Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel (§124 VwGO, §107 BSHG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil, wonach ihm kein Erstattungsanspruch nach §107 Abs.1 BSHG zusteht. Das OVG weist den Zulassungsantrag ab, weil die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Zuständigkeit unter anderem mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in X. begründet. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; das Vorbringen muss die das Urteil tragenden Erwägungen substantiiert erschüttern.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer steht seiner Bejahung nicht zwingend entgegen.
Auch ein räumlich beengter oder vorübergehend geplanter Aufenthalt kann als gewöhnlicher Aufenthalt gelten, wenn er zukunftsoffen ist und keine abgrenzbare Absicht zur sofortigen Verlegung besteht.
Eine erstinstanzliche Feststellung kann auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen beruhen; ein Zulassungsantrag muss diese unabhängig tragenden Erwägungen insgesamt in Frage stellen, um Erfolg zu haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 12861/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 107 Abs. 1 BSHG. Es hat diese Feststellung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt. In diesem Zusammenhang hat es u.a. ausgeführt: Die Hilfeempfänger hätten einen etwa begründeten gewöhnlichen Aufenthalt in L1. aufgegeben, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens zum 1. Februar 1994 in X. (im Kreis M. -X1. ) begründet und seien erst von dort aus nach C. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen. Frau L. habe dort in X. mit ihrem Mann und ihren Kindern, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, leben wollen, bis sie mit Hilfe ihrer Verwandten eine Wohnung in C. würde finden können. Damit sei der Aufenthalt in X. zukunftsoffen gewesen, es sei nicht absehbar gewesen, wann ein Umzug möglich sein würde.
Diese das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Erwägung wird durch die Einwände des Klägers nicht durchgreifend erschüttert.
Der Kläger wendet dagegen zunächst ein, bei dem Aufenthalt in X. habe es sich lediglich um einen nur 10 Tage währenden Besuchsaufenthalt und damit nicht um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes gehandelt; die Hilfeempfänger hätten nicht die Absicht gehabt, dort zu bleiben, sondern von Anfang an geplant, in C. in seinem Zuständigkeitsbereich einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies ergebe sich aus der Angabe des Einwohnermeldeamts über die Abmeldung aus L1. , bei der eine Zuzugsanschrift in C. angegeben worden sei. Dem kommt jedoch schon aus tatsächlichen Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Selbst wenn die Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Abmeldung die Absicht gehabt haben sollten, sich unmittelbar in C. anzumelden, hat sich dies offenbar in der Folgezeit geändert. Denn es erfolgte ausweislich des Vermerks über die Auskunft des Einwohnermeldeamts - unbestritten - kurz darauf tatsächlich eine Anmeldung in X. im Kreis M. X1. .
Gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht entgegen der Ansicht des Klägers gleichfalls nicht die vergleichsweise kurze Dauer des Aufenthalts in X. .
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss
vom 11. September 2002 - 16 A 3839/01 -,
Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -,
FEVS 54, 271. m.w.Nachw. sowie BVerwG,
Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -,
FEVS 56, 300.
Auch die beengte räumliche Situation in der dortigen Wohnung des Ehemannes bzw. Vaters der Hilfeempfänger steht der Begründung eines solchen gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen.
Vgl. dazu etwa allg. BVerwG, Urteil
vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -,
FEVS 49, 434 sowie BayVGH, Urteil
vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -,
FEVS 53, 127.
Schon aus den vorstehenden Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ungeachtet dessen spricht Vieles dafür, dass auch die weitere sinngemäße Erwägung des Verwaltungsgerichts - der Aufenthalt der Hilfeempfängerin I. L. in einem Frauenhaus in L1. sei nur als vorübergehender Aufenthalt anzusehen gewesen, er habe von vornherein allein dazu gedient, eine Trennung vom Ehemann vorzutäuschen, um der Asylklage zum Erfolg zu verhelfen - das Ergebnis trägt. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung durch den Senat und kann auch mit Blick auf eine etwaige Weiterverfolgung des Kostenerstattungsbegehrens gegen den Kreis M. -X1. offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004
- KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts L1. rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).