Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verneinte. Streitpunkt war, ob ihr Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die Klägerin nicht darlegte, dass die Beurteilung der Fahrlässigkeit willkürlich oder grob ungerecht sei. Es betonte zudem die Pflicht, bei Zweifeln die zuständige Behörde aufzusuchen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; eine abweichende, aber vertretbare Bewertung reicht nicht aus.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung grob ungerecht, willkürlich oder irrational ist oder gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstößt.
Zur Substantiierung ernstlicher Zweifel gehört die Darstellung, dass die erstinstanzliche Tatsachen- oder Rechtswürdigung unvertretbar ist; bloße anderslautende Auffassungen genügen nicht.
Bei Zweifeln an Anspruchsvoraussetzungen (z.B. wegen Sprachschwierigkeiten) obliegt es dem Betroffenen, soweit zur Vermeidung von Fahrlässigkeit zumutbar, die zuständige Behörde oder das Jobcenter aufzusuchen; dies entbindet nicht von der Darlegung eines unvertretbaren Gerichtsfehlers.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3440/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die der Sache nach allein angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihre Unkenntnis, dass aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann, der nicht der Kindesvater sei, die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren, sei fahrlässig gewesen, nicht in Frage zu stellen.
Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbe-wertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweis-würdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamber-ger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9,
die eine eigene - naturgemäß abweichende - Bewertung entgegenzustellen. Nur dies hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen getan. Dass die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin habe sich auch unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte mit der Unterhaltsvorschusskasse insbesondere aufgrund des Inhalts des Merkblatts und der Gestaltung des Antragsformulars aufdrängen müssen, dass das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann von maßgeblicher Bedeutung für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem UVG sei, willkürlich oder irrational ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Dies ist auch sonst nicht zu erkennen. Diese Einschätzung ist nämlich auch aus der Sicht des Senats ohne weiteres gerechtfertigt. Soweit die Klägerin erklärt, aufgrund auch wegen ihrer schwachen Sprachkenntnisse bestehender Zweifel, ob der Ausschluss von den Unterhaltsleistungen für alle Kinder gelte oder ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen vielleicht nach neuerem Recht bestehen könne, habe die Durchsicht des Merkblatts für sie nicht die Vorsprache bei der zuständigen Behörde ersetzt, trifft dies, unterstellt die Klägerin hatte solche Zweifel, zwar durchaus zu, führt jedoch nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Für diesen Fall hätte es ihr nämlich unter Gesichtspunkten der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt, die einzuhalten eine Vermeidung von Fahrlässigkeit verlangt, oblegen, auch tatsächlich bei der Unterhaltsvorschusskasse - und dem Jobcenter - vorzusprechen und um Beratung zu bitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).