Berufungszulassung: Klagefrist nach §74 VwGO bei später Zustellung des Widerspruchsbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, weil die Annahme der Vorinstanz, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig, offenbar unrichtig erscheint. Maßgeblich ist, dass der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten erst am 21. Juni 2016 zugestellt wurde. Weitergehende Zulässigkeitsfragen, insbesondere zur öffentlichen Zustellung älterer Bescheide, bleiben im Zulassungsverfahren unentschieden. Die Kosten im Zulassungsverfahren folgen der Hauptsache.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, da Annahme der Unzulässigkeit der Klage offenbar unrichtig erscheint (Fristbeginn wegen später Zustellung)
Abstrakte Rechtssätze
Für den Beginn der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO ist der Zeitpunkt der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Prozessbevollmächtigten maßgeblich.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz über die Unzulässigkeit der Klage offensichtlich unrichtig erscheint.
Im Zulassungsverfahren sind nur solche Fragen zu prüfen, die für die Entscheidung über die Zulassung erforderlich sind; weitergehende Zulässigkeitsprüfungen können zurückgestellt werden.
Ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten dokumentiert den Zugang des Bescheids und kann als Nachweis für den Fristbeginn herangezogen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6321/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 21. Juli 2016 erhobene Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten habe, erscheint unrichtig, da der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23. März 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 21. Juni 2016 zugestellt wurde. Ob die Klage aus anderen Gründen unzulässig ist, hier insbesondere mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsamt erstmals unter dem 12. August 2004 und nochmals unter dem 14. Januar 2008 die öffentliche Zustellung seines der Sache nach angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 15. Oktober 2003 veranlasst hatte,
vgl. zu den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 503/13 -, juris Rn. 36 f., m. w. N.,
ist im Zulassungsverfahren nicht zu klären.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.