Antrag auf Berufungszulassung wegen Kostenbeitrag nach SGB VIII abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich eines nach SGB VIII festgesetzten Kostenbeitrags. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund nach §124 VwGO binnen der Frist substantiiert dargelegt wurde. Pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag und ungenügende Darlegungen zur Leistungsfähigkeit und Ermessensausübung rechtfertigen die Zulassung nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §124a Abs.5 S.2 VwGO nur zuzulassen, wenn innerhalb der in §124a Abs.4 S.4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt und vorliegt.
Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Sachvortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO; das Zulassungsvorbringen muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils konkret darlegen.
Behauptungen zur Überschreitung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Kostenbeitrag sind substantiiert zu belegen; der bloße Hinweis auf Überstunden oder Mehrarbeit reicht nicht ohne Darlegung, dass solche Vergütungen unterhaltsrechtlich außer Ansatz bleiben.
Zur Annahme der Bedeutung der Rechtssache i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der besonderen Bedeutung; bloße pauschale Hinweise begründen die Zulassung nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2948/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit dem Schriftsatz vom 4. Juli 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Einen gesetzlichen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO legt der Kläger nicht dar.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Einwand des Klägers, der festgesetzte Kostenbeitrag überschreite „nach den vorliegenden Unterlagen bei weitem seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“, bleibt unsubstantiiert und vermag nicht in Frage zu stellen, dass das Verwaltungsgericht den streitigen Kostenbeitrag nach Maßgabe der - einkommensabhängigen - Berechnungsvorschriften zutreffend ermittelt hat. Dass die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts missachtet,
zu dieser Grenze für die Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, juris Rn. 14,
legt der Kläger auch mit seinem Hinweis auf geleistete Überstunden und Wochenendschichten nicht dar. Insbesondere erschließt sich aus seinem Vortrag nicht, dass das aus der Mehrarbeit erzielte Einkommen unterhaltsrechtlich außer Ansatz zu bleiben hätte,
vgl. zur Frage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Überstundenvergütungen: BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 -, juris Rn. 12 f.; OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2009 - II-6 UF 225/08 -, juris Rn. 34 f., OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 - 4 UF 120/07 -, juris Rn. 3; OLG Hamm, Leitlinien zum Unterhaltsrecht, Stand: 1. Januar 2018, Nr. 1.3; OLG Köln, Unterhaltsleitlinien, Stand: 1. Januar 2018, Nr. 1.3; OLG Düsseldorf, Leitlinien zum Unterhalt, Stand: 1. August 2015, Nr. 1.3,
und dass ihm in diesem Fall der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt aufgrund des Kostenbeitrags nicht mehr belassen bliebe.
Auch mit seinem - ebenfalls bereits erstinstanzlich erhobenen - Einwand einer unzureichenden Ermessensausübung zieht der Kläger die Richtigkeit der Klageabweisung nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verneint, ohne dass der Kläger dem etwas Erhebliches entgegensetzt. Dass in Anbetracht dessen überhaupt noch Raum für eine Betätigung behördlichen Ermessens ist, gibt die Zulassungsbegründung schon nicht zu erkennen.
Der pauschale Verweis des Klägers auf eine „Bedeutung“, angesichts derer die Berufung zuzulassen sei, kann auch eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).