungsstätte, die der Kläger seit August 2009 besucht und die er weiter besuchen will. Der von dem Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Umstand, dass das 12. Schuljahr das vorletzte Schuljahr des Klägers ist, ist vorliegend ohne Belang. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels wäre trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs nur dann zu erwarten, wenn mit dem Verweis auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte - anders als hier - ein Schulwechsel verbunden ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11-.

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Die Berücksichtigung sozialer oder familiärer Gründe, wie sie der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht hat, scheidet in diesem Zusammenhang - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 erlassen worden ist.

9

Vgl. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FEVS 54, 409, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, NJW 2009, 3670, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 20/09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2008 - 2 E 1244/08 -, vom 21. Mai 2010 - 12 E 1362/09 -, vom 7. Juli 2010 - 12 E 707/10 -, vom 21. April 2011 - 12 E 474/11-, und vom 3. Februar 2012 - 12 A 1088/11 -.