Zulassung der Berufung abgelehnt – Wirksamkeit der Rücknahme gegenüber Miterben (§92a Abs.4 BSHG)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründete. Streitgegenstand war, ob Rücknahmen von Bewilligungsbescheiden gegenüber einzelnen Erben für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs nach §92a Abs.4 BSHG ausreichen. Das Gericht stellte klar, dass eine Rücknahme erst wirksam wird, wenn sie allen Miterben verbindlich erklärt wurde. Eine unsubstantiierte Behauptung des Beklagten genügte nicht den Darlegungserfordernissen im Zulassungsverfahren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Beklagter trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Eine Rücknahme von Bewilligungsbescheiden im Sinne des § 92a Abs. 4 BSHG wird insgesamt erst wirksam, wenn sie allen Miterben gegenüber verbindlich erklärt worden ist (gleichzeitig oder nacheinander).
Im Zulassungsverfahren reicht eine nicht substantiiert vorgetragene oder unbelegte Behauptung nicht aus; der Antragsteller muss das Vorbringen substantiiert und belegt darlegen (maßgeblich nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Aufhebung der Rücknahme gegenüber einem Miterben durch ein rechtskräftiges Urteil ist entscheidungserheblich für die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme insgesamt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2155/02
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die an die Hilfeempfängerin gerichteten Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen worden sind, wird durch den Vortrag des Beklagten, die Bescheide seien auch gegenüber der Nacherbin der verstorbenen Hilfeempfängerin - nämlich gegenüber Frau M. T. -T1. - zurückgenommen worden und letztere habe ihre diesbezügliche Klage 5 K 2173/02 vor dem Verwaltungsgericht Münster im September 2002 zurückgenommen, nicht in Frage gestellt. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte angesichts der tatbestandlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, zum - als richtiger Adressat eines Rücknahmebescheides in Betracht kommenden - Nacherben sei neben Herrn I. -K. T. -T1. die Klägerin geworden, mit seiner in keiner Weise substantiierten oder belegten anderweitigen Annahme dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genüge getan hat. Auch wenn man für das Zulassungsverfahren von einer Nacherbenstellung der Frau M. T. -T1. auszugehen hätte, reichte die bestandskräftige Rücknahme der Bewilligungsbescheide nur ihr gegenüber nicht aus. Die für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches nach § 92a Abs. 4 BSHG erforderliche Rücknahme
vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
21. Oktober 2004 - 12 A 11206/04 -, FEVS 56,
367; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004
- 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB 2005, 219
wird nämlich insgesamt erst dann wirksam, wenn sie - gleichzeitig oder nacheinander - allen Miterben gegenüber verbindlich erklärt worden ist.
Vgl. Linhart: Probleme beim Vollzug des neuen § 92a Abs. 4 BSHG, NDV 1996, 354 (359) mit Hinweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 3. März 1988 - 2 B 25.88 -, BayVBl. 1988, 471 = NVwZ 1988, 837.
Dass die Rücknahme gegenüber dem anderen Nacherben I. -K. T. - T1. durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2005 - 5 K 1442/02 - (rechts-kräftig) aufgehoben worden ist, besitzt deshalb die vom Verwaltungsgericht angenommene Entscheidungserheblichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.