Antrag auf Berufungszulassung wegen BAföG-Darlehensfeststellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Feststellung einer BAföG-Darlehensschuld. Zentral war, ob ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) vorliegt. Das OVG verneint dies und lehnt den Antrag ab, da das vorgebrachte Zulassungsvorbringen nicht substantiiert ist. Ein Teilerlassbescheid stellte keine verbindliche Feststellung der Schuldhöhe dar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordern darlegungs- und überprüfbare Tatsachenangaben; bloße Behauptungen oder Verweise auf andere Verfahren genügen nicht.
Ein Bescheid, der lediglich die Aussicht auf einen Teilerlass unter der Bedingung einer Zahlung ausweist, stellt keine endgültige Feststellung über die Höhe einer Darlehensschuld dar.
Die spätere Zusammenfassung früherer Feststellungsbescheide durch einen nachfolgenden Bescheid ändert nicht die materiell-rechtliche Feststellungswirkung der ursprünglich ergangenen Feststellungsbescheide über einzelne Darlehensbeträge.
Ein in einem anderen Verwaltungsverfahren erhobener Einwand gegen die Rücknahme eines Teilerlassbescheids begründet nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung, wenn er die Substanz der der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungsentscheidung in Frage stellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8620/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin auf einen „rechtskräftigen Bescheid vom 03.06.2015“ verweist, mit dem das Bundesverwaltungsamt festgestellt habe, dass ihre „offene Darlehensschuld bis auf einen Restbetrag von 3.552,96 € beglichen“ sei, beschränkte sich die Regelungswirkung des fraglichen Bescheides auf die Inaussichtstellung eines Nachlasses gemäß § 18 Abs. 5b BAföG, § 6 DarlehensV in Höhe von 6.041,08 € für den Fall, dass die Klägerin den im Bescheid angegebenen Betrag von 3.552,96 € innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist an die Bundeskasse I. überweist. Eine Feststellung zur Höhe der Darlehensschuld, die bestandskräftig hätte werden können, sollte mit diesem Bescheid nicht getroffen werden. Solche Feststellungen waren lediglich Gegenstand der gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erlassenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 2013 und 14. Dezember 2014. Die aus diesen beiden Bescheiden hervorgehenden Darlehensbeträge hat das Bundesverwaltungsamt in seinem weiteren Bescheid vom 3. Juni 2015 zusammengefasst.
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Teilerlassbescheides vom 29. Mai 2015, die im Verfahren 12 A 2528/17 zur Berufungszulassung führen, ziehen die Richtigkeit der Klageabweisung in der vorliegenden Sache nicht ernstlich in Zweifel. Der Teilerlass hätte die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 2014 ohnehin nicht in Frage gestellt, weil sich die mit diesem Bescheid getroffene Feststellung der Höhe der Darlehensschuld lediglich auf die darin für die Jahre 2007 bis 2010 ausgewiesenen Darlehensbeträge bezog. Nur die tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge waren feststellungsbedürftig.
Zum Gegenstand der Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 A 404/13 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.