Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in Einbürgerungs-/Einbeziehungssache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein rechtskräftiges Urteil, mit dem ihm ein Aufnahmebescheid bzw. ein Einbeziehungsbescheid versagt wurde. Zentrale Fragen sind die Abstammung zur deutschen Volkszugehörigkeit und die Klagebefugnis nach Änderung des Einbeziehungsrechts. Das OVG verweigert PKH mangels Erfolgsaussicht und lehnt die Berufungszulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Vorinstanz vorgetragen sind; eine Einbeziehung steht dem Kläger nach der Neuregelung nicht zu.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.
Bei der Feststellung der Abstammung im Sinne des BVFG ist – nach der Rechtsprechung des OVG NRW – ausschließlich auf die Elterngeneration abzustellen.
Nach der Neufassung von § 27 BVFG (Zuwanderungsgesetz) steht der Anspruch auf Einbeziehung allein der Bezugsperson zu; eine selbständige Klagebefugnis des Einbezogenen entfällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 173/02
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, weil er selbst kein deutscher Volkszugehöriger sei, da er nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme, nicht zu erschüttern.
Soweit geltend gemacht wird, die Mutter des Klägers sei eine deutsche Volkszugehörige sei, trifft dies nicht zu, weil die Mutter des Klägers sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des - rechtskräftigen - Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2004 - 4 K 178/02 - und den die Zulassung der Berufung hiergegen ablehnenden Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 12 A 2494/04 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, in Bezug auf die Frage der Abstammung könne auch auf seine Großeltern abgestellt werden, greift dies nicht durch, da nach der einschlägigen und den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Frage der Abstammung ausschließlich auf die Elterngeneration abzustellen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2005 - 2 A 1611/05 -, m.w. N.
Der Kläger kann auch nicht, wie hilfsweise beantragt, einen Einbeziehungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erhalten, da seine Mutter aus den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid hat.
Abgesehen davon kann der Kläger nach § 27 BVFG in der Neufassung des Zuwanderungsgesetzes den Einbeziehungsanspruch nicht mehr selbst im Klagewege weiter verfolgen, weil, anders als in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, allein der Bezugsperson, hier also der Mutter des Klägers, der Anspruch auf Einbeziehung zusteht und daher die Klagebefugnis des Klägers entfallen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006
- 2 A 4276/03 -, m. w. N.
Für einen etwa im Wege der Klageänderung durchzuführenden Parteiwechsel ist
- auch nach Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2005 - nichts vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).