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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2505/05·08.01.2007

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung in Sozialhilfesache abgelehnt

SozialrechtSozialhilferechtGrundsicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte beide Anträge als unbegründet ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§166 VwGO) und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§124 VwGO) vorgetragen wurden. Pauschale Angaben zur Verletzung ärztlicher Schweigepflicht, nicht substantiiertes Vorbringen zum Mehrbedarf für wissenschaftliche Tätigkeit sowie zu Zeitungskosten genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die Bewilligung nach §166 VwGO zu versagen.

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Für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; form- oder fristwidrige sowie unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

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Pauschale Behauptungen zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder allgemeine Befürchtungen sozialer Nachteile begründen keine ernstlichen Zweifel an der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme sozialhilferechtlicher Leistungen.

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Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen wissenschaftlicher Tätigkeit erfordert eine nachvollziehbare, substanzierte Darlegung, dass hierfür ein sozialhilferechtlich nicht angemessener Wohnraum erforderlich ist und zumutbare Alternativen (z.B. Bibliotheken) nicht in Betracht kommen.

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Bei unbegründetem Antrag auf Zulassung der Berufung kann der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen haben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5432/02

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen, zu dem der Inhalt der vom Kläger persönlich eingereichten Eingaben vom 5. Juni 2006 und 30. August 2006 schon wegen der Form- und Fristerfordernisse nach § 67 Abs. 1 Sätze und 2 bzw. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gehört, führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemach-ten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es gegen die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung keine ins Gewicht fallenden Bedenken hervorruft. Insbesondere vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei dem Kläger unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zuzumuten, zur Erlangung der notwendigen Krankenhilfe die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Krankenscheine auch dann zu verwenden, wenn hieraus für die behandelnden Ärzte, die der Schweigepflicht unterlägen, der Sozialhilfebezug erkennbar werde, nicht ernstlich in Frage zu stellen.

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Hierzu reicht weder der jedenfalls in seiner pauschalen Aussage nicht zutreffende Einwand, "soziale Angelegenheiten von Patienten" unterlägen nicht der ärztlichen Schweigepflicht, noch die Berufung auf die vom Kläger im persönlichen Umgang mit dem jeweiligen Arzt wegen der Offenbarung seines Sozialhilfebezugs befürchteten jedoch nicht näher dargelegten "Auswirkungen der üblichen gesellschaftlichen Verachtung" aus.

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Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger, dessen Wohnung mit einer Wohnfläche von 81,5 qm die sozialhilferechtlich noch angemessene Wohnungsgröße von 45 qm um ca. 80 % überschreite, stehe das von ihm genutzte 22 qm große Arbeitszimmers als Mehrbedarf nicht zu, weil die Förderung der wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht geeignet sei, weder nach dem System noch nach den Vorschriften des Sozialhilferechts möglich sei, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es gehöre zu seinem existentiellen Anliegen, seine Erkenntnisse in Manuskripten zusammenzufassen und zu veröffentlichen, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung, dass dieses Anliegen einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden zusätzlichen Bedarf begründet und diesem ggfs. nicht in einer sozialhilferechtlich für Alleinstehende grundsätzlich angemessenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm angemessen Rechnung getragen werden kann, zumal es dem Kläger möglich ist, für seine wissenschaftlichen Tätigkeiten auch auf öffentliche Bibliotheken sowie die Universitätsbibliothek auszuweichen, in denen wissenschaftlich zu arbeiten, etwa auch Studenten zugemutet wird.

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Schließlich begründen die Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifeln gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger mit 9,46 EUR geltend gemachten Mehrkosten nicht zu, die sich bei einem Abonnement der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gegenüber einem Abonnement des Bonner Generalanzeigers ergäben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er habe im Anspruchszeitraum über einzusetzendes Vermögen verfügt, nicht entgegengetreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).