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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2524/13·23.03.2014

Zulassung der Berufung: Abgrenzung Inobhutnahme und Zuständigkeitsfragen nach SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungs- und Zuständigkeitsrecht (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW lässt die Berufung zu, da rechtliche Schwierigkeiten bei der Einordnung einer Maßnahme als Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und bei der Frage bestehen, ob diese Einstufung oder eine objektive Bedarfslage über die Unterbrechung einer Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII entscheidet. Zudem ist strittig, ob eine weniger als dreimonatige Inobhutnahme die Zuständigkeit für die Hilfe unterbricht. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Entscheidung zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einordnung einer Maßnahme als Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII richtet sich nach ihren inhaltlichen Merkmalen und nicht allein nach der formellen Bezeichnung durch den Jugendhilfeträger.

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Für die Frage, ob eine Maßnahme die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII unterbricht und damit zu einer Zuständigkeitsänderung führt, ist nicht ausschließlich das Etikett des Trägers entscheidend, sondern maßgeblich, ob sich die objektive Bedarfslage des Kindes oder Jugendlichen wesentlich verändert.

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Auch eine Inobhutnahme von weniger als drei Monaten kann für die zuständigkeitsrechtliche Beurteilung relevant sein; insoweit bedarf es einer rechtlich vertieften Prüfung, ob eine solche Zeitspanne eine bedeutsame Unterbrechung der Hilfe darstellt.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen aufgrund ihrer rechtlichen Schwierigkeit grundsätzliche Bedeutung haben.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 42 SGB VIII§ 27 SGB VIII§ 34 SGB VIII§ 2 Abs. 2 SGB VIII§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2569/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. September 2013 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungs-vorbringen lässt es zum einen als rechtlich besonders schwierig erscheinen, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgender - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstellt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185; juris,

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maßgeblich durch das Etikett bestimmt wird, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrückt, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend ist, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert hat.

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So wohl: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116; juris.

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Zum anderen erwachsen besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen ist, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren hat.

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So VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris, m.w.N.