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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2507/16·16.09.2018

Ablehnung der Berufungszulassung in Anspruchsverfahren nach §41 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtVerfahrensrecht (Berufungszulassung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte im kostenfreien Berufungszulassungsverfahren die Zulassung der Berufung gegen die Aberkennung ambulanter Eingliederungshilfe nach §41 SGB VIII. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine ausreichenden Zulassungsgründe im Sinne des §124 Abs.2 VwGO darlegte. Bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge und pauschale Einwände genügten nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124a VwGO als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn binnen der in §124a Abs.4 Satz 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO substanziiert dargelegt ist.

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Die Darlegung eines Zulassungsgrundes erfordert mehr als die bloße Benennung; der Rechtsmittelführer hat rechtlich und tatsächlich zu erläutern, warum der genannte Zulassungsgrund für gegeben erachtet wird, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwändige Ermittlungen beurteilen kann.

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Die bloße Wiederholung oder Generalwiederholung erstinstanzlicher Vorträge ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen genügt nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des §124 Abs.2 VwGO aufzuzeigen.

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Anhaltspunkte, die für eine Eignung der streitigen Hilfe nichts Positives ergeben (z. B. Hinweise auf fehlende Qualifikation der benannten Hilfskraft oder Praxis anderer freier Träger), begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel gegen die erstinstanzliche Beurteilung.

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Die Kostenfolge in kostenfreien Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; hier trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 41 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7628/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO legt der Kläger entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichender Weise dar.

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Selbst wenn man das Zulassungsvorbringen ("Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend…") wohlwollend dahingehend auslegt, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll, legt der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hinreichend dar. Zu den Anforderungen an die Darlegung hat der Senat bereits im an den Kläger gerichteten Beschluss vom 28. September 2012 - 12 A 1585/12 - ausgeführt:

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"Über die Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus hat der Rechtsmittelführer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. "Darlegen" bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder "etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht."

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OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2012- 12 A 1585/12 -, juris Rn. 3, m. w. N.

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf die beantragte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form von ambulanter Eingliederungshilfe durch Frau C. mit der Begründung verneint, diese Hilfe stelle sich als ungeeignet dar. Die fehlende Eignung begründete das Verwaltungsrecht zum einen mit einer mangelnden Qualifikation von Frau C. Im Hinblick auf das seit mehreren Jahren gezeigte Vermeidungsverhalten erscheine nur eine professionell und von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft geleistete Hilfe erfolgversprechend und geeignet. Über eine einschlägige Ausbildung verfüge Frau C.          nicht. Zum anderen berief sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des Dr. B.       vom 18. Mai 2015, der bei dem Kläger Aspekte einer regressionsfördernden Abhängigkeit vom bisherigen Hilfesystem feststellte, die den Zielen einer Autonomieerlangung und Selbstwirksamkeitserfahrungen hinderlich entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. B.       eine Lösung vom bisherigen Hilfesystem.

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Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger nicht auseinander, wenn er auf die Ausbildung von Frau C.          als Erzieherin sowie ihre Tätigkeit als Pflegemutter für verschiedene sonderpädagogische Pflegestellen verweist. Auf diese Umstände hatte der Kläger bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 4543/11 - abgestellt. Dem war das Verwaltungsgericht bereits im damaligen Urteil vom 24. April 2012, dessen einschlägige Passage es im hier verfahrensgegenständlichen Urteil wörtlich in Bezug genommen hat, nicht gefolgt. Diese Begründung hat der Senat im Beschluss vom 28. September 2012 - 12 A 1584/12 - gebilligt.

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OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2012- 12 A 1584/12 -, juris Rn. 7.

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Vor diesem Hintergrund stellt es keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar, wenn der Kläger lediglich seinen Vortrag wiederholt. Unabhängig hiervon führt das vorgenannte Zulassungsvorbringen des Klägers aus den Gründen des soeben zitierten Senatsbeschlusses nicht auf ernstliche Zweifel.

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Auch soweit der Kläger auf fehlende gesetzliche Eignungsanforderungen sowie darauf verweist, freie Träger - wie der T.    e. V. - setzten ebenfalls ehrenamtliche Mitarbeiter ohne "einschlägige Ausbildung und/oder Erfahrung" ein, führt das nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung, da dies für eine Eignung von Frau C.          nichts Positives hergibt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die beim Kläger diagnostizierten psychischen Störungen und sein seit Jahren gezeigtes deutlich abweichendes Verhalten, zu dessen Änderung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Hilfeleistung durch eine besonders qualifizierte Fachkraft erforderlich war. Im Übrigen ist Frau C.          kein Träger der freien Jugendhilfe (vgl. § 75 SGB VIII).

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Soweit der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Hilfe sei auf eine Betrachtung ex ante abzustellen, für unzutreffend hält, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Es entspricht vielmehr der Senatsrechtsprechung, dass sich die Eignung einer Maßnahme noch vor Maßnahmebeginn und unter Berücksichtigung der ganzen Bandbreite des im konkreten Einzelfall infrage kommenden Anforderungsprofils aus objektiven Umständen ergeben muss.

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OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2012- 12 A 1585/12 -, juris Rn. 10.

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Auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt schließlich nicht der Einwand des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, da es im weiteren Verlauf seiner Begründung auf solche Umstände abstelle, die erst im Laufe der Zeit eingetreten seien, und damit auf eine Betrachtung ex post. Damit stellt der Kläger wohl auf das Gutachten des Dr. B.       vom 18. Mai 2015 sowie das Gespräch im Jugendamt der Beklagten im August 2015 ab. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Klageantrag die Abänderung des den Bewilligungszeitraum vom 17. August 2015 bis zum 17. Februar 2016 betreffenden Bewilligungsbescheides vom 17. August 2015 begehrt, ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts jedoch bereits nicht widersprüchlich, da keine ex post-Betrachtung vorliegt. Im Übrigen zeigt dieses Vorbringen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf, da sich hieraus wiederum nichts Positives für eine Eignung einer Hilfe durch Frau C.          ab dem 5. August 2013 ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.