Bewilligung von PKH und Zulassung der Berufung in SGB‑VIII/Verwandtenpflege-Fall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten habe und er aufgrund von Leistungen nach SGB II bedürftig sei. Die Berufung wurde gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Die Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO wurde bejaht; materielle Eignungsfragen der Pflegeperson bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt und Berufung des Klägers gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein zweitinstanzliches Verwaltungsverfahren ist nach §166 VwGO i.V.m. §§114 S.1, 121 Abs.1 ZPO zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht über ausreichende Mittel verfügt.
Die Zulassung der Berufung richtet sich nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; die Zulassung setzt das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Gründe voraus (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Sache).
Klagebefugt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach §42 Abs.2 VwGO ist, wer durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt sein kann; eine formelle Rechtsposition für den relevanten Zeitraum (z. B. während einer Vormundschaft) begründet Klagebefugnis auch dann, wenn sie später endet.
Im Berufungszulassungsverfahren sind grundsätzlich keine erstmaligen materiellen Feststellungen zu treffen; solche Feststellungen sind dem Berufungsverfahren vorbehalten, um das Zulassungsverfahren nicht zu sprengen.
Tenor
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. -T. aus C. beigeordnet.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 2010 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Dem Kläger war gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und er nach Maßgabe der eingereichten Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Anbetracht des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht über ausreichende eigene Mittel zur Tragung der Prozesskosten verfügt.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klage ist nicht mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Klagebefugt ist nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 VwGO derjenige, der durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes – hier der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII – in seinen Rechten verletzt sein kann. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kam der Kläger im Geltungszeitraum seiner Vormundschaft über seine Enkelkinder jedoch als Inhaber eines Anspruchs auf eine solche Art von Jugendhilfe in Form der Verwandtenpflege – also als Rechtsbetroffener – durchaus in Betracht. Diese formelle Rechtsposition für den Zeitraum ab Antragstellung am 5. Dezember 2006 bis Anfang Mai 2007 ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger mit der Aufhebung seiner Vormundschaft durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 2. Mai 2007 für die daran anschließende Zeit keine Hilfe zur Erziehung mehr in Anspruch nehmen kann.
Zur materiellen Rechtslage – namentlich der von der Beklagten eingewandten mangelnden Eignung des Klägers als Pflegeperson – verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Erstmalige Feststellungen dazu würden das Berufungszulassungsverfahren sprengen und müssen – unter der Annahme eines offenen Ausgangs – dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.