Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Vermögenseinordnung als unbegründet abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem das Verwaltungsgericht über die Anrechnung von Vermögen (Wertpapierdepot/Sparbuch) entschieden hatte. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG nach § 124 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht fehlende substantielle Darlegungen zur Verfügungsbefugnis sowie die zulässige Abwägung von Bankunterlagen und eidesstattlicher Versicherung an. Ein Verfahrensmangel und grundsätzliche Bedeutung wurden verneint; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist nur dann begründet, wenn er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung substantiiert darlegt; pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Bankunterlagen, die einen Minderjährigen unbeschränkt als Inhaber eines Depots oder als wirtschaftlich Berechtigten ausweisen, können indizielle Beweiskraft für eine Rechtsinhaberschaft des Minderjährigen haben und begründen nicht von vornherein ernstliche Zweifel an gegenteiliger Würdigung.
Bei der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO darf das Gericht den Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen gegenüber sonstigen Unterlagen abwägen; einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht generell nur dann Beweiswert zuzumessen, wenn sie durch objektive Beweismittel bestätigt ist.
Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die Sache eine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft; dies ist bei fehlender entsprechender Sach- oder Rechtslage zu verneinen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3104/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Es fehlt schon an jeglicher substantiierter Darlegung zu dem nach eigenem Vorbringen im Klageverfahren von der Klägerin zu 1. teilweise aufgelösten Wertpapierdepot bei der D. mit einem Gesamtwert von seinerzeit 7.202,70 EUR und zu der Wiederanlegung des Restbetrages von 4.395,95 EUR auf ein Sparbuch der D. auf den Namen der Klägerin zu 2. Danach ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Unrecht von einer Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2. ausgegangen ist. Unabhängig davon kann entgegen der Auffassung der Klägerinnen den "Bankunterlagen" nicht jeder indizielle Beweiswert abgesprochen werden. Wird ein Minderjähriger in Bankunterlagen ohne jede Einschränkung und ohne abweichende Gläubigerbestimmung als Inhaber eines Aktiendepots oder als wirtschaftlich Berechtigter eines Bausparvertrages geführt, begegnet es nicht von vornherein ernstlichen Zweifeln, wenn diese Umstände als Indizien für eine Rechtsinhaberschaft des Minderjährigen gewertet werden. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtschau die Indizwirkung der Bankunterlagen gegenüber dem Beweiswert der vom Großvater der Klägerin zu 2. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über eine - ihrem Inhalt nach ("Ausbildungssicherung") ohnehin weitgehend unbestimmte - Zweckbestimmung höher bewertet hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen, das sich wie oben dargelegt, zum Werpapierdepot nicht konkret verhält, nicht in Frage gestellt.
Auf die weitere - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man davon ausginge, dass der Großvater der Klägerin zu 2. verfügungsbefugt und seine Zustimmung zur Auflösung der Guthaben erforderlich sei, sei bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass er diese Zustimmung geben würde, wenn seine Enkelin ohne Berücksichtigung der Sozialhilfe in eine ernsthafte Notlage geriete, kommt es danach nicht an.
Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Schließlich ist ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist bei der Einschätzung des Beweiswertes der eidesstattlichen Versicherung des Großvaters der Klägerin zu 2. nicht davon ausgegangen, dass der eidesstattlichen Versicherung nur dann ein Beweiswert zuzumessen ist, wenn sie durch objektive Beweismittel bestätigt werden kann. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie oben dargelegt, seine Überzeugung aus der - der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO unterliegenden - Gewichtung des Beweiswertes der Bankunterlagen einerseits, die keinerlei Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Klägerin zu 2. erkennen lassen, und der eidesstattlichen Versicherung des Großvaters andererseits gewonnen, ohne dieser eidesstattlichen Versicherung von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).