Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2500/04·01.12.2005

Berufungszulassung abgelehnt: Benachteiligung wegen deutscher Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBVFG-/HeimatvertriebenenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Benachteiligungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit verneinte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab, da das Zulassungsvorbringen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erschütterte. Es fehlte an konkreten Anknüpfungstatsachen, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen Volkszugehörigkeit belegen würden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz erschüttert; ist dies nicht der Fall, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.

2

Zur Glaubhaftmachung einer Benachteiligung wegen deutscher Volkszugehörigkeit nach § 4 Abs. 2 BVFG reicht die bloße Darstellung von Nachteilen nicht aus; es muss erkennbar sein, dass diese unmittelbar auf der Volkszugehörigkeit beruhen und nicht durch andere sozial‑ökonomische Faktoren erklärbar sind.

3

Das Verhalten staatlicher Stellen (z. B. Zurückstellen polizeilicher Ermittlungen mangels Täterangaben oder Verzögerungen bei Leistungsgewährungen wegen formeller Urkundenfragen) begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf eine rechtswidrige Versagung staatlichen Schutzes oder eine auf Volkszugehörigkeit gestützte Diskriminierung.

4

Bei Vorwürfen diskriminierender Einstellungspraxis sind konkrete Tatsachen vorzutragen, die erkennen lassen, dass die Ablehnung gerade wegen der Volkszugehörigkeit erfolgte; bloße Mutmaßungen oder allgemeinere Erklärungen zur Bevölkerungsstruktur genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 BVFG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO; § 162 Abs. 3 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 43/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei entgegen § 4 Abs. 2 BVFG nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger zu 1. am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteilungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen gewesen sei.

4

So wird etwa die Wertung des Verwaltungsgerichts, offenkundig knüpfe die Androhung von Gewalt im Rahmen der vom Kläger geschilderten Erpressung an den Besitz des Autos und nicht an die deutsche Volkszugehörigkeit an, nicht durch die Aussage der Heimatauskunftsstelle in deren Stellungnahme vom 22. März 2000 in Frage gestellt, Deutsche würden in Rumänien überproportional von Straftaten betroffen. Wenn in Rumänien deutsche Volkszugehörige relativ häufig von Straftaten betroffen werden, lässt sich dies nämlich zwanglos damit erklären, dass sie - wie gerade der Fall des Klägers zu 1., der das Fahrzeug von seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater geschenkt bekommen hat, anschaulich zeigt - häufig wegen ihrer Verbindungen ins deutschsprachige Ausland in überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, die Anreiz zu Vermögensdelikten geben. Das Moment der deutschen Nationalität tritt dahinter zurück.

5

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu 1. aus der mündlichen Verhandlung, er habe der Polizei bei Anzeige der Erpressung nicht die Namen der Täter nennen können, dahingehend würdigt, ihm sei mit dem Hinweis, sie könnten vorerst nichts machen, nicht staatlicher Schutz versagt, sondern nur mitgeteilt worden, dass ohne Kenntnis der Personalien der Täter die Ermittlungen kaum Aussicht auf Erfolg hätten. Die Polizei stellte auf die zu den möglichen Tätern führenden Spuren ab, die bei einem weiteren Ereignis voraussichtlich entstehen würden. Dass die Beamten das tatbestandliche Vorliegen einer Erpressung bestreiten wollten, wird von Seiten der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

6

Ebenso wenig geht die Zulassungsschrift gezielt auf das Argument des Verwaltungsgerichts ein, die über drei Jahre dauernde Verzögerung bei der Zahlung von Kindergeld einschließlich Arztkosten dürfte ihre Ursache nach den eigenen Erklärungen des Klägers zu 1. darin gehabt haben, dass die deutsche Geburtsurkunde des Klägers zu 3. zunächst nicht anerkannt worden sei; die spätere Bewilligung auf Weisung aus C. zeige, dass die Volkszugehörigkeit als solche keinen Grund für die Leistungsverweigerung darstelle. Eine Benachteiligung wird vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Allein aus der langfristigen Versagung der Leistungen kann

7

- anders als die Kläger meinen - jedoch nicht schon geschlossen werden, die deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes sei deren unmittelbaren Anlass gewesen. Es erscheint vielmehr plausibel, dass ähnliche Schwierigkeiten auch bei einer Geburtsurkunde aus einem anderen Staat hätten auftreten können.

8

Auch die behauptete nachteilige Behandlung des Klägers zu 1. bei der Suche nach Arbeit hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt, so dass insoweit nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann. Ob die Unterstützung eines Bewerbers durch Verwandte aus dem Ausland ein zulässiges Kriterium für die Einstellungsauswahl darstellt, mag dahinstehen. Dass Motiv der Ablehnung des Klägers zu 1. nichtsdestotrotz die Annahme gewesen ist, er sei weniger bedürftig als rumänische Volksangehörige ohne Verwandte im Ausland, wird mit der Zulassungsschrift jedenfalls nicht erkennbar in Frage gestellt. Soweit - einen Beleg bleiben die Kläger insoweit schuldig - von einer solchen Praxis ausschließlich Deutsche betroffen gewesen sein sollten, dürfte das mit der Bevölkerungsstruktur in der Heimatregion der Kläger zusammenhängen. Es ist nichts dafür greifbar, dass die Einstellungspraxis bei Bewerbern mit Verwandten in anderen - ebenfalls als wohlhabend geltenden - Staaten anders aussieht, so dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit bei einer etwaigen Zurücksetzung im Arbeitsleben als nicht ausschlaggebend darstellt.

9

Soweit die Arbeitseinheit 241, in der der Kläger zu 1. seinen Militärdienst geleistet hat, fast nur aus deutschstämmigen Rekruten bestanden haben sollte, steht das der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass auch andere Volkszugehörige in Arbeitseinheiten der rumänischen Armee ihren Militärdienst leisten, also die Art des Militärdienstes nicht von der Nationalität abhängt. Dass die Zusammensetzung der Arbeitseinheit nicht mit der allgemeinen Verteilung der verschiedenen Volksgruppen in Rumänien korrespondierte, spricht als rein organisatorisches Moment insoweit nicht gegen eine grundsätzliche Gleichbehandlung. Spezielle Nachteile dadurch, dass er mit deutschen Volkszugehörigen dienen musste, hat der Kläger zu 1. nicht geltend gemacht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. - .

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).