Zulassung der Berufung: Beitragsbemessung zur Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Berechnung der Beitragspflicht und der Beitragsbemessungsgrundlage für Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, wenn Insolvenzfähigkeit und Insolvenzsicherungspflicht erst während der Dienstverhältnisse ab 1.1.2010 eintreten. Das Gericht erachtete die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung, da sie zahlreiche Krankenkassen und Folgejahre betrifft und bislang keine ober- oder höchstrichterliche Klärung vorliegt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Vielzahl von Trägern oder auf nachfolgende Beitragsjahre hat.
Fehlende ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung sowie uneinheitliche erstinstanzliche Entscheidungen können die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung begründen.
Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Rechtsprechung überwiegend gegen die Rechtsauffassung eines Berufungsführers entschieden hat, steht der Zulassung der Berufung nicht entgegen.
Eine obergerichtliche Klärung kann insbesondere zur Rechtssicherheit in der Grundkonstruktion der Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3734/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie sich Beitragspflicht und insbesondere Beitragsbemessungsgrundlage berechnen, wenn Insolvenzfähigkeit und Insolvenzsicherungspflichtigkeit nach dem BetrAVG erst zum 1. Januar 2010 im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten eintreten, hat grundsätzliche Bedeutung.
Einerseits spielt die anzuwendende Methode nämlich für die rechtmäßige und ggfs. nachträglich zu ändernde Heranziehung von einer Vielzahl gesetzlicher Krankenkas-sen zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung eine Rolle und beschränkt sich ihre Auswir-kung auch nicht nur im Sinne einer klassischen Übergangsregelung auf den bloßen Anfangszeitraum nach der durch § 171d SGB V bewirkten Veränderung, sondern perpetuiert sich systematisch in den darauffolgenden Beitragsjahren.
Andererseits liegt zu dieser - nicht ohne weiteres zu beantwortenden - Problematik bisher auch noch keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so dass eine Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung bzw. der Fortbildung des Rechts liegt. Dass die erstinstanzliche Rechtsprechung bisher durchweg nicht im Sinne der Klägerin entschieden hat, spielt keine Rolle. Auf die Erfolgsaussichten der Berufung kommt es für das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO insoweit nicht an.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 127.
Hinsichtlich der Grundkonstruktion der Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenz-sicherung der betrieblichen Altersversorgung hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - Rechtssicherheit geschaffen.