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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2592/12·27.02.2013

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel (§124 VwGO)

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtSozialleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Unterhaltsvorschussverfahren. Streitpunkt war, ob sie ihre Mitwirkungspflichten nach § 6 UVG verletzt hat, indem sie die Eheschließung nicht unverzüglich angezeigt hat. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht kein Entfallen oder Unklarheit der Anzeige­pflicht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; kein ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt substantiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

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Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG umfassen die unverzügliche Anzeige einer Eheschließung; ein deutlicher, hervorgehobener Hinweis im Bewilligungsbescheid genügt zur Kenntnisnahme der Pflicht.

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Fahrlässiges Unterlassen der Anzeige einer Eheschließung kann die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG begründen und damit zu Leistungskürzungen oder Rückforderungen führen.

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Das bloße Durchstreichen einer Frage in einem Amtsschreiben oder die Angabe 'geschieden' begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen Rückschluss darauf, dass die Mitwirkungspflicht entfallen ist oder die Behörde über die Eheschließung informiert sein musste.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG§ 6 Abs. 4 UVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3593/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG hätten vorgelegen, weil die Klägerin nach ihrer Eheschließung am 31. Dezember 2009 fahrlässig eine entsprechende Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, nicht in Frage zu stellen. 

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Die Klägerin dringt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihr Erkundigungspflichten auferlegt, die über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgehen und übergehe die Auskunft, die die Klägerin durch die Beklagte erhalten habe, nicht durch. Die Klägerin hätte im Gegenteil ohne besondere Anstrengung erkennen müssen, dass sie der Beklagten ihre Eheschließung und nicht erst den tatsächlichen Zuzug ihres Ehemanns anzeigen musste. Wie die anderen Bewilligungsbescheide hat auch der Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2009, der letzte vor der Eheschließung am 31. Dezember 2009, einen ausdrücklichen, sichtbar hervorgehobenen sowie einfach formulierten Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach § 6 Abs. 4 UVG enthalten. Diese sind - ebenfalls im Schriftbild hervorgehoben - inhaltlich im Einzelnen aufgeführt, so unter anderem auch die Verpflichtung, unverzüglich mitzuteilen, wenn sie heiratet. Diese Verpflichtung ist eindeutig unterschieden von der weiteren Verpflichtung, mitzuteilen, wenn sie mit dem anderen Elternteil (wieder) zusammenzieht. Vor diesem Hintergrund ist der Zulassungsvortrag der Klägerin, ihr sei nur gesagt worden, sie müsse die Vorschusskasse unterrichten, wenn sie heiraten „wolle“ oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehe, nicht nur unverständlich, sondern auch unzutreffend. Auch von einer falschen Auskunft der Beklagten oder einer „überraschenden Klausel“ kann ersichtlich keine Rede sein.

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Die Klägerin geht ferner fehl in der Annahme, dass allein die Beklagte eine Schuld an dem Unterlassen der Anzeige treffe. Dass die Klägerin auf dem Fragebogen vom 28. Januar 2010 die - auch hier klar von den weiteren Fragen nach dem Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und nach einer bevorstehenden Eheschließung abgegrenzte - Frage, „ich bin verheiratet seit .... mit (Name und Anschrift) ...“  durchgestrichen hat, ist aus der Sicht eines verständigen und objektiven Betrachters nicht - wie die Klägerin meint - dahingehend zu verstehen, dass diese Frage „nichts zu Sache tue“, sondern ausschließlich dahingehend, dass sie (weiterhin) nicht verheiratet ist. Bei diese Sachlage bestand auch mit Blick darauf, dass die Klägerin noch angegeben hat, sie sei geschieden, für den Sachbearbeiter der Beklagten nicht im Geringsten Anlass zu einer Nachfrage zum tatsächlichen Familienstand der Klägerin.  

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).