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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2535/10·15.01.2012

Zulassung der Berufung abgelehnt: Zweckbestimmung eines Bewilligungsbescheids für Heimarbeitsplatz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel für einen Scanner und einen Laptop betraf. Streitpunkt war, ob der Bescheid die Geräte ausdrücklich dem Heimarbeitsplatz in L. zuordnete. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hält die Zweckbestimmung für eindeutig und die Ermessensausübung für nicht zu beanstanden; der Antrag wird abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert begründet.

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Enthält ein Bewilligungsbescheid eine ausdrückliche und konkrete Zweckbestimmung (z. B. 'zur Einrichtung des Heimarbeitsplatzes in L.'), bestimmt diese die vorgesehene Verwendung und den zuzuordnenden Einsatzort der bewilligten Gegenstände.

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Ist die Zweckbestimmung im Bescheid eindeutig und für den Adressaten offensichtlich, hat der Adressat auf eine Änderung hinzuwirken; eine Auslegung des Bescheids zugunsten des Antragstellers ist nur bei Unklarheit geboten.

4

Zur Rüge einer fehlerhaften Ermessensausübung in Förderentscheidungen sind konkrete und substantielle Darlegungen erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht, um die Ermessensentscheidung zu erschüttern.

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In gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden (vgl. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfah¬rens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbingen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2006, mit dem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe insgesamt 6.240,00 Euro für die Anschaffung eines Hochleistungsscanners und eines Laptops inkl. Software bewilligt worden sind, enthalte aufgrund der Regelung in Nr. 2 des Bescheides "Der Zuschuss ist zweckgebunden für die Anschaffung ... zur Einrichtung des Heimarbeitsplatzes in L.    " eine Zweckbestimmung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X des Inhalts, dass der Heimarbeitsplatz des Herrn I.      in L.    mit den anzuschaffenden Geräten auszustatten gewesen sei.

4

Die auf die Einrichtung des Heimarbeitsplatzes in L.    ausgerichtete und vom Beklagten durch die Unterstreichung ausdrücklich hervorgehobene Zweckbestimmung ist eindeutig und für den Empfänger des Bescheides auch offensichtlich. Hätte diese Ausstattung nicht in die Unternehmenskonzeption gepasst, wäre es Sache des Klägers gewesen, auf eine entsprechende Änderung der Zweckbestimmung hinzuwirken. Angesichts dessen ist die Auffassung des Klägers, es sei lediglich die Anschaffung der Geräte inkl. Software bewilligt, nicht aber festgelegt worden, wo die Geräte zu stehen hätten, nicht nachvollziehbar. Eine Ausstattung des Heimarbeitsplatzes von Herrn I.      "in L.    " mit den angeschafften Geräten inkl. Software ist unstreitig (Aufstellung des Scanners im Büro in T.         ) bzw. nach den nicht angegriffenen Feststellungendes Verwaltungsgerichts (keine Aushändigung des Laptops inkl. Software an Herrn I.      zur Nutzung am Heimarbeitsplatz) nicht erfolgt. Der Umstand eines teilweisen mobilen Einsatzes von Herrn I.      "beim Kunden vor Ort" steht der Annahme der Bestimmung der Geräte inkl. Software als Ausstattung (nur) des Heimarbeitsplatzes von Herrn I.      nicht entgegen. Dass nur durch eine Ausstattung des Büros des Klägers mit den Geräten inkl. Software und nur dort eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch Herrn I.      möglich gewesen ist, nicht aber auch an seinem – bestimmungsgemäß ausgerüsteten – Heimarbeitsplatz in L.    , ist weder durch den Hinweis auf den teilweisen mobilen Einsatz von Herrn I.      noch sonst substantiiert dargelegt. Dies gilt auch für die – pauschalen – Ausführungen, dass Herr I.      im Büro in F.          gearbeitet habe, "also schon mobil sein musste, um seine Arbeit zu erfüllen, bevor ihm die Aufgabe zuwachsen sollte, Kunden vor Ort auszusuchen".

5

Die Auffassung des Klägers, die Geräte hätten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ihm zustehen sollen, ist für die hier streitentscheidende Frage der Ausstattung des Heimarbeitsplatzes des Herrn I.      während des Bewilligungszeitraums ebenso ohne Aussagekraft wie die Behauptung, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seien die Geräte inkl. Software an Herrn N.         übergeben worden.

6

Die Ermessensbetätigung ist nicht zu beanstanden. Dass Herr I.      überhaupt mit den aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe beschafften, aber bestimmungswidrig eingesetzten Geräten und der Software gearbeitet hat, wird zwar pauschal behauptet, jedoch nicht im einzelnen substantiiert dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).