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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2506/05·08.01.2007

PKH und Berufungszulassung im Grundsicherungsverfahren abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrechtBedürftigkeitsprüfungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die Versagung von Grundsicherungsleistungen. Das OVG NRW lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO, §114 ZPO) ab und verwehrte die Zulassung der Berufung. Entscheidend war die unzureichende Offenlegung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§166 VwGO, §114 Satz 1 ZPO).

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Bei Ansprüchen auf Grundsicherung gilt: Kann ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal (insbesondere Einkommens- und Vermögenslage) nicht aufgeklärt werden, geht die Nichtaufklärbarkeit zulasten des Leistungsbewerbers; dieser muss detailliert, substantiiert und nachvollziehbar darlegen und ggf. nachweisen, dass er bedürftig ist.

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses voraus; bloße Behauptungen oder unzureichende Belege genügen nicht.

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO scheidet aus, wenn der Antragsteller die in §124a Abs. 4 S. 4 VwGO geforderten Darlegungen zu den Zulassungsgründen nicht substantiiert vorbringt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 GSiG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2295/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keine ins Gewicht fallenden Bedenken hervorruft. Es vermag insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht zu, weil seine Einkommens- und Vermögenslage unklar sei, nicht in Frage zu stellen.

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Ebenso wie bei der Sozialhilfe,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, FEVS 13, 201 ff.,

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geht bei den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals zu Lasten des Hilfebedürftigen. Dies bedeutet, dass der Hilfebedürftige detailliert, substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggfs. nachweisen muss, dass er in dem Zeitraum, für den Grundsicherungsleistungen begehrt werden, i.S.d. § 2 Abs. 1 GSiG seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen und zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die - angeblich - nur darlehensweise Unterstützung durch "Freunde" und die finanziellen Verhältnisse der - nicht genehmigten - Stiftung nicht im Einzelnen offengelegt habe. Diese Offenlegung ist auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Namentlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, mit welchen Mitteln der Kläger im Einzelnen seinen Lebensunterhalt im Anspruchszeitraum bestritten hat. Der Hinweis des Klägers auf ein Schreiben des Q. T. - D. vom 8. Oktober 2001 führt insoweit ebenso wenig weiter wie die schriftliche Bestätigung des Q. vom 16. Juni 2003. Ausweislich des genannten Schreibens hat Q. T. -D. "durch Einzahlungen auf das Konto von J. die Weitergewährung von Darlehen an Dr. I. ermöglicht". Damit ist eine nachvollziehbare Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Anspruchszeitraum nicht entbehrlich geworden. Das ergibt sich schon daraus, dass auch unter Würdigung der Bestätigung vom 16. Juni 2003 nach wie vor unklar bleibt, ob und inwieweit die Zahlungen von Q. T. -D. an die J. -GmbH als Darlehen geleistet worden sind, ob und ggfs. in welchem Umfang wann und mit welcher genauen Zweckbestimmung die J. -GmbH wiederum bzw. nicht benannte Freunde dem Kläger Leistungen gewährt haben und ob und ggfs. in welchem Umfang derartige Leistungen Auswirkungen auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte - und vom Kläger nicht in Abrede gestellte - Gesellschafterdarlehen gehabt haben, das der Kläger der J. -GmbH gewährt hat und das im August 2001 noch in einer Höhe von über 66.000 DM bestanden hat

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Eine Zulassung der Berufung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift vom 8. Juli 2005 das Vorliegen der in diesen Regelungen genannten Zulassungsgründe nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).